Ist eine Gewerbeanmeldung zwingend erforderlich?

Förderung, Kreditgeber, Finanzamt, Wirtschaftlichkeit, Steuern,...

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Beitragvon RichardN » 09.08.2007, 19:54

Hallo zusammen,

stehe gerade vor dem selben Problem, Gewerbe oder nicht Gewerbe, das ist hier die Frage?

Kennt jemand die Gepflogenheiten in Muenchen?

Mir liegt ein Schreiben des FA Muenchen vor, in dem Sie:

1) um Ausfuellung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung wg Aufnahme einer gewerblichen... Taetigkeit
und
2) um Zusendung der Kopie der Gewerbeanmeldung, bitten.

Meine Anlage hat 4.14 kWp. Betreibt jemand eine Anlage aehnlicher Groessenordnung im Einzugsgebiet des FA Muenchens ohne Gewerbeschein?
Mit sonnigem Gruss,
RichardN

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Beitragvon RichardN » 20.08.2007, 13:20

Hallo zusammen,

habe heute auf der Gewerbemeldestelle der Kreisverwaltung Muenchen folgende Aussage bekommen.

Fuer eine PV Anlage auf dem Dach eines privaten Wohnhauses ist, unabhaengig von der Groesse, keine Gewerbeanmeldung noetig, aber moeglich. Begruendung: Es handelt sich um die Verwertung persoenlichen Vermoegens in Analogie zur Vermietetung von Wohnungen in Immobilien des Privatbesitzes, fuer die man auch kein Gewerbe anmelden muss.

Wird hingegen ein Dach angemietet um eine Stromerzeugungsanlage darauf zu betreiben, ist eine Gewerbeanmeldung noetig, analog zur Weitervermietung einer selbst angemieteten Wohnung.

Als Quelle wurde das Bayrische Wirtschaftsministerium angegeben, woraus ich schliesse, dass dies fuer ganz Bayern so sein sollte. Eine Verwaltungsvorschrift konnte man mir allerdings nicht aushaendigen.

Wenn das FA, wie in meinem Falle, die Sache anderes sehen sollte, kann man sie an die Gewerbestellen oder das Bayrische Wirtschaftsministerium verweisen.
Mit sonnigem Gruss,
RichardN

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Beitragvon Carsten » 21.08.2007, 09:06

Hallo,

ich hatte ähnliche Probleme mit der Gewerbeanmeldung. Leider wird dies regional sehr unterschiedlich gehandhabt. Mein Finanzamt (Altenburg) bestand auf einer Gewerbeanmeldung. Da ich aber keine Notwendigkeit einer Anmeldung sah, habe ich mich bei der zuständigen Finanzbehörde in Erfurt kundig gemacht. Diese bestätigte mir mündlich, das eine Gewerbeanmeldung nicht nötig ist. Und, siehe da, das Finanzamt bestand plötzlich nicht mehr auf einer Anmeldung. (Auch wenn es nicht ganz legal ist evtl. Gespräche mitschneiden um Namen und bestimmte Details im nachhinein noch einmal nachhören zu können).
Die Gewerbeanmeldung sollte allerdings nicht mit der beim Finanzamt nötigen Anmeldung zum "Ausführen einer gewerblichen Tätigkeit" verwechselt werden. Ich habe keine Ahnung wie sich dieses Formular in anderen Bundesländern nennt.
Ein Bekannter hat seine Anlage vor Jahren Brutto bezahlt. (Ja, jetzt bitte keine Debatte über Wirtschaftlichkeit.) Dies ist allerdings der Weg des geringsten Widerstandes. Keine Fragen wegen Gewerbeanmeldung,keine Müllgebühren, keine Sorgen mit Elster und Dauerfristenverlängerung....

Gruß Carsten
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Beitragvon RichardN » 21.08.2007, 11:00

Hallo Carsten

meines Wissens nach sind dies zwei paar Schuhe.

1) Die Gewerbeaufsichtsbehoerde entscheidet ueber Gewerbeanmeldung ja oder nein, offensichtlich auf Weisung des zustaendigen Wirtschaftministeriums. Das FA hat da meines Erachtens kein Sagen.

