Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

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Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon Sonnenstevie » 13.09.2010, 17:31

In meinem Vortrag beim letzten Forumstreffen ging es u.a. auch die Möglichkeiten, die sich ergeben würden, wenn eine Photovoltaikanlage als Teilbetrieb anzusehen wäre. Ich hatte erwähnt, dass ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Windkraftanlage ein Teilbetrieb sein kann.

Wie ich erfahren habe, hat der BFH diese Frage verneint und das erstinstanzliche Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgehoben. Aus den Gründen:

Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist. Es muss sich um eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens, handeln. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer zu entscheiden. Den Abgrenzungsmerkmalen wie z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu. Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich. Diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb.

Die für das Vorliegen eines Teilbetriebs notwendigen Kriterien sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht für jede Windkraftanlage eine eigene Buchführung angelegt, sondern die die Windkraftanlagen betreffenden Vorgänge nur auf gesonderten Buchungskonten erfasst. Er beschäftigt in seinen Windkraftanlagen kein Personal, es existiert keine eigene Verwaltung oder eine eigenständige Organisation. Dass für jede Windkraftanlage ein eigener Wartungsvertrag abgeschlossen worden ist, sie getrennt versichert worden sind und über verschiedene Banken finanziert waren, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die Windkraftanlagen des Klägers gingen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Betrieb. Für zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschaffte Maschinen, die eindeutig Betriebsmittel sind, werden in der Praxis regelmäßig gesonderte Wartungsverträge geschlossen, sie werden ggf. getrennt versichert und können auch von unterschiedlichen Kreditinstituten finanziert sein. Selbst wenn die Windgutachten trotz der räumlichen Nähe der Windkraftanlagen des Klägers unterschiedliche Standortfaktoren (Windverhältnisse) belegen sollten, unterscheiden sie sich insoweit nicht von speziell für die Bedürfnisse eines Unternehmens hergestellten Maschinen. Auch der Umstand, dass der Kläger die Leistungen der drei Windkraftanlagen gesondert abgerechnet und getrennte Rechnungen erstellt hat, führt nicht dazu, dass eine eigenständige Organisation der Anlagen bejaht werden kann. Außerdem hat die veräußerte Windkraftanlage keinen eigenen Kundenkreis gehabt. Der Kläger war nicht gehalten, Abnehmer für den von seinen Windkraftanlagen erzeugten Strom zu einem wenigstens kostendeckenden Preis zu finden. Vielmehr war das örtliche Energieversorgungsunternehmen, das im Übrigen den Strom aller Windkraftanlagen des Klägers abgenommen hat, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gehalten, den in seinem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien zu einem gesetzlich vorgegebenen Mindestpreis abzunehmen.

Zumindest für mich steht damit leider fest, dass auch eine Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb (und erst Recht kein selbständiger Betrieb) ist.

Viele Grüße


Stevie
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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon Eisbaer » 13.09.2010, 17:58

Hi Stevie,

und was bedeutet das (z.B. für Mehranlagenbetreiber wie mich) konkret?

Servus aus dem (schon wieder) verregnetem Oberbayern

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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon Sonnenstevie » 13.09.2010, 19:03

Hallo Toni,

das hat verschiedene Auswirkungen:

1) Wenn Du eine Anlage veräußerst, kommt weder die Fünftelregelung nach § 34 c Abs. 1 EStG zur Anwendung noch der ermäßigte Steuersatz nach § 34 c Abs. 3 EStG oder der Freibetrag für den Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG. Wenn Du also in diese Vergünstigungsregelungen reinkommen willst, müsste ich Dir raten, alle Deine Anlagen zu verkaufen.

2) Es ist nicht möglich, eine von mehreren Anlagen zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft einzubringen, da § 20 UmwStG nicht angewendet werden kann. Bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft gilt § 24 UmwStG nicht, nur § 6 Abs. 5 EStG. Der beinhaltet aber Sperrfristen.

3) Mir sind Bestrebungen bekannt, den gewerbesteuerlichen Freibetrag mehrfach in Anspruch zu nehmen mit der Begründung, dass eine Anlage ein Betrieb ist. Das dürfte nicht mehr gehen. Denn wenn eine von mehreren Anlagen nicht mal ein Teilbetrieb ist, kann sie erst recht kein Betrieb sein.

Ausweichgestaltungen sind denkbar (z.B. die Gründung von Personengesellschaften für eine oder mehrere Anlagen).

