Ein erster Rat vorweg: Die Fragestellung deutet auf eine gewisse Distanz zu Steuern und steuerlichen Gewinnermittlungen hin.
Der beste Rat den man Dir geben kann, könnte darin bestehen, im ersten Jahr einen Profi ranzulassen.
Im ersten Jahr können die Fehler gemacht werden, die nicht mehr zu korrigieren sind; und die Fehler die teuer sind.
Danach ist es eigentlich nur noch stupides aktualisieren von Zahlen nach vorgegebenem Muster. Selbst wenn da ein Fehler passiert, hat das keine nennenswerten Folgen.
Als Anlagenbetreiber bist Du bzw. Dein Unternehmen
a) Umsatzsteuerpflichtig
b) Gewerbesteuerpflichtig
c) Die Einkünfte unterliegen als EK aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer
zu a)
Das hast Du nun ja weitgehend schon im Griff. Jeden Monat eine Voranmeldung. Zumindest im Jahr der Inbetriebnahme und dem Folgejahr. Danach werden wohl die betragsmäßigen Grenzen unterschritten und Du wirst von der Abgabe von Voranmeldungen befreit.
UND: Jedes Jahr eine USt-Erklärung.
zu b)
Das hat mehr formalen Charakter. Die Finanzämter verzichten ganz überwiegend auf die Abgabe einer GewSt-Erklärung.
Vereinzelt kommt es jedoch immer wieder mal vor. (Also wundere Dich nicht, wenn gerade Du die Niete ziehst, und auch zur Abgabe eine GewSt-Erklärung aufgefordert wirst.)
zu c)
Eine Einkommensteuererklärung gibst Du ja eh jedes Jahr ab. Daran ändert sich auch nichts.
Allerdings kommt eine neue Einkunftsart hinzu. (Wenn es nur eine neue Einkunftsquelle wäre - würdest Du die Frage nicht stellen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind in der "Anlage G" zu deklarieren.
Das ist nun wahrlich keine Kunst. Da wird der steuerliche Gewinn eingetragen - und das wars. Genau 1 Zahl.
Nun ist der steuerliche Gewinn aber erstmal zu ermitteln. Theoretisch hast Du da ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 I ESt ermitteln (und dann aber freiwillig Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen; gem. § 5 I EStG),
ODER den Gewinn vereinfacht als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 III EStG zu ermitteln.
Praktisch ist dem PV-Betreiber dieses Wahlrecht abgenommen. Eine Buchführung und Jahresabschlüsse zu erstellen, wäre VIEL zu aufwändig. PV-Betreiber ermitteln den Gewinn nach § 4 III EStG. (Ich würde mal sagen zu 99,9999999 %. Ich selbst bin schon mal die Ausnahme.)
Nun ist es recht mühsam jedesmal "Ermittlung des steuerlichen Gewinns als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben" zu schreiben; und noch dazu irgendwie irreführend, wenn ein solcher Übeschuss gar nicht vorliegt.
Der liebe Gott hat uns dazu Abkürzungen gegeben. "Einnahmen-Überschussrechnung" wäre schon die lange Version. "EÜR" ist schon deutlich griffiger. Wieder andere benenennen nach der Rechtsnorm "4 III Rechnung".
Bis hierher ist das eigentlich alles ziemlich egal, welchen Begriff verwendet.
ABER... die böse Falle kommt erst:
Der BMF wünscht sich seit vielen Jahren, dass der Gesetzgeber endlich mal Gliederungsvorschriften für 4-III-Rechnungen ins Gesetz packt. Das kommt zwar der Neugier des BMF sehr entgegen - widerspricht aber dem gesetzgeberischen Streben nach Vereinfachungen. Deswegen hat es da ein klare Absage des Gesetzgebers gegeben.
Davon hat sich der BMF nun gar nicht beeindrucken lassen, und hat ein Formular für 4-III-Rechnungen entwickelt.
Unsäglicherweise hat er dies "Anlage EÜR" genannt; was nun sprachlich nicht wirklich eine Abgrenzung zu "EÜR" ist.
Und darin liegt die Krux:
Der PV-Betreiber unterschreitet im Regelfall die betragsmäßige Grenze von 17.500 Euro Betriebseinnahmen - und muss diese Anlage EÜR nicht verwenden!
Der PV-Betreiber darf seine Gewinnermittlung weiterhin formlos auf einem weißen Blatt Papier machen. (Auch unbenutztes (!) Klopapier wäre zulässig.)
Soviel zum Begriff der EÜR.
Was passiert nun in einer EÜR? Nun.. es werden darin Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben "übersichtlich gegliedert".
