Förderung, Kreditgeber, Finanzamt, Wirtschaftlichkeit, Steuern,...
Moderator: Mod-Team
von Nightwish » 23.01.2012, 15:35
Hallo,
habe seit Ende 2011 eine PV-Anlage auf dem Dach. Der Netzanschluss wurde erst Mitte Januar 2012 gelegt. Gegenüber dem Finanzamt kann ich Verluste in Höhe von ca. 300 EUR geltend machen (Zinsen für Kredit ab 11/2011, anteilige Versicherung, Fahrkosten etc)
muss ich für 2011 bereits eine Abschreibung ansetzen? die Module sind seit Ende November auf dem Dach, eingespeist wird aber erst seit Mitte Januar 2012 (kein Eigenverbrauch)
und ist es ratsam, die 20% SonderAfa schon 2011 geltend zu machen oder warte ich damit besser bis 2012?
Die Verluste 2011 der PV-Anlage werden mit meinem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit verrechnet ...
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von kpr » 23.01.2012, 16:19
Eine eindeutige Antwort kann hier nicht gegeben werden.
Afa IST vorzunehmen, ab dem Zeitpunkt wo die Anlage zivilrechtlich in Dein Eigentum übergegangen ist. Hier muss man nun anhand des Vertrages und der gelebten Realität prüfen, wann das war. Man kann nur spekulieren - und das bringt wenig. Möglicherweise ist das dann aber auch nicht eindeutig (weil der Vertrag nichts hergibt - und in der Realität zweideutig gehandelt wurde). Deshalb würde ich auf jeden Fall schon in 2011 eine anteilige Abschreibung ansetzen. Damit ist der Ball dann beim Finanzamt - und Dir kann nichts mehr passieren.
Im Regelfall ist es eine richtige Strategie, das zu versteuernde Einkommen zu minimieren. Demnach macht es im Regelfall Sinn, die AfA so früh wie möglich und in voller Höhe (bis auf einen Schambetrag von 50,-Euro) in Anspruch zu nehmen.
Forensisch präzise kann man dies nur in einer steuerlichen Planrechnung - die vermutlich mehr kostet als sie nutzt; vor allem weil die Ungenauigkeit in den erforderlichen Prämissen um ein Vielfaches höher ist, als der eigentliche Effekt. Insofern empfiehlt es sich hier, sich an die Grundregel zu halten - sofern nicht Ausnahmen ersichtlich sind.
Ausnahmen wären MASSIVE Gehaltssteigerungen in den nächsten 4 Jahren bzw. ein MASSIVER Anstieg des Grenzsteuersatzes. Bei "massiv" red ich nicht von einem erfolgreichen Tarifabschluss; sondern ggf. von einer Beförderung vom Sachbearbeiter zum Prokuristen; oder einem Ehepartner der derzeit in Familienphase ist, und "in Bälde" wieder 30-50% des Familieneinkommens erwirtschaften wird. Oder der verheiratete Normalverdiener, der die Scheidung von seiner einkunftslosen Ehefrau plant; oder der unverheiratete Normalverdiener, der die Heirat mit einer sehr gut verdienenden Ehefrau fest beabsichtigt. Die geringverdienende Familie, die sich mit der Sonder-AfA unter den Grundfreibetrag schiessen würde. Was auch immer. Es muss richtig krachen im Gebälk. Die übliche Gehaltssteigerung rechtfertigt keine Ausnahme.
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von Nightwish » 24.01.2012, 11:33
ok - soweit klar. vielen Dank! noch ne andere Frage: da ich bei meinem Kredit keine Sondertilgungsmöglichkeiten habe, ist die USt-Erstattung auf mein Privatkonto gegangen. muss ich diese Entnahme irgendwo im Rahmen der Steuererklärung angeben? und hat in diesem Zusammenhang der höhere Kredit (12 TEUR) im Vergleich zum Anlagewert (10 TEUR) irgendwelche Auswirkungen?
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von kpr » 24.01.2012, 12:22
Oh la la... da ist Raum für Missverständnisse.
