Umsatzsteuer 2015

  • Hallo,
    vielleicht könnt ihr mir weitwehelfen.
    Habe eine Solaranlage Inbetriebnahme 01.05.2015.
    Jetzt muss ich zum ersten mal die Umsatzsteuer für 2015 machen. ich steige da aber nicht so wirklich durch.


    A) Wie berechne ich meine unentgeltliche Wertangabe? Ich habe die jetzt so berechnet für 2015:
    1725 kWh haben wir Strom selber von unserer Photovoltaikanlage entnommen.
    0,2233€ Zahlen wir an unseren Energieversorger wenn wir Strom bei denen benutzen.
    48,66€ Grundgebühr Strom haben wir.
    (1725kWh x 0,2233€ + 48,66€) / 1725kWh / 1,19 = 0,2114€
    0,2114€ x 1725kWh = 364,67€
    364,67 x 0,19 = 69,29€
    Hießt ich müsste 69,29€ an Steuern ans Finanzamt zahlen richtig?


    B) Ich habe mal Anhänge mit angehängt, könnt ihr mal gucken ob ich alles richtig eingetragen habe? Wie ist das eigentlich wir haben ja die 2382,60€ Mehrwertsteuer von der Photovoltaikanlage wiederbekommen. muss ich die auch noch irgendwie in der Umsatzsteuer 2015 angeben?


    C) Ich habe ja die Jahresabrechnung von der LSW bekommen. Da stand jetzt ich muss 23,85 € wieder zurückzahlen, da die mir das zu viel überwiesen haben. Muss ich das jetzt irgendwie in die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar mit eingeben bzw verrechnen?


    Danke schon mal für eure Hilfe =)

  • zu a) vermutlich würde das niemand monieren; aber richtig ist es nicht. Und vermutlich auch zu Deinen Lasten.
    - welche Abrechnungszeiträume mit einem oder mehreren EVU's gab es in der Zeit von 05-12/2015? (Abrechnugnszeiträume, die in diese Kalenderzeitraum mindestens begonnen oder beendet wurden)
    - dazu jeweils die variablen Kosten sowie die Fixkosten
    - dazu jeweils die tatsächlich gekauften Mengen


    Wenn es nur einen Abrechnungszeitraum gab, ist es eigentlich einfach. Du rechnest aus, was Dich 1 kWh gekostet HÄTTE, wenn Du zusätzlich zur tatsächlich gekauften Menge auch noch den Direktverbrauch gekauft HÄTTEST.
    Das (netto) ergibt dann den Einheitspreis pro kWh DV.


    Die "wiederbekommene" Vorsteuer.... klares JEIN: Das Attribut "wiederbekommen" - darauf kommt es gerade nicht an.
    Von daher: NEIN: Die "wiederbekommene" Vorsteuer kommt nirgends hin.
    Aber:
    a) mir fehlt die Seite 2. Wenn Du Vorsteuer erstattet bekommen hast.... dann musst Du ja irgendwann mal Vorsteuern geltend gemacht hat. Und entweder hast Du vergessen, die Seite 2 hier einzustellen (und da findet sich dann die Summe aller Vorsteuerbeträge aus 2015)..... oder Du hast vergessen die Vorsteuer dort einzutragen


    Wobei die Unplausibilitäten weitergehen:
    Du schuldest lt. Erklärung 121,03 Euro Steuern.
    Als Zwischensumme kommen nur 94,24 an. Da bleiben irgendwo ca. 27 Euro auf der Strecke.


    Dein VZ-Soll beträgt angeblich 51,68. Du willst aber 2.382 Euro schon zurückbekommen haben.
    Dann müsste es ja neben der Erstattung noch rund 13.000 Euro an Umsätzen gegeben haben, um annähernd fine zu sein.


    Geh das nochmal durch.
    Die USt-Erklärung ist eine Zusammenfassung aller Voranmeldungen.
    Statt das 12 x 1 Monat erklärt wird, wird jetzt 1 x 1 Jahr erklärt.
    Wenn die Voranmeldungen inhaltich richtig waren, und die Erklärung auch inhaltlich richtig ist, dann sieht die Rechnung in etwas so aus


    Steuerschuld des Jahres ./. Vorsteuererstattungsanspruch des Jahres ./. VZ-Soll = ca. 0
    2 Euro Differenz wären für natürliche Rundungsdifferenzen schon ein hoher Wert!


    Wenn was anderes rauskommt, sind die Möglichkeiten vielfältig
    a) Die Voranmeldungen stimmen, die Erklärung ist falsch. Finde den Fehler und berichtige ihn.
    b) Die Voranmeldungen waren falsch, die Erklärung ist richtig. Plausiblisiere den Fehler - damit Du auf Rückfragen eine Antwort hast.
    c) Die Voranmeldungen und die Erklärung sind falsch: Finde alle Fehler. Mach den Rotz am besten neu.



    zu c) Das ist ein Erlösminderung (= mindert den stpfl. Umsatz) in dem Monat, indem die 24 Euro abfliessen oder ein Geldzufluss dadurch gemindert wird. (Bei ISt-Versteuerung. Bei Soll-Versteuerung hätte das schon in die Dezember-Anmeldung gehört)

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Zitat von kpr

    ...
    Wenn es nur einen Abrechnungszeitraum gab, ist es eigentlich einfach. Du rechnest aus, was Dich 1 kWh gekostet HÄTTE, wenn Du zusätzlich zur tatsächlich gekauften Menge auch noch den Direktverbrauch gekauft HÄTTEST.
    Das (netto) ergibt dann den Einheitspreis pro kWh DV.