Viele Grüße


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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon Eisbaer » 13.09.2010, 21:24

noch der ermäßigte Steuersatz nach § 34 c Abs. 3 EStG


Damit hätte ich u.U. schon geliebäugelt (so wie in deiner Steuersparmemo beschrieben).

3) Mir sind Bestrebungen bekannt, den gewerbesteuerlichen Freibetrag mehrfach in Anspruch zu nehmen mit der Begründung, dass eine Anlage ein Betrieb ist. Das dürfte nicht mehr gehen. Denn wenn eine von mehreren Anlagen nicht mal ein Teilbetrieb ist, kann sie erst recht kein Betrieb sein.


Ich hab alle Anlagen bei einem (Heimatfinanzamt) laufen, brauch damit demzufolge nichts zu unternehmen um die Anlagen als jeweils eigenen Betrieb zu führen.

Noch ist alles im Grünen Bereich, rein steuerlich mach ich derzeit noch (mäßige) Verluste, aber irgendwann holt mich der Fiskus doch noch ein :wink:

Servus

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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon Sonnenstevie » 13.09.2010, 21:59

Du kannst auch weiterhin den Freibetrag nutzen und den ermäßigten Steuersatz nutzen, wenn Du alle Deine Anlagen nach Vollendung Deines 55. Lebensjahres verkaufst. Erwerber kann übrigens auch Deine Frau Gemahlin sein oder Deine Kinder :wink: , die dann von dem Kaufpreis abschreiben können.

Klar ist jetzt nur, dass es für die Veräußerung einer einzelnen Anlage keine Vergünstigungen oder Sonderregelungen gibt. Das ist eine Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsguts. Der BFH entschied u.a. auch deshalb gegen den Steuerpflichtigen, weil er eine seiner drei Windkraftanlagen veräußerte und die anderen zwei behielt.

Viele Grüße


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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon Kollektor » 13.09.2010, 22:23

Hallo Sonnenstevie, vielen Dank für den für manche User sehr wichtigen Beitrag.

Es wäre ja wirklich zu schön gewesen, hier zusätzliche steuerliche Vorteile zu ernten, indem man die einzelnen Anlagen als Teilbetrieb in der Familie oder unter Freunden tauschen oder sonstwie hin- und herschieben kann.

Insbesondere auch die Zusammenfassung einzelner Anlagen zu einem Betrieb hört sich nicht gut an wenn in der Summe die Freibeträge zu der Gewerbesteuer überschritten werden :roll:
Sonnige Grüße
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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon Sonnenstevie » 13.09.2010, 22:40

Tja, da hast Du leider Recht. Bezüglich der Freibeträge geht nur noch all-or-nothing, also alle Anlagen verkaufen oder keine. Für die Ausweichgestaltung mit der Einbringung in Personengesellschaften braucht es wegen der Sperrfristen einen erheblichen Vorlauf. Generell halte ich es aber nicht für die schlechteste Lösung, für eine oder mehrere Anlagen eine GbR zu gründen und dann nicht die Anlagen zu verkaufen, sondern die Anteile an der GbR. Der Vorteil: Wenn Verträge (Pachtverträge, Kreditverträge) auf die GbR laufen, bleiben sie bestehen, wenn die Anteile verkauft werden.

Zu dem Thema Gewerbesteuer möchte ich darauf hinweisen, dass die Gewerbesteuer bis zu einem bestimmten Hebesatz angerechnet wird. Allerdings sind mir auch Betreiber bekannt, bei denen der Gewerbesteuerhebesatz über dieser Grenze liegt.

Viele Grüße


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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon mwanton » 14.09.2010, 15:09

Sonnenstevie hat geschrieben:... Allerdings sind mir auch Betreiber bekannt, bei denen der Gewerbesteuerhebesatz über dieser Grenze liegt...


Solche Betreiber sind mir auch bekannt ...

Danke für den Post mit dem Urteil zu den WKA´s, wenngleich der Inhalt und Deine Schlußfolgerung nicht ganz das sind was ich zum Thema PV Anlage und eigenständiger Betrieb oder Teilbetrieb gerne gelesen hätte.

