Ich verstehe die Frage nicht. Zumindest bei einer Aufdachanlage handelt es sich um zwei getrennt von einander zu bewertende Wirtschaftsgüter (Halle und Anlage), so dass die Anlage ohnehin nicht in die Bewertung eingeht.
Natürlich spielt die PV bei der Ermittlung des Einheitswertes keine Rolle. Aber man möchte ja nicht freiwillig über Jahrzehnte zu hohe Grundsteuer zahlen. Es soll noch was von den Erträgen aus der PV übrig bleiben.
Daher sollte man versuchen, die Immobilie immer nach dem Ertragswertverfahren bewerten zu lassen, da hierbei der Einheitswert durchweg niedriger bewertet wird als beim alternativen Sachwertverfahren. Leider findet man kaum Informationen zu dem Thema. Steuerberater, Architekten und selbst Finanzbeamte sind da auch eher schlecht informiert.
Hier erste Tips:
- EFH mit Einliegerwohnung als 2 FH bewerten lassen -> Ertragswertverfahren
- EFH < 200 qm Wohnfläche -> Ertragswertverfahren
( liegt man über 200 qm, so kann man ungenutzte Räume als Lagerraum deklarieren, der nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird)
Mal sehen, wie es mit den Kriterien für die Wahl des Bewertungsverfahrens für gewerbliche Objekte ausschaut. Da muss ich mich erst noch durcharbeiten.
Es wäre nun mal sehr interessant zu erfahren, ob nun jemand Informationen hat, wie beispielsweise Solarhallen, welche von der Gebäudeart wohl Scheunen oder Lagerhallen sind, bewertet wurden. Vermutlich kommt aber eher kaum ein Eigentümer auf die Idee, die Bewertung des Finanzamtes zu hinterfragen.
Sonnige Grüße