Die Entscheidung selbst abzurechnen, finde ich gut.
Du kannst Dir damit eine Struktur schaffen, die
a) richtig ist
b) Deine Bedürfnisse im Rechnungslegungsprozess erfüllt.
Damit sparst Du Dir so manches Kopfzerbrechen, wenn der VNB Dir irgendeine durchmischte Grütze vorsetzt.
Der Eigenverbrauchsanteil (und somit die Vergütung) bestimmt sich übers Kalenderjahr.
Die Gesetze der Mathematik lassen da leider eine korrekte Abrechnung erst am Jahresende zu.
Es geht hier um "Peanuts" und deswegen ist es steuerrechtlich völlig unbedenklich, wenn Du unterjährig den DV einfach ignorierst.
Zivilrechtlich allerdings hätte ich für den VNB Verständnis, wenn er dies nicht akzeptiert. Peanuts hin oder her. Bei dem sind es halt zig-tausend Peanuts; und Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.
Die unangreifbare Lösung würde wohl darin bestehen, einen DV-Anteil im Schätzungswege zu berücksichtigen.
Und den sollte man nicht über 30% wählen. Das macht es nur komplizierter - und weckt ggf. Widerstand. Und das dann für drei-euro-fuffisch.
Auf jeden Fall solltest Du Deine Rechnung(en) unter umsatzsteuerlichen Aspekten aufbauen. Das erleichtert das Leben hinterher sehr. Paulchen hat hier irgendwo ein Tool eingestellt, mit dem man Rechnungen erstellen kann. Die Gestaltung des Rg.-formulars ist brauchbar; der Autor ist mir persönlich ganz gut bekannt

Wichtig ist, dass Du Dein "Abrechnungsdokument" dreigliedrig in
a) Rechnung
b) Gutschrift
c) Abrechnung
gliederst.
Der Hintergrund ist zunächst einmal, dass für die Teile a) und b) der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger nicht identisch (sondern vertauscht) sind; und sich demzufolge die Pflichtangaben nach §14 UStG ändern.
Weiterhin ist es einfach sinnvoll, die Rechnung so zu strukturieren, dass die relevanten Werte abgebildet sind - und nicht erst errechnet werden müssen.
Unter a) wird die Lieferbewegung "wie bei Volleinspeisung" von Dir an den VNB abgebildet. (Du bist leistender Unternehmer)
Unter b) wird die Lieferbewegung (aus der Rücklieferung des DV) vom VNB an Dich abgebildet. (VNB ist leistender Unternehmer)
Unter c) wird die Forderung zu Deinen Gunsten aus a) und die Verbindlichkeit zu Deinen Lasten aus b) miteinander saldiert und in einen Zahlbetrag zu Lasten des VNB verwandelt.
Ob Du nun den Teil "b" mit Null ansetzt (und erst am Jahresende abrechnest),
oder aber einen DV-Anteil unterstellst... bleibt den Vertragsparteien überlassen

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