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Wir haben es hier mit einer Verfügung der OFD Rheinland zu tun.
(Wie ich heute am eigenen Leib erfahren habe: Die Brüder können irren.)
Deren Logik: Bei bestehender LEZ hat der Unternehmer (Kontoinhaber) ab dem Zeitpunkt der Abgabe nicht mehr bestimmen, wann das Geld bei ihm abfließt. Bei vernünftiger Beurteilung muss er ab dem Zeitpunkt der Abgabe die Kohle auf dem Belastungskonto bereitstellen. Die OFD Rheinland vertritt die Auffassung, dass der Unternehmer dadurch die Verfügung über den Betrag verloren hat - und unterstellt, dass dies einer Zahlung gleichkommt.
Ich find das gar nicht mal so dämlich.
Völlig unabhängig davon, ist eine UStVA zum 10. eines Monats fällig.
Wer also Lastschrift hat und fristgerecht abgibt - für den gilt die UStVA 01/xxxx als vor dem 11.01. gezahlt.
Die Einkommensteuerfuzzis sind sich einige, dass USt-Zahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen / Ausgaben gehören, die - sofern sie innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen vor / nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen, als in dem Jahr als zu- oder abgeflossen gelten, zudem sie wirtschaftlich gehören.
Über diese Kette landen alle USt-Zahlungen des Jahres 01 die bei bestehender LEZ bis zum 10.01.02 deklariert werden, in der EÜR 01.
Nun kann man sagen "kommt ja nur von einer OFD". Der Laden kann aber nicht nur irren - er könnte auch Recht haben.
Und §11 EStG beinhaltet keine Wahlrechte.
Bei Betriebseinnahmen die man vergisst dem Altjahr zuzuordnen (nachschüssige Miete 2011, am 2.1.12 gezahlt) mag das noch egal sein. Das FA wird nichts dagegen haben, wenn man die dann fälschlicherweise in 2012 deklariert.
(Auch die haben ja u. U. das Problem, dass der Bescheid 2011 schon bestandskräftig ist; die sitzen dann auch mit fast platzender Blase vorm abgeschlossenen Klo).
Bei Betriebsausgaben trifft dieses Schicksal dann den Steuerpflichtigen.
BA die nach der Logik der OFD Rheinland nach 2011 gehören... lassen sich dann nicht mehr in 2012 ansetzen.
Deshalb kann man nur raten, bei Betriebsausgaben erstmal die Logik der OFD Rheinland anzuwenden. Dann kann nichts schiefgehen.
zum zweiten Thema:
Da ist gar nichts zu berichtigen. Die UST kennt keine 10-Tage-Regelung. Hier gilt strikt der Zeitpunkt der Vereinnahmung als Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.
Dieses Thema ist ein rein ertragsteuerliches.
(Mein alter Tip... geh doch .. wenn Du mit einer Steuerart durch bist, erstmal ne Tasse Kaffee trinken; denk an weisse Ponys.. und dann erst der nächsten Steuerart widmen.)
zum 3. Thema:
Ja. (bis auf das Wort "auch"

)
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