I. Umsatzsteuer:
Eine "unentgeltliche Wertabgabe" ist nicht gegeben und braucht daher nicht berücksichtigt zu werden.
Zu versteuern sind die steuerpflichtigen Einnahmen = das, was vom VNB auf dem Konto eingeht.
Wenn der VNB den Abschlag für die Lieferung um einen Abschlag für die Rücklieferung kürzt, muss die Einnahme aus der Lieferung versteuert werden.
Der Besteuerungseffekt auf den Direktverbrauch entsteht nicht auf Seite der Umsatzsteuer; sondern durch Entfall von Vorsteuerabzug auf der "Einkaufsseite" = beim Rückkauf des DV-Stroms.
II. Einkommensteuer
Die Vergütung für Einspeisung und Direktverbrauch wird - unter Beachtung der 10-Tage-Regelung - in dem Jahr ergebniswirksam erfasst, indem die zu-/abfliesst.
Darüber hinaus ist eine Sachentnahme gewinnerhöhend zu erfassen. Dies geschieht in dem Jahr, in dem der Strom entnommen wird. Der DV 2011 also in der EÜR 2011.






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