Um mal "Devil´s Advocat" spielen: Es stellt sich für mich dennoch insgesamt die Frage, ob das Urteil zumindest bei bestimmten Konstellationen nicht auch so interpretiert werden könnte, daß einzelne PV Anlagen eigenständige Betriebe sind bzw sich so gestalten lassen. Und zwar dann, wenn die Anlagen in verschiedenen Gemeinden betrieben werden, die Dächer von verschiedenen Dachgebern stammen, die Energie an unterschiedliche Netzbetreiber verkauft wird, die Anlagen eigenständig finanziert sind - also entsprechend Abschnitt 2.4 GewStR 2009 (2) keine örtlichen, finanziellen, wirtschaftlichen, sachlichen oder organisatorischen Zusammenhänge zwischen den Anlagen bestehen.

Bei den WKA´s um die es hier ging ist zumindest die örtliche Nähe gegeben, ebenso wird die Energie aller WKA´s in ein Netz eingespeist.

Nun ja, vielleicht wird es zu genau dieser PV Geschichte ja irgendwann mal eine letztinstanzliche Entscheidung des BFH geben, aber vielleicht habe ich bis dahin ja auch den Sitz des Unternehmens verlagert :wink: ...
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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon Sonnenstevie » 14.09.2010, 15:38

Meine Überlegungen gehen eher dahin, mehrere Personengesellschaften zu gründen und die Anlagen auf diese Personengesellschaften zu verteilen.

Die Vorteile mal kurz skizziert:

- es gibt mehrmals den Freibetrag bei der Gewerbesteuer, denn jede Personengesellschaft hat einen Betrieb;

- wenn irgendwann einmal eine Anlage verkauft oder eingebracht werden soll, kann der Mitunternehmeranteil Gegenstand des Verkaufs oder der Einbringung sein;

- im Zusammenhang mit § 7 g EStG kann man ein bisschen tricksen und die Anlagen von einer an die andere Gesellschaft verkaufen.

Viele Grüße


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Re: Photovoltaikanlage kein Teilbetrieb

Beitragvon mwanton » 15.09.2010, 11:17

Sonnenstevie hat geschrieben:Meine Überlegungen gehen eher dahin, mehrere Personengesellschaften zu gründen und die Anlagen auf diese Personengesellschaften zu verteilen.

Die Vorteile mal kurz skizziert:

- es gibt mehrmals den Freibetrag bei der Gewerbesteuer, denn jede Personengesellschaft hat einen Betrieb;

- wenn irgendwann einmal eine Anlage verkauft oder eingebracht werden soll, kann der Mitunternehmeranteil Gegenstand des Verkaufs oder der Einbringung sein;

- im Zusammenhang mit § 7 g EStG kann man ein bisschen tricksen und die Anlagen von einer an die andere Gesellschaft verkaufen.

Viele Grüße


Deine Überlegung hätte in Bezug auf die Gewerbesteuer auf Grund des Freibetrages für jede Personengesellschaft den gleichen Effekt wie die Gestaltung der einzelnen PV Anlage als eigenständiger Betrieb. Die anderen von Dir genannten Vorteile kann ich nicht bewerten (verstehe ich nicht ...)

Aber - wenn ich das richtig verstehe - muß beim Einbringen von Betriebsvermögen z.B. in eine GbR oder eine GmbH & Co KG zum einen auf die Problematik der Hebung stiller Reserven geachtet werden - insbesondere bei agressiver anfänglicher Abschreibung. Und dem Festlegen des realen Verkaufspreises in die Nähe des Buchwertes sind sicher auch Grenzen gesetzt.

Da könnten dann die 45 TEUR Freibetrag nach § 16 (4) EStG schnell zu wenig sein, zumal Veräußerungsgewinne über 136 TEUR voll angerechnet werden. Mit anderen Worten: Ab 191 TEUR Veräußerungsgewinn ist der Freibetrag futsch.

Zum anderen ist natürlich der Aufwand einer Einbringung in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft relativ hoch - Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Verträge müssen geändert werden, es muß bilanziert werden (zumindest m.W. bei der GmbH & Co KG).

Wahrscheinlich macht die Überlegung der Einbringung in eine Personengesellschaft allein vor dem Hintergrund mehrfacher Freibeträge bei der Gewerbesteuer allein noch nicht richtig Sinn. Spannender könnte es dann werden, wenn sich dadurch für die Zeit nach der aggressiven anfänglichen Abschreibung auch positive einkommenssteuerliche Effekte darstellen lassen würden.

Komplexes Thema ...
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