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von von-alex » 18.01.2012, 21:26
Hallo zusammen, Ich habe im Sep. 2011 meine PV Anlage Installiert bekommen. Und habe per Voranmeldung meine Umsatzsteuer von der PV Rechnung vom Finanzamt erhalten. Eine Woche vor der Montage der Anlage habe ich mein Dach neu decken lassen. Und das Gerüst vom Dachdecker habe ich dann stehen lassen für die PV Installateure. Jetzt habe ich folgende Frage: Auf der Rechnung des Dachdeckers ist jetzt das Gerüst mit drauf 345€. Und das habe ich bis jetzt in keiner Voranmeldung stehen. Wie kann ich das jetzt noch geltend machen? In der Umsatzsteuerjahreserklärung kann ich ja die 345€ geltend machen! Dann müßte ich die Umsatzsteuer erstattet bekommen. Oder ist das Falsch? schon mal  im voraus Gruß Alex
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von-alex
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von Sonnenlord » 18.01.2012, 22:17
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von von-alex » 18.01.2012, 22:31
Hi,
Das Dach musste so oder so neu gemacht werden!!!!!!!!!
Ich möchte nicht die Vorsteuer für das Dach sondern für die Gerüst rechnung. Wo muss ich das Gerüst eintragen wenn ich die Vorsteuer von der Rechnung erstattet haben will!?
Gruß Alex
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von Sonnenlord » 18.01.2012, 22:37
von-alex hat geschrieben:Hi, Das Dach musste so oder so neu gemacht werden!!!!!!!!! Man Mann Mann Ich möchte nicht die Vorsteuer für das Dach sondern für die Gerüst rechnung. Wo muss ich das Gerüst eintragen wenn ich die Vorsteuer von der Rechnung erstattet haben will!? Gruß Alex
Hey, Vorsteuer in Elster Punkt 66 Sonnenlord
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von FeinerFug » 18.01.2012, 23:19
von-alex hat geschrieben:Das Dach musste so oder so neu gemacht werden!!!!!!!!!  Es gibt eben doch noch Leute, die sich nicht alles so hindrehen, dass sie die Allgemeinheit bis zum Gehtnichtmehr schröpfen können. Gruß, Andi
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von Irmi » 21.01.2012, 11:41
Wenns wirklich nur das Gerüst ist, dann bitte den Dachdecker um Ausstellung einer separaten Rechnung für´s Gerüst, das macht er bestimmt.
Gruß Irmgard
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von kpr » 21.01.2012, 11:48
Die Dacheindeckung dient auch der PV. Die Vorsteuer ist deshalb - anteilig - abzugsfähig. Dazu muss man keinen Sachverhalt "hindrehen". Nur am Rande der Hinweis, dass es völlig rechtmäßig ist, Sachverhalte AUCH so zu planen, dass eine möglichst niedrige Steuerlast entsteht. Ein Problem entsteht erst, wenn der Sachverhalt ausschließlich realisiert wird, um die Steuerlast zu senken.
Was die Vorsteuer aus Immobilien und Immobilienbestandteilen angeht, hat der BFH ja einen neuen Kurs eingeschlagen und seiner neu gewonnen Auffassung massiv an Bedeutung verliehen, indem er gleich drei ähnliche Sachverhalte an einem Tag mit praktisch der gleichen Begründung zurückverwiese hat: Die Vorsteuer ist ANTEILIG abzugsfähig. Aufteilungsmaßstab ist der Anteil fiktiver Pachterlöse für das Dach an der Gesamtsumme aus fiktiven Pachterlösen des Daches und fiktiven Miet-/Pachterlösen der Immobilie. Sofern vorhandne können tatsächliche Werte angenommen werden. Die Berechnung dürfte m.E. in der Praxis so geringe Werte liefern, dass das Thema uninteressant wird. In der breiten Masse zumindest.
16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung
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