von kpr » 02.09.2012, 16:24
Nein. In der Form wie Du das beschreibst, rechnest Du da definitiv NICHTS drauf.
Anders als in der ESt, wo der DV als Sachentnahme zu behandeln ist (und eine "zusätzliche" BE zu erfassen ist),
ist der DV in der USt gerade KEINE unentgeltliche Wertabgabe.... bei der ein "zusätzlicher" stpfl. Umsatz zu erfassen wäre.
Die Vorsteuer trägst Du genau so wieder ein, wie das in den Voranmeldungen geschehen ist.
WENN ALLE Voranmeldungen korrekt waren, ist die USt-Erklärung im Prinzip nichts anderes, als eine Addition der in den (max.) 12 Voranmeldungen gemeldeten Werte.
Am Ende wird allerdings das Vorauszahlungssoll abgezogen. = Der Betrag, der aus allen Voranmeldungen geschuldet / gefordert wurde. Völlig egal ob oder wann bezahlt.
Somit ergibt sich praktisch der Rechenweg: Tatsächlich geschuldete Steuer ./. geschuldeter Steuer aus Voranmeldungen = Nachzahlung aus der Erklärung.
Wenn Du in der Erklärung keine Korrekturen gegenüber den Voranmeldungen vornimmst, kann das am Ende nur "gegen Null" aufgehen.
Genau an der Stelle wird übrigens Dein Fehler liegen, der zu einem falschen Berechungsergebnis führt. Vermutlich hast Du da noch gar nichts eingetragen.
(Falls Du die Nummer mit dem VZ-Soll nicht verstehst... gibt es einen pragmatischen Ansatz: Kurz auf der Finanzkasse anrufen; in 30 Sekunden hast Du Deinen Wert.)
Wenn Du das mal korrekt erfasst hast, wirst Du merken: "Kaum macht man's richtig - schon funktioniert's!"
Nun wirst Du eine - zweifellos vorzunehmende - Umsatzbesteuerung des DV vermissen.
Nun... Du hast sie selbst vor Dir (und dem Fiskus) versteckt. Und vermutlich im Frühjahr diesen Jahres bist Du drüber gestolpert.
HIer müsstest Du mal nachschauen, ob Du irgendeine Info hast, oder bekommen kannst, wie sich der Abschlag zusammensetzt. Der Abschlag setzt sich zusammen aus einer Vergütung auf Basis von Volleinspeisung abzüglich einem Einbehalt für die Rücklieferung des DV.
Wenn Du weder eine Info hast; noch an eine Information mit zumutbarem Aufwand herankommst... musst Du halt schätzen.
(Augen zu und.. "da hat mir keiner was von gesagt"... ist der falsche Ansatz; der nur deshalb keinen Stress gibt, weils hier stets nur um Peanuts geht.)
Du hast scheinbar den Einbehalt für die Rücklieferung des DV mit Null geschätzt.
(Beantworte Dir selbst die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass zwei Kaufleute, die sich gegenseitig Waren gleicher Art und Güte liefern, für die beiden Lieferrichtungen so krass abweichende Zahlungsbedingungen vereinbaren. Der eine bekommt abschlägig Geld sofort; der andere soll ein Jahr warten. Und das auch noch, wo bei dem der sofort zahlen muss, ein viel kleineres Ausfallrisiko lastet, als auf dem, der ein Jahr mit der Bezahlung warten kann.
"Absurd" ist noch vornehm ausgedrückt.
Mit Deinen 235 kWh DV weisst Du ja nun, wie hoch der DV-Anteil im Jahr tatsächlich war.
Das wäre eine prima Grundlage, um die erhaltenen Abschläge aufzusplitten.
Und schon wäre Deine USt etwas höher; hingegen die USt aus der Rücklieferung des VNB nicht als Vorsteuer abzugsfähig.
Et voila: Darin liegt der gescuhte Besteuerungseffekt.
Bei derjenigen Voranmeldung, in der die Regulierung der Jahresabrechnung 2011 erfasst wurd.... da wäre dann der Zeitpunkt gewesen, wo die endgültige Korrektur hätte erfolgen müssen.
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