Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch geregelt

    • Offizieller Beitrag

    Das Bundesfinanzministerium hat die Abrechnung der Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Solarstrom geregelt. Demnach sollen steuerpflichtige Eigenverbraucher zur Wertermittlung ihres Stroms den Preis ihres Lieferanten nutzen. Zur Erfassung der selbst genutzten Energiemenge dürfen die vom Wechselrichter angezeigten Produktionsmengen verwendet werden.


    Wer seine Photovoltaikanlage unternehmerisch betreibt, muss auf seine Erträge Umsatzsteuer abführen. Dies gilt sowohl für den ins Netz eingespeisten, den direkt verkauften und auch den selbst verbrauchten Solarstrom. Unklar war dabei bislang, wie der Eigenverbrauch abzurechnen ist. Denn seit der PV-Novelle zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von Frühling 2012 erhalten Anlagenbetreiber keine Vergütung für selbst verbrauchten Strom mehr und mussten ab diesem Zeitpunkt auch keinen Zähler zur Erfassung dieser Energiemenge einrichten. Eine Messung ist erst seit August 2014 wieder Vorschrift, allerdings nicht, um auf Basis der ermittelten Werte eine Vergütung zu zahlen, sondern die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch zu berechnen.

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