Steuerzuweisung bei Zweiterwerber von Fonds

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Steuerzuweisung bei Zweiterwerber von Fonds

Beitragvon Kleinstromer » 13.11.2009, 15:21

Hallo an die Steuerexperten!

Bei Altfonds (Wind, Solar etc.) gab es doch Verlustzuweisungen. Genau gesehen was das natürlich keine "Steuerschenkung", sondern eine Verlagerung der Steuerschuld um einige Jahre.

ganz grobes Beispiel zum Verständnis mit einem Fonds mit 300 % Ausschüttung:

Altmodell: am Anfang in den ersten 2-3 jahren 100 % Verlust, danach über die Restlaufzeit insgesamt 300 % zu versteuern

neuere Fonds mit wenig oder keinen Verlustzuweisungen:
in den ersten jahren passiert fast nix, dann insgesamt 200 % zu versteuern
(weil in den 300 % Ausschüttung ja meine 100 % kapitaleinsatz drin sind, die auch wieder zurückfließen müssen - Nettogewinn sind dann nur 200 %)

So - jetzt wird es spannend: Ich übernehme nach 5 jahren einen Fondsanteil eines Altmodells. Werden mir genauso wie den Altkommanditisten 300 % steuerlicher Gewinn zugeswiesen, obwohl ich selber von den Verlustzuweisungen vorher nix gehabt habe - dann wäre ein Zweitmarkterwerb steuerlich ein schlechtes Geschäft!

Oder bekomme ich zwar die selben steuerlichen Gewinne zugewiesen, kann davon aber meinen Kaufpreis abschreiben (linear über die Restlaufzeit?)?
Oder macht die Fondsverwaltung für die "Neueinsteiger" eine separate Berechnung, die von der der Altkommanditisten abweicht?

Brauche jetzt keine detaillierten Berechnungen, sondern nur die Beantwortung der Fragestellung, ob ich
a) quasi die Steuervorteile des Vorbesitzers jetzt mitbezahlen muß oder nicht?
b) die Zuweisung von steuerlichen Gewinnen durch die Fondsverwaltung an das Betriebsstättenfinanzamt dann schon das "Endergebnis" ist oder ich davon noch Abschreibungen geltend machen könnte?

Daß der Zeitpunkt von Ausschüttungen und steuerlichen Gewinnzuweisungen nicht deckungsgleich sind, ist mir bereits bekannt (nur als Summe über die 20 Jahre geht das dann ungefähr auf)!

Und - um es nochmal deutlich klarzustellen - es geht hier um "gebrauchte" Fondsanteile (GmbH & Co. KGs) , nicht um den Erwerb einzelner Anlagen.

Gruß!

Kleinstromer
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Beitragvon golightly » 18.11.2009, 17:38

Meines Erachtens ist der Vorgang wie ein normaler Erwerb von KG-Anteilen zu beurteilen. D.h. die Anschaffungskosten werden in einer sog. Ergänzungsbilanz erfasst, soweit der Kaufspreis über dem Wert des Kapitalkontos des Veräußerers liegt.

In der Ergänzungsbilanz werden die stillen Reserven auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilt. Verfügen diese über keine stille Reserven, ist ein Firmenwert zu aktivieren. Die in der Ergänzungsbilanz aktivierten Wirtschaftsgüter führen zu einer zusätzlichen Abschreibung, die nur dem (Neu-) Investor zusteht. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der (Rest-)Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter, auf die Mehrwerte aktiviert wurden.

Die Verlust- oder Gewinnzuweisung des Fonds ergibt sich aus dem steuerlichen Ergebnis der Fondsgesellschaft. Wegen der Übertragung der Anteile ändert sich daran nichts. Es werden einem also nicht die Verlustzuweisungen des Vorbesitzers zugerechnet. Man hat, wie gesagt, nur einen zusätzlichen Verlust aus dem Ergebnis der Ergänzungsbilanz - sofern und nur für den Betrag, wie der Kaufpreis über dem Kapitalkonto des Veräußerers liegt.

Evtl. ist § 15b EStG zu beachten - Ist aber nicht mein Spezialgebiet und wenn die Anfangsverluste schon verteilt sind, wohl auch nicht einschlägig.

grüße
golightly
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