von kpr » 02.07.2012, 11:54
Die Sache ist so erschreckend einfach, dass sie keiner mehr verstehen will....
a) Die Vorschriften zum Vorsteuerabzug gelten völlig uneingeschränkt und ausnahmslos.
Vorsteuer aus Leistungen an einen Unternehmer für sein Unternehmen sind abzugsfähig,
WENN eine Rechnung nach §14 UStG vorliegt. (Basta.)
b) Aus dem WENN wird klar, daß man aus einer pauschalen NIEMALS Vorsteuer ziehen kann.
(Das war vor Urzeiten mal anders.. da gab es "pauschale Vorsteuer"... das ist aber schon gefühlte Jahrzehnte her.)
Und das wars schon. Mehr muss man nicht wissen.
Das "mehr" bezieht sich alles auf alte oder uninteressante oder nicht einschlägige Kamellen:
Es gab da mal ein Hickhack um Vorsteuer aus Übernachtungskosten.... der Drops ist aber auch gelutscht.
Da hatte der Gesetzgeber im Übereifer einen Clown gefrühstückt, den der EuGH wieder einkassiert hat.
Dann erstrecken sich Hotelrechnungen über mehrere Steuersätze.... was insbesondere bei der Steuerfindung für "Adult Movie" problematisch werden kann. Bitte deshalb immer das Erscheinungsjahr des cineastischen Meisterwerks sowie eine kurze Beschreibung des Filminhalts auf der Rückseite notieren! Und dann gibts auch da keine Probleme.
In höhere geistige Sphären geht das Ganze erst, wenn man ertragsteuerlich die Verpflegungspauschalen ansetzt;
umsatzsteuerlich aber die Vorsteuer aus tatsächlich angefallenen Kosten ziehen will.
Aber bitte: Man kann sich auch nen Brikett an den Schlips binden....
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