Umsatzsteuereerklärung-Erstattung aus dem Vorhjahr - Wohin?

  • Hallo,


    wieder eine Frage zur Umsatzsteuererklärung.


    Letztes Jahr war die erste, wurde vom FA anerkannt. Irgendwann 2013(Juni) hat E.On Jahresabrechnung zugeschickt und hat ca. 600€ für im 21012 gelieferten Strom nachgezahlt. Danach noch 60€ wieder abgebucht, da die ein Fehler wegen Direktverbrauch hatten. War eine lange Geschichte, aber die Frage nun ist:


    Beide Beträge sind im Jahr 2013 geflossen. Für beide Beträge gab es eine gesonderte Rechnung mit Ausweisung der MwSt.


    Wo tue ich diese in der Umsatzsteuererklärung vermerken? Beide unter 33 ? Oder sind dass Rechungen aus anderen Unternehmen und somit unter 62 fällig?


    Unter 62 habe ich heuer nur den Funkrundsteuerempfänger der Eon angesetzt und meine, dass die anderen zwei hier nichts zu suchen haben... Falsch?


    Frage 2:


    ich weiss, dass man EÜR und USt getrennt behandeln soll, tue ich auch. Aber für EÜR steht halt die gleiche Frage: Wochin mit den beiden oben gennten rechnungen von EON?
    Bei EÜR habe ich erstmal die beiden als "+"600 und "-"60€ in die Einnahmen platziert. Die abgebuchten 60€ quasi als negative Einnahme....


    Solten diese 60 nicht ins Verlust veschoben werden?



    Und eine Bonusfrage zu kpr :)


    Letztes Jahr habe ich nicht riskiert und für Direktferbrauch die von Eon angesetzte 0,1638€ benutzt. Dieses Jahr möchte ich probieren meine Selbstkosten zu ermitteln(es gab mal hier im Forum dein Beitrag zum Thema) und diese einsetzten. Das wären 0,08€ rein rechnerisch. Und als Kompromisswert würde ich halt gern 0,12€ einstellen. Was denkst Du, soll ich eine Erklärung zu Selbstkostenrechnung mit dem EÜR an FA vermitteln oder erst wenn FA mich darauf anspricht diese bereit zu stellen?


    Oder soll ich das sein lassen, da es keine überzeugende bzw. handfeste Berechnungsmodelle zu den Direktverbrauchkosten gibt?


    Danke im Voraus an alle,


    Gruß,


    Valerii

  • Deine Abrechnung in 2013 für 2012 ist
    - ertragsteuerlich nach dem Zufluss-Abflussprinzip in 2013 zu erfassen
    - umsatzsteuerlich bei IST-Verzsteuerung im Zeitpunkt des Zahlungsflusses; also auch 2013 zu erfassen.
    Ein stinknormaler Vorgang, der keinerlei deklaratorische Besonderheit erfährt.



    Zur Bewertung der Sachentnahme (Einkommensteuer):
    Es gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Jeder Zeitabschnitt ist für sich zu sehen und für sich zu beurteilen.
    Da erinnert man sich an Adenauer "Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?"
    oder auch: "Weil wir gestern nach links von der Straße abgekommen und gegen den Baum geprallt sind, kommen wir heute nicht zum Ausgleich nach rechts von der Straße ab - und nieten eine Mutter mit Kinderwagen um".


    Der Ansatz mit 0,1638 ist IMHO derjenige, der sich am besten fachlich begründen lässt.
    Selbst wenn das FA irgendwie an Gehirnflatulenz leidet - hier kriegt man sehr transparent eine sehr starke Begründung geliefert.
    Meine Prognose wäre, dass jeder Sachbearbeiter, spätestens aber jede RBH-Stelle sofort einknickt.


    Aber der Teilwertbegriff ist nunmal kein eindeutiger.
    Wenn in allen anderen Branchen Sachentnahmen mit den Herstellungskosten als Teilwertvermutung bewertet werden - warum dann nicht auch in der PV-Branche?
    (Die Frage soll erst mal jemand beantworten.)
    Und solange sind die HK ein interessanter Ansatz - zumal bei Dir ja gerade mal die Hälfte rauskommt.
    Also durchaus ein Weg, für den es sich lohnt, mal ein Blatt papier zu beschreiben.


    Die Berechnungsmethodik ist in ESTR 6.3 beschrieben.
    Vereinfachte Formel: Alle Kosten eines Jahres; AfA ggf. in lineare Afa umrechnen; Zinsen nicht einbeziehen;
    geteilt durch die Erzeugungsmenge des Jahres
    ergibt: Die HK für 1 kWh Direktverbrauch.



    Wie man das dem FA unterschiebt... ist eine sehr viel diffizilere Frage - weil da subjektive Umstände mitspielen.
    Was nützt Dir die beste Strategie - wenn das FA nicht weiß, dass Du eine hast?
    Oder: wie blufft man beim Poker jemanden, der gar nicht pokern kann? / Kann jemand, der nicht pokern kann überhaupt bluffen?


    Das sind schon fast esotherische Fragen.
    Bei mir erfährt das FA grundsätzlich so wenig wie möglich.
    lediglich wenn ich fürchten muss, dass an komplexen (aber richtigen) Dingen, sich jemand aufgrund der Komplexität so aufgeilt, dass ich ihn nötige, auch ansonsten jeden Stein umzudrehen - dann bekommt er von mir informative Streicheleinheiten.


    ob das für Dich so der richtige Weg ist, weiß ich nicht.
    Ich würde ganz trocken in die Notes schreiben:
    Die Sachentnahme wurde zu Herstellungskosten bewertet. (Fundstellenverweis)
    Auf das Wahlrecht der Einbeziehung von Zinsen wurde bei der Ermittlung der HK verzichtet.


    Basta.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Danke kpr wieder sehr informativ :) In Sachen Direktverbrauch wollte ich genau die Strategie verfolgen. Nehme dankend deine zwei Sätze an, die du ganz unten geschrieben hast.


    Zum Thema ESt und USt verstehe ich was du sagst und mache es genau so auch - beides im Jahr 2013 behandeln. Meine Frage war vielmehr darauf gerichtet - unter welchen Punkten führe ich diese Kosten aus? Ich verstehe auch, dass es am Endeffekt wohl sich nichts ändert, aber ich möchte für die Zukunft wissen ob


    -- bei USt die Sonderabrechnungen von EON als Rechnungen von anderen Firmen oder als Gewinn zu behandeln sind und


    -- bei ESt die Nachzahlungen an EON als "negative Einnahme" oder als Verslust zu behandeln sind.


    Frage ist wohl etwas dumm, aber das interessiert mich brenned :)


    Gruß,


    Valerii

  • Sowohl in der USt als auch in der EÜR ist die Rückzahlung an deinen Kunden negative Einnahme.


    Beispiel USt


    Abschlag 200 € Netto
    Rückzahlung 100 € Netto
    macht
    steuerpfl. Umsatz 200 € - 100 € = 100 €


    Beispiel EÜR


    Abschlag 200 € Netto + 38 € USt
    Rückzahlung 100 € Netto + 19 € USt


    Nettoeinnahme 200 € - 100 € = 100 €
    USt aus Kundenzahlung 38 € - 19 € = 19 €