Wenn (!!), dann häten wir hier eine Barentnahme. Die werden im Rahmen der 4-III-Rechnung gar nicht erfasst. Streng ausgelegt ist durch diese unglückliche Buchung das Girokonto, das eigentlich privaten Zwecken dienen soll nun zum Geschäftskonto geworden. (Bei strenger Auslegung). Im Rahmen einer Bilanz wäre - zur Feststellung des Eigenkapitals - die Erfassung von Bareinlagen /-entnahmen erforderlich.
Nichts desto trotz: Die Erstattung des FA ist natürlich eine Betriebseinnahme. Völlig unabhängig davon, auf welchem Konto die Kohle eingeht. Selbstverständlich ist die Erstattung deshalb gewinnerhöhend zu erfassen.
Die Anlage ist jetzt "überfinanziert".. und die Kohle zu privaten Zwecken aus dem Betrieb entnommen. Die Zinsen laufen jedoch weiter betrieblich. Hier geht es jedoch nur um Peanuts.... erstmal abwarten. Mal sehen, ob sich beim FA überhaupt jemand drüber aufregt. Vermutlich nicht.
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von Nightwish » 07.02.2012, 09:41
da du mir bisher so gut geholfen hast  noch eine (hoffentlich) letzte Frage: habe Mitte Januar die Schlussrechnung (10%) vom Solarteur bekommen. da mir die Inbetriebnahme 2011 garantiert wurde und ich bislang noch keine Bestätigung vom Energieversorger habe, dass ich die 2011er Vergütung erhalte (Netzanschluss 17.01.2012, weil Energieversorger vorher keinen Termin frei hatte), behalte ich die 10% so lange zurück, bis ich die Bestätigung habe Frage: bei der USt-Voranmeldung per 10.02., kann ich da die mir in Rechnung gestellte USt bereits angeben oder geht das erst, wenn ich die Rechnung tatsächlich bezahlt habe?
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von kpr » 07.02.2012, 12:01
Die Frage ist, ob wir es mit einer ausgeführten oder einer nicht ausgeführten Leistung zu tun haben. Eine Werklieferung ist ausgeführt, wenn der Besteller die Leistung gegenüber dem Auftragnehmer abgenommen hat; sprich wenn zivilrechtliches Eigentum / Gefahrentragung auf den Besteller übergegangen sind.
Durch die Kennzeichnung als Schlussrechnung will der Solarteur anzeigen, dass dies so ist. Ob das tatsächlich so ist, ist reine Sachverhaltsfrage. (Es könnte z.B. sein, dass die Vertragsparteien eine förmliche Abnahme zwingend vereinbart haben und diese bis heute noch nicht durchgeführt ist. Aber das ist Spekulation. Da müsstest Du mich erst mit konkreten Infos füttern.)
Gehen wir davon aus, dass die Abnahme im Dezember oder Januar erfolgt ist. Demnach reden wir von einer ausgeführten Leistung. Die Vorsteuer aus ausgeführten Leistungen ist abzugsfähig, wenn die Leistung ausgeführt ist und die Rechnung vorliegt. Die Zahlung spielt keine Rolle. Demnach ist die Vorsteuer im Januar abzugsfähig.
Unterstellen wir, daß die Anlage nicht abgenommen ist, dann haben wir es mit einer nicht ausgeführten Leistung zu tun. Die Vorsteuer aus nicht ausgeführten Leistungen ist abzugsfähig, wenn die Zahlung geleistet ist und die Rechnung vorliegt. In dem Fall wäre die Vorsteuer noch nicht abzugsfähig.
Ich sehe hier allerdings nichts, was für den zweiten Fall spricht.
Mangeleinbehalte (auf Schlussrechnungen) haben keine Auswirkung auf die USt. Erst wenn die Parteien sich einigen, dass eine Nachbesserung nicht erfolgt, und eine Entgeltminderung vereinbart wird, ist DANN natürlich auch die USt / Vorsteuer von beiden Seiten zu korrigieren.
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