Forderung EVU -> Berücksichtigung der Ust

Förderung, Kreditgeber, Finanzamt, Wirtschaftlichkeit, Steuern,...

Moderator: Mod-Team

 

0.00 (0 Bewertungen) | Zum Bewerten bitte anmelden

Forderung EVU -> Berücksichtigung der Ust

Beitragvon Dubischs » 23.01.2012, 19:26

Hallo,

ich bin seit kurzem Betreiber einer PV-Anlage mit einer installierten Leistung von ein wenig über 18 kwp.

Meine PV-Anlage ging am Mitte November 2011 in Betrieb. Ich bin Eigenverbraucher mit Überschusseinspeisung.

Die Korrespondenz mit meinem zuständigen Finanzamt hat bisher ohne Probleme geklappt, auch die Auszahlung der gezahlten Vorsteuer für die Anschaffung klappte.

Von meinem EVU bekam ich einen einmaligen Abschlag zum 30.12.2011 über brutto 130 EUR (netto 109,24 EUR). Die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung ist erledigt.

Nun habe ich von meinem EVU die Jahresabrechnung für 2011 (Datum 18.01.2012) bekommen. Im Ergebnis hat das Finanzamt eine Forderung mir gegenüber, die sich wie folgt berechnet bzw. darstellt:

Erzeugung gesamt: 392 kwh
davon Netzeinspeisung: 161 kwh
davon Selbstverbrauch 59 %: 231 kwh
davon Selbstverbrauch <= 30 %: 117,60 kwh
davon Selbstverbrauch > 30 %: 113,40 kwh

Die Jahresabrechnung lautet dann wie folgt:

Einspeisung nach EEG netto 112,66 Ust -21,41 brutto -134,07
Virtuelle Rücklieferung netto 32,87 Ust 6,25 brutto 39,12
Betriebsmittelnutzung netto 0,78 Ust 0,15 brutto 0,93
ausbez. Abschlagsbeträge netto 109,24 Ust 20,76 brutto 130,00
Forderung EVU netto 30,24 Ust 5,74 brutto 35,98

Die Forderung wird vom EVU im Februar 2012 meinem Konto belastet.
Die Mehrwertsteuer für den im Dezember 2011 erhaltenen Abschlag habe ich mit der Umsatzsteuervoranmeldung per Dezember 2011 bereits an das Finanzamt abgeführt.


Nun meine Fragen:

Wie ist die Forderung des EVU - besser der darin enthaltene Steueranteil in der Umsatzsteuervoranmeldung und dementsprechend in der Erklärung zu berücksichtigen? Es wurde ja zuviel ausbezahlt und betrifft das Jahr 2011...
- Ist es eine Korrektur der Umsatzsteuer für 2011 und somit Vornahme Korrektur über die Umsatzsteuererklärung?
- oder ist es eine Abzugsposition in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar 2012, sozusagen als Abzugsposition von der für Januar abzuführenden Mehrwertsteuer?

Wie ist der (auch wenn kleine) Vorsteuerbetrag für die Betriebsmittelnutzung zu berücksichtigen?
- Vorsteuer 2011? Korrektur über Umsatzsteuererklärung?
- Vorsteuer 2012?
- EÜR 2011
- EÜR 2012

Bin über jeden Tipp sehr dankbar (evtl. auch wie die Korrekturpositionen in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu berücksichtigen sind).

Ich habe mit der Suchfunktion schon versucht meine Fragestellung zu lösen, konnte aber keinen entsprechenden Beitrag finden. Sofern ich einen übersehen habe, bitte ich das zu entschuldigen.