    Ist diese Sichtweise neu? Hast du nicht sonst vehement gegen diese Betrachtung argementiert und den Duchschnittspreis incl. Nebenkosten (Grundgebühr) als korrekte Berechnungsweise vertreten?

  • Eindeutiges JEIN.


    Ich sehe mich immer noch in der Lage, das Gesetz zu lesen.
    Ich sehe daneben die vielen eindeutigen Kommentare; wo ich den Kommentatoren nicht absprechen möchte, die deutsche Sprache zu beherrschen.
    Und in sofern... ja.. ich seh das weiterhin als falsch an.


    Andererseits: Die FinVerw hat das ja selbst so veröffentlicht. Es ist für den Steuerpflichtigen günstiger. Also: Thema Ende. Einen akademischen Streit brauchen wir nicht führen.


    (Sollte jemand klagen.... sollte es in der Sache zu einem Vertragsverletzungsverfahren kommen..... gibts eins auf die Ohren. Da wär ich mir ebenso sicher, wie ich überzeugt bin, dass sich weder die Kommission noch der EuGH dieser Sache annehmen werden. Ein Betreiber kann ja nicht mal einen Einspruch einlegen - weil er nicht beschwert ist. )

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  • Zitat von kpr


    Andererseits: Die FinVerw hat das ja selbst so veröffentlicht. Es ist für den Steuerpflichtigen günstiger.


    Dann danke für den Hinweis, ich verfolge das als Ingenieur nicht so intensiv, so dass es für mich aus deinem Beitrag neu war.

  • ja.. die Ingenieure..... die habens gut. Wann hat man bei Euch das letzte Mal die Gravitationskonstante neu definiert? Oder den Energieerhaltungssatz? Die Axiome von Peano sind auch dringend mal reformbedürftig.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • So habe es nochmal berichtigt. Hoffe stimmt jetzt so =)



    Die 69,35€ die unten stehen stimmen so. Die Schulde ich wirklich noch dem Finanzamt weil ich letztes Jahr keine unentgeltliche Wertabgabe gemacht habe, denn das hatte mir keiner erklärt. Jetzt weiss ich über alles teilweise bescheid =)



    Danke für eure Hilfe...


    Die 2382,60 € muss ich ja auch nur für 2015 mit angeben oder? Bei der 2016 brauche ich das nicht mehr habe ich recht?

  • Zitat von GolfMauZ

    ...
    Die 2382,60 € muss ich ja auch nur für 2015 mit angeben oder? Bei der 2016 brauche ich das nicht mehr habe ich recht?


    Als absoluter Steuerlaie mische ich mich einfach mal ein: da Du die Anlage (bei der vermutlich die 2.382,60 € als Vorsteuer angefallen sind) in diesem Jahr nicht noch einmal bezahlen musst, solltest Du sie nicht wieder als Ausgabe abziehen; das würde sicher auffallen ;). Aber Du hast ja andere Verluste, nämlich z. B. die Abschreibung für Abnutzung (AfA). Die darfst Du imho als den Gewinn (= Zahlungen des VNB) mindernd geltend machen. Und wenn Du sonstige Ausgaben für die PV-Anlage hast, sind das ebenfalls Kosten, die Deinen Gewinn mindern.


    (Ich versuche mal, Deine AfA auszurechnen: die Anlage hat bei einer USt von 2.382,60 € vermutlich 12.540,- € gekostet. Davon darfst Du, soweit ich weiß, 5% linear über 20 Jahre abschreiben. Wenn das stimmt, sind das genau 627,- €.)


    Falls ich Unsinn erzählt habe, bitte ich um Nachsicht!

    Anlage: 26 Aleo S 18 215 W Module mit 5,6 kWp,
    SMA SB 5000 TL-20; -50°(fast SO), DN 25°
    seit 14.9.09 am Netz Nähe Cuxhaven

  • Zitat von GolfMauZ


    ...
    Die 2382,60 € muss ich ja auch nur für 2015 mit angeben oder? Bei der 2016 brauche ich das nicht mehr habe ich recht?


    In der Umsatzsteuererklärung 2015 erklärst du die Umsätze und Vorsteuern des Jahres 2015.
    Das Jahr 2015 begann am 01.01.2015 00:00 Uhr und es endete am 31.12.2015 24:00 Uhr.


    Sinngemäß gilt das für das Jahr 2016.
    Das begann am 01.01.2016 00:00 Uhr und endet voraussichtlich am 31.12.2016 24:00 Uhr.
    Alles was nicht zwischen diesen beiden Daten liegt, gehört nicht in die USt-Erklärung 2016.
    Die Vorsteuer von 2382,60 € hast du an einem Tag im Jahr 2015 gezahlt.
    Ein Tag im Jahr 2015 liegt nicht zwischen 01.01.2016 00:00 Uhr und 31.12.2016 24:00 Uhr.
    Die Vorsteuer aus dem Jahr 2015 wird also nicht in der USt-Erklärung 2016 deklariert.

  • Zitat von Reinheit

    ...
    Falls ich Unsinn erzählt habe, bitte ich um Nachsicht!


    Du bist auf dem falschen Gleis. Im Diskussionsfaden geht es um Umsatzsteuer. Du fährst auf den Schienen der EÜR.