2) Es gibt in meinen Augen keine Kopplung zwischen Gewerbeanmeldung und MWSt Rueckerstattung, wie Prazedenzfaelle aus dem Forum ja eindeutig zeigen. Letzteres ist Sache der Finanzbehoerden, aber meines Erachtens nicht im Ermessen der Laender sondern geregelt durch Bundesgesetze.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die FA Mitarbeiter freundlichen Gespraechen sehr aufgeschlossen sind, und Dinge manchmal einfach aus Unwissenheit geschehen, die in den Amtsdeutschbriefen aber wie in Stein gemeisselt aussehen.
Mit sonnigem Gruss,
RichardN

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Beitragvon Wolfgang Neumann » 22.08.2007, 04:15

Hallo zusammen,

ich habe meine Anlage seit 09.07.2007 in Betrieb und das Thema Gewerbe und FA gerade erfoglreich abgewickelt.

Wie hier schon erwähnt sind die Themen Gewerbeanmeldung und FA zwei ganz unterschiedliche Dinge.

Finanzamt
Auch beim Finanzamt gibt es bereits zwei unterschiedliche Betrachtungsweisen die ich beim Betrieb einer PV-Anlage berücksichtigen muß.
1. Umsatzsteuer:
Auch bei privaten Personen ergibt sich durch das EEG eine umsatzsteuerliche Unternehmerschaft, da ich mit meinen regelmäßigen Einnahmen über einen langen Zeitraum die Einnahmeerzielungsabsicht eindeutig erfülle. Der Energieversorger (EVU) verlangt eine Ust-ID oder Steuernummer zur Abrechnung. Deshalb muß ich auf jeden Fall beim FA mein Unternehmen "Solarstromerzeugung" anmelden und erhalte evt. sogar eine neue "gewerbliche" Steuernummer. Mit der neuen Steuernummer wäre es dann auch möglich eine sichere Ust-ID zu beantragen um meine Steuernummer nicht weiter zu geben (mit der Steuernummer ist es anderen Unternhemen leicht möglich detaillierte Auskünfte zu bekommen). Nach der Kleinunternehmerregelung kann ich mich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn ich nicht mehr wie 17.500,- € / Jahr einnehme. Diese Befreiung muß ich dann dem EVU mitteilen und in der Abrechnung wird keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Dies ist aber nicht zu empfehlen, da ich natürlich neben den Pflichten der Umsatzsteuermeldung in den Genuß komme auch meine bezahlte Mehrwertsteuer über den Vorsteuerabzug zurück zu bekommen. Bei einer PV-Anlage von 27.000,- € sind das dann ca. 4.400,- €. Habe ich die Anlage über die KfW finanziert bin ich verpflichtet die Umsatzsteuer sofort zur Tilgung einzusetzen. Die vom EVU erhaltene Umsatzsteuer muß ich im ersten Jahr monatlich und danach vierteljährlich an das Finanzamt zahlen bzw. mit meiner gezahlten Umsatzsteuer verrechenen. Aber keine Angst Dank ELSTER und Onlineüberweisung ist der monatliche Aufwand max. 10 Minuten für die Umsatzsteuervoranmeldung. Der Vorteil: ich kann alle Kosten für die Anlage um die 19% Umsatzsteuer reduzieren und habe somit einen geringeren Invest und somit höheren Gewinn. Die Einspeisevergütung ist netto und somit mit oder ohne Umsatzsteuer immer gleich hoch.

2. Einkommenssteuer:
Bei der Einkommenssteuer sieht es etwas anders aus. Hier ist die Gewinnerzielung relevant. In vielen Fällen wurde eine private PV als "Liebhaberei" eingestuft und nicht berücksichtigt, was ja eigentlich nicht schlecht ist. Hat aber nichts mit der Umsatzsteuer zu tun!
Durch das EEG und der langen Laufzeit ist nun aber bei gut geplanten Anlagen die Gewinnerzielung eindeutig gegeben. Auch wenn die Anlage in den ersten Jahren Verluste einfährt, erwirtschafte ich in den 20 Jahren einen teilweise nicht unerheblichen Überschuß. Davon will der Staat natürlich ein Scheibchen abbekommen. Der Vorteil, ich kann die gesamte Anlage inkl. aller Nebenkosten, Zinsen und evt. Reparaturen komplett abschreiben. Auch hier muß man aufpassen. Laut AFA-Tabelle wird eine Photovoltaikanlage über 20 Jahre abgeschrieben eine Solaranlage aber nur über 10 Jahre. Nun jede PV-Anlage ist auf jeden Fall eine Solaranlage aber nicht umgekehrt. Hier ist es wichtig wie die Anlage in der Rechnung deklariert ist. Dann kann man sich noch für eine degressive ode lineare Abschreibung entscheiden. Somit kann ich in den ersten Jahren meine Verluste der Anlage noch mit meiner Einkommens- / Lohnsteuer verrechnen. Achtung dies geht nur wenn ich als unternehmerische Rechtsform Einzelgewerbetreibender oder eine GbR bin.