Übersichtlich könnte sein:
I. Betriebseinnahmen
1. Erlöse aus Kundenzahlungen
2. USt aus Kundenzahlungen
3. Werte von Sachentnahmen
4. USt-Erstattungen des FA
II. Betriebsausgaben
1. Abschreibungen
2. Mieten, Pachten
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen
4. an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer)
5. USt-Zahlungen an das Finanzamt
6. Zinsen
Man beachte, daß sich "Umsatzsteuer" in insgesamt 4 Positionen niederschlägt; und dort zu erfassen SIND.
Über die Totalperiode gleich sich alles aus; die USt bleibt gewinneutral. Das gilt aufgrund von Periodenverschiebungen allerdings nicht zwingend für jeden Veranlagungszeitraum! (Böse Falle !!! Ganz böse Falle.!!!)
Und nun zur "AfA".
Angeblich die Abkürzung für "Absetzungen für Abnutzung" - was ich nachfolgend widerlegen werde!
Eine von mehreren Arten der "Abschreibung".
Zum Stichwort "Abschreibungen" finden sich in der Literatur einige Erklärungen; ich möchte an der Stelle den Kollegen Hakelmacher zitieren:
Abschreibungen können sein:
a) Abschriften
b) Aufwendungen
c) vorübergehende Steuerersparnis
d) Kosten.
"Literarische Abschreibungen"
Bevorzugtes Verfahren zur Herstellung von moderner Literatur und zeitgemäßen wissenschaftlichen Abhandlungen. In juristischen Kommentaren die wesentliche Ursache für das Entstehen herrschender Meinungen.
Gekennzeichnete Abschreibungen heißen Zitate. Ihre Anzahl und ihr Umfang bestimmen wesentlich die Benotung wissenschaftlicher Arbeiten. Verdeckte Abschreibungen sind die Würze wissenschaftlicher Abhandlungen. Sie beeinflussen ohne das Zutun des Autors quellenabhängig und geschlickichkeitsbedingt die Beurteilung von Examensarbeiten, Dissertationen und Gutachten. Erkennbare, aber nicht gekennzeichnete Abschreibung nennt man Plagiat. Sie mindern das Ansehen des Autors.
Bilanzielle Abschreibungen
unterteilt das Bilanzrecht in planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen. Planmäßig heisst, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einer bestimmten Methode über die geplante Nutzungsdauer des Anlagegutes verteilt werden.
Da Planung den Zufall durch Irrtum ersetzt, sind planmäßige Abschreibungen oft irrig. Es bedarf der außerplanmäßigen Abschreibungen, um irrtümliche Abschreibungen zu korrigieren.
Die Bilanzierungspraxis unterscheidet dagegen wirkungsvoller zwischen kaum vermeidbaren und ergebnisbedingten Abschreibungen. Kaum vermeidbar sind Abschreibungen, wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes nachhaltig und für Abschlussprüfer unübersehbar unter seinen Anschaffungs- oder Buchwert gesunken ist. Vom Management werde sie im Grunde nur als ergebnisbedingte Abschreibungen akzeptiert. Ergebnisbedingte Abschreibungen fallen an, wenn das gewünschte Ergebnis sie zulässt oder verlangt.
Nicht notwendige oder ergebnisbedingte Abschreibungen werden unternehmensintern positiv beurteilt, wenn sie zu Steuerersparnissen führen und Bestandteil des allseits beliebten Cashflows sind.
Steuerliche Abschreibungen
mindern das steuerpflichtige Ergebnis oder Einkommen. Als überschätztes Mittel zur Steuerersparnis, insbesondere in Form von Sonderabschreibungen, sind sie ein schlagkräftiges Argument für unwirtschaftliche Investitionen. Daher auch "AfA" = "Anreiz für Ahnungslose".genannt.
Als besonders AfA gefährdet gelten (noch) wohlhabende Ärzte, Zahnärzte und Rechtsanwälte.
Kalkulatorische Abschreibungen
sind eine Gemeinheit der Kostenrechner zur Behinderung frei agierender Manager. Vertriebsleute sehen ihren Ansatz als prohibitives Mittel zur Verhinderung kundenfreundlicher Preisgestaltung oder zur Schmälerung ihrer Verkaufsprovision.
So.. Spass bei Seite:
Mit der "AfA" werden die Anschaffungskosten Deiner Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren in kleinen Häppchen als steuermindernder Aufwand verdaut. Ggf. kommen Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Form von IAB im Jahr vor der Anschaffung oder 20% Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren in Betracht.
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