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Moderator: Mod-Team
von T-Punkt » 21.01.2012, 21:17
Hallo,
habe heute meine Jahresendabrechnung vom Energieversorger erhalten, die natürlich nicht mit den Abschlägen zu 100% stimmen kann. Mein Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2011 habe ich bereits abgegeben. Kann ich einfach auf der Voranmeldung für Januar 2012 den Differenzebtrag zwischen den gezahlten Abschlägen 2011 und dem Jahresbetrag lt. Zählerstand angeben?
lG
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von Sonnenfinsternis » 21.01.2012, 22:09
Also wenn ich das jetzt richtig interpretiere, dann bist du IST-Versteuerer & hast die Abrechnungslast an den VNB übertragen. Damit ist alles ganz einfach: Die Differenz zu den Abschlägen betreffen zwar den Zeitraum 2011, aber da die Nachzahlung oder Rückzahlung in 2012 stattfindet, wird sie auch erst in 2012 steuerlich berücksichtigt. Sonnenfinsternis PS: du solltest mal deinen Status ändern - Interessent bist du ja wohl nicht mehr 
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von T-Punkt » 22.01.2012, 14:50
@Sonnenfinsternis Danke für die schnelle Antwort. Du hast Recht, wir sind reine "Einspeiser". Und ich verstehe Dich richtig, daß ich die Differenz in meiner Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2012 angebe und die Sache damit erledigt ist? Meinen Status habe ich nun auch geändert, da habe ich gar nicht mehr dran gedacht  )
lG
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von Sonnenfinsternis » 22.01.2012, 21:24
T-Punkt hat geschrieben:Und ich verstehe Dich richtig, daß ich die Differenz in meiner Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2012 angebe und die Sache damit erledigt ist?
ja Sonnenfinsternis
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von T-Punkt » 23.01.2012, 07:25
Alles klar.
Vielen Dank für Deine Hilfe.
lG
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von Tedi » 29.01.2012, 14:33
Hach ja ... da haben es die reinen Einspeiser schon einfacher.  Ich bin ja auch Selbstverbraucher. Aber dank Paulchens Excel-Steuer-Tool komme ich ganz gut klar. Trotzdem ergibt sich für mich nun eine Frage: RWE berechnet 2 Zählergebühren, die eine für den Einspeisezähler, die andere anscheinend für "die eine Hälfte" des 2-Richtungszählers - also jedenfalls ist das für die Ermittlung des Selbstverbrauchs. Wie auch immer. Zeitraum für die in Rechnung gestellte Zählergebühr (jeweils 5,82€ netto p.a) ist 01.01.2012 bis 23.12.2012 (an dem Tag wurde abgelesen). Die Abrechnung kam am 12.01.2011, die errechnete Zahlung erfolgt jetzt in diesen Tagen. Nun die Frage: Kann/muss ich diese Gebühren steuer-technisch (EÜR) in den Januar 2012 buchen, oder sogar zwingend noch in das Jahr 2011 ? Als Hinweis: Ich nutze, jedenfalls was die Umsatzsteuer angeht, die Istversteuerung. Udn: ja ich weiß, keine Steuerarten durcheinander werfen  , das habe ich verstanden ) Meine Frage rührt daher, dass eine Istversteuerung beim Thema "Entnahme von Sachwerten" (mein Selbstverbrauch eben) ja u.a. für die EÜR nicht nutzen kann ( Zuflussprinzip des § 11 ESTG ), sondern diese Entnahme für den Zeitraum angeben muss, in dem der Vorgang erfolgte (also 2011). Gilt das auch für die Zählergebühr ? Oder darf ich die in den Januar 2012 schreiben - immerhin kam die Rechnung nach dem 10.01. ?
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von kpr » 29.01.2012, 20:12
Das Du das Zuflussprinzip bei der Sachentnahme nicht nutzen kannst, halte ich für ein Gerücht. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Sachentnahme getätigt wird - also aus dem Betrieb abfließt bzw. Deiner Privatsphäre zufließt. (Hier gibts halt keine Geldfluss; aber BE sind halt definiert als alle Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmer in Geld oder Geldeswert zufließen.)
Ich hab extra nochmal nachgesehen. 12 > 10!!! Der Aufwand für die Zählermeßgebühr ist zwingend im Jahr 2012 zu erfassen.
Und im Bereich der USt haben wir es hier mit Vorsteuer zu tun. Die Leistung wurde zwar in 2011 erbracht; aber die Rechnung ist erst in 2012 zugegangen. Korrekte Behandlung: Vorsteuerabzug im Januar.
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von Tedi » 29.01.2012, 23:03
Danke, kpr. Das mit der Sachentnahme hatte ich ursprünglich eigentlich so gesehen: die Abrechnung kommt im neuen Jahr (>10), dann also auch Eintragen ins neue Jahr. Is aber wohl nicht so.
Heute bin ich auch anderer Ansicht. und zwar, weil ich als zufriedener Nutzer von Paulchens PV-Steuer-Software im letzten Sommer von ihm eine Email bekam, mit dem Hinweis, dass ein Finanzbeamter einer seiner anderen Kunden eben genau dieses beanstandet habe - die BE gehöre für die EÜR wegen besagtem Zuflussprinzips zwingend dem Jahr zugeordnet, in welchem die Entnahme erfolgte, auch wenn die Abrechnung/der Beleg darüber später käme. Sonst würde die EÜR falsch gerechnet sein.
Klingt für mich logisch, hab ich also so gemacht. Meine Frage, die du ja dankenswerter Weise schon beantwortet hast, war nun, ob das auch für die Gebühren auf die Zähler gilt, die ich ja nicht wirklich "entnommen" habe - die Kosten sind eben einfach da - als Betriebsaufwand oder sowas in der Art.
Vielleicht kann Paulchen selber ja auch was dazu sagen ?
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von kpr » 29.01.2012, 23:26
War auch nicht als Vorwurf gedacht. Wie gesagt: Zuflus/Abflussprinzip gilt für alle Wirtschaftsgüter; auch für die, die nicht in Geld bestehen.
Bei den Zählergebühren ist es ja auch ganz einfach: Hier kommt es nun wirklich auf den Geldfluss an.. und der ist definitiv nach dem 31.12.11, und wird auch nicht aufgrund irgendwelcher Ausnahmeregelungen ins Jahr 2011 zurückfiktiert. Erfassung daher völlig eindeutig in 2012.
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von Tedi » 30.01.2012, 00:14
Oh, so spät noch ...
Danke. Dann scheint es so, als ob ich das doch schon alles richtig eingetragen habe. Und auch die Nachzahlung des RWE werde ich voll in 01/2012 angeben, weil: hab ich ja auch erst dann erhalten. Sehr schön.
Ne Frage am Rande und etwas OT: Mein FA hat mir geschrieben, dass ich keine Voranmeldung mehr abgeben brauche, weil ich in 2011 unter 1000 Euro USt. geblieben bin ... im kommenden Jahr dürfte ich aber wohl um einiges drüber liegen. Würdest du nun von alleine, also ohne Verpflichtung dazu - beispielsweise vierteljährlich - eine Voranmeldung abgeben ?
Aber ok .. ein Anruf beim FA ist da wahrscheinlich doch das Beste.... werd ich morgen mal machen.
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