Gewerbeanmeldung
Hier gibt es gegenüber den Finanzamt leider keine klaren Reglungen und jede Gemeinde / Stadt entscheidet hier nach persönlichen Interesse. Wichtig ist nur, dass wenn ich unter 22.500,-€ Jahr einnehme keine Gewerbesteuer bezahlen muß. Da dies bei den Kleinanlagen in der Regel der Fall ist, haben die Verwaltungen auch nicht das große Interesse private PV-Anlagenbetreiber als Gewerbetreibender einzustufen. Sofern neben den Gebühren 10-25 € (sind wieder von der Steuer absetzbar) keine weiteren Abgaben (Müll u.a.) verbunden sind, hat man als angemeldeter Gewebetreibende auch seine Vorteile und bekommt Zugang zu vielen neuen günstigen Einkaufsmöglichkeiten. Sofern ich auch hier in der Rechtsform als Einzelgewerbetreibender oder GbR auftrete und keine Angestellten habe, brauche ich mir um Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft, Versicherungen usw. keine Gedanken machen. Bei der IHK wird man auf jeden Fall bei einer Gewerbeanmeldung zwangsweise Mitglied, ist aber in der oben genannten Rechtsform und jährlichen Gewerbeertrag unter 5.200,- € von den Beiträgen befreit.

Meine Stadt stellt mir die Gewerbeanmeldung frei, ich kann muß aber nicht. Manche Städte wollen aber aus statistischen Gründen alle Gewerbetreibende erfassen.

Ich persönliche werde die 22,-€ für Anmeldung mit Gewerbeschein investieren, da ich damit als Unternehmer einige Vorteile habe.

Arbeitgeber:
Ein Punkt bei dem Thema ist aber hier noch gar nicht brücksichtigt worden. Durch die zwangsweise Gründung eines Unternehmens viel mir ein, dass in meinen Arbeitsvertrag drin steht, dass ich ohne Genehmigung meines Arbeitgebers keine Nebenbeschäftigung tätigen darf. Eine kurze Rücksprache mit der Personalabteilung brachte Klarheit, dass es hier von Arbeitgeberseite keine Probleme gibt. Ich habe aber trotzdem, aus arbeitsrechtlichen Gründen, eine schriftliche Erlaubnis von meinem Arbeitgeber zum gewerblichen Betrieb einer Solarstromanlage als Nebenbeschäftigung bekommen. Da diese Regelung in vielen Arbeitsverträgen steht, sollte jeder, der keinen Stress bekommen will und seiner Firma unnötig einen Kündigungsgrund liefert, mit der Personalabteilung / Chef sprechen und die Sache "offziell" machen.

Viele Grüße

Wolfgang
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Beitragvon das399igste » 22.08.2007, 10:31

Wolfgang Neumann hat geschrieben:
Arbeitgeber:
Ein Punkt bei dem Thema ist aber hier noch gar nicht brücksichtigt worden. Durch die zwangsweise Gründung eines Unternehmens viel mir ein, dass in meinen Arbeitsvertrag drin steht, dass ich ohne Genehmigung meines Arbeitgebers keine Nebenbeschäftigung tätigen darf. Eine kurze Rücksprache mit der Personalabteilung brachte Klarheit, dass es hier von Arbeitgeberseite keine Probleme gibt. Ich habe aber trotzdem, aus arbeitsrechtlichen Gründen, eine schriftliche Erlaubnis von meinem Arbeitgeber zum gewerblichen Betrieb einer Solarstromanlage als Nebenbeschäftigung bekommen. Da diese Regelung in vielen Arbeitsverträgen steht, sollte jeder, der keinen Stress bekommen will und seiner Firma unnötig einen Kündigungsgrund liefert, mit der Personalabteilung / Chef sprechen und die Sache "offziell" machen.


Ein sehr interessanter Aspekt.

Wenn im Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer jedoch abverlangt wird, seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen, so ist diese Klausel unwirksam.

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das nach wie vor Gültigkeit beansprucht (BAG, Urteil vom 06.09.1990 – 2 AZR 165/90, Fundstelle: AP Nr. 47 zu § 615 BGB), darf der Arbeitgeber nämlich nicht verbieten, außerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitszeit eine Nebentätigkeit auszuüben, solange keine Tätigkeit ausgeübt wird, die „mit der geschuldeten Arbeitsleistung zeitlich oder aus anderen Gründen unvereinbar ist“.

Demnach darf man z.B. nicht als Selbstständige mit seinem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Ein Punkt der für alle von Interesse sein könnte, die bei einem Energieversorger arbeiten.

Wenn es keine Konflikte mit dem Arbeitsbereichen gibt und der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Beeinträchtigung vermuten lässt darf der Arbeitgeber aber die Zustimmung nicht verweigern.

In einigen Fachartikeln wird daher empfohlen, den Arbeitgeber nicht um Zustimmung zu bitten sondern die Nebentätigkeit lediglich anzuzeigen. Damit ist man seinen Verpflichtungen nachgekommen und bringt den Arbeitgeber auch nicht in die Situation, sich zu der Sache äußern zu müssen.

Sonnige Grüße
Harald
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Beitragvon za-ass » 22.08.2007, 22:08

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für diese gute Übersichtszusammenfassung. Da steht genau das alles drin, was ich mir in den letzten Wochen zu dieser Thematik (auch in diesem Forum) in Kleinarbeit zusammengesucht habe.
Auf den Aspekt mit der Meldung der Nebenbeschäftigung bei meinem Arbeitgeber bin ich dabei aber nicht gestoßen, trifft aber gleichwohl auf mich auch zu. Danke für den Hinweis.

:danke: noch mal - ich denke sogar, dass sich diese übersichtliche Zusammenfassung zur Aufnahme in die FAQ-Liste eignet. Das Mod.-Team kann ja darüber mal kurz nachdenken.

Thomas
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Beitragvon solar63 » 26.08.2007, 17:28

Hallo,

ich habe am Freitag bei meiner Stadtverwaltung angerufen und wegen der Gewerbeanmeldung nachgefragt.

Antwort: Ist nicht nötig.

Auch gut, hat so alles seine Vor- und Nachteile. :wink:

@Wolfgang: Deine Zusammenstellung ist echt Super :D
Mit dem Thema der Nebenbeschäftigung muss ich mich wohl auch noch auseinander setzen :?

Gruß Norbert
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Beitragvon Hakky » 13.09.2007, 13:42

Frage: Bei welchem Finanzamt muss man denn diese Steuernummer beantragen? Beim FA des Haupt-Wohnsitzes oder beim FA des Standortes der PV-Anlage? Ist in meinem Fall verschieden... Diese Steuernummer ist vermutlich eine andere als die, die man als Lohn-/Einkommensteuerpflichtiger ohnehin schon besitzt, oder?
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Beitragvon FürDieZukunft » 13.09.2007, 14:06

Hakky hat geschrieben:Frage: Bei welchem Finanzamt muss man denn diese Steuernummer beantragen? Beim FA des Haupt-Wohnsitzes oder beim FA des Standortes der PV-Anlage? Ist in meinem Fall verschieden... Diese Steuernummer ist vermutlich eine andere als die, die man als Lohn-/Einkommensteuerpflichtiger ohnehin schon besitzt, oder?

Das FA deines Wohnsitzes ist maßgebend , der FA in dem deine PV-Anlage steht, wird dich anschreiben (wenn du eine Gewerbeanmeldung gemacht hast), denen erklärst du, dass du deine Steuererklärung bei deinem Wohnort-FA abgibst.

Warst du bisher nicht Lohnsteuerpflichtig, dann bekommst du sehr wahrscheinlich eine neue Steuernummer.
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