Vielen Dank
Dubischs
Dubischs
Neu hier
Neu hier
 
- Threadstarter -
 
Beiträge: 2
Registriert: 23.01.2012, 18:56
PV-Anlage [kWp]: 18,565
Info: Betreiber

Re: Forderung EVU -> Berücksichtigung der Ust

Beitragvon kpr » 23.01.2012, 21:40

Im Moment finden sich massenhaft Threads, in denen das Thema behandelt wird ;-)

1. Die Schlussrechnung ist aufzusplitten in
a) Gutschrift des VNB : 3,42 + 0,65 = 4,07 (zu Gunsten des Betreibers / zu Lasten des VNB)
b) Rechnung des VNB : 33,65 + 6,40 = 40,05 (zu Lasten des Betreibers / zu Gunsten des VNB)
(Die Aufteilung ist erforderlich wegen der unterschiedlichen Lieferbewegungen)

2. Umsatzsteuer 2011
Die Schlussrechnung berührt die USt 2011 nicht, weil die Regulierung nach dem 31.12.2011 erfolgt.

3. Umsatzsteuer 2012 / UStVA 02/2012
Der Umsatz aus der Schlussrechnung iHv 3,42 ist als steuerpflichtiger Umsatz zu erfassen.
Anteilig 0,15 Euro aus der Rechnung des VNB sind als Vorsteuer abzugsfähig
(Allgemeine Regeln zur Entstehung der Steuer bei ISt-Versteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung; Erstattungsanspruch Vorsteuer für ausgeführte Leistungen wenn die Leistung ausgeführt ist und die Rechnung vorliegt.)

4. Einkommensteuer 2011
Betriebseinnahmen
1. Erlöse aus Kundenzahlungen = 109,24
2. Wert von Sachentnahmen = 32,89 (bewertet mit dem Wert, auf den der Betreiber bei DV gegenüber Volleinsp. verzichtet)
3. USt aus Kundenzahlungen = 20,76
4. Erstattungen des FA = ??? (Sachverhalt nennt keinen Betrag, zu erfassen, soweit vor dem 11.1.2012 zugeflossen)

Betriebsausgaben
1. Abschreibung (nicht Gegenstand der Fragestellung; Angaben fehlen)
2. sonstige betriebliche Aufwendungen (nicht Gegenstand der Fragestellung; Angaben fehlen)
3. an Lieferanten gezahlte Vorsteuer (Sachverhalt nennt keinen Wert)
4. an das FA gezahlte USt

zu BA4: Zahlungen zur USt 2011 an das Finanzamt sind als BA in 2011 zu erfassen, wenn sie in 2011 geleistet worden sind.
Zahlungen vor dem 11.1.2012 gelten als in 2011 geleistet.
Bei bestehender Lastschrifteinzugermächtigung gilt die Zahlung als mit der Abgabe der Voranmeldung als geleistet.
(Bitte selbst prüfen, ob es hier zu einem "Dreisprung" kommt, bei dem die Zahlung zur UStVA 12/2011 in 2011 hinein fiktiert wird und zu erfassen ist - oder halt nicht.


5. Einkommensteuer 2012 - nur Auswirkungen der Schlussrechnung
Betriebseinnahmen
1. Erlöse aus Kundenzahlungen = -35,05 (Mindererlöse)
2. USt aus Kundenzahlungen = 0,65

Betriebsausgaben
1. sonstige betriebliche Aufwendungen = 0,78
2. an Lieferanten gezahlte Vorsteuer = 0,15

Ich bin mir absolut sicher, wenn Du Dir 1 Stunde lang das - überschaubare - Werkzeug reinpfeifst, bist Du schneller selbst dahinter, als aus dieser Aufstellung jede Zahl nachzurechnen.

1. Umsatzsteuer
a) Entstehung der Steuer bei IST-Versteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung
b) Entstehung des Vorst.-Erstattungsanspruches, ausgeführte Leistungen: Leistung ausgeführt, Rechnung vorliegend
c) Entstehung des Vorst.-Erstattungsanspruches, nicht ausgef. Leistungen: Zahlung erbracht, Rechnung vorliegend

Keine Ausnahmen; kein umsatzsteuerliches Pendant zur ertragsteuerlichen 10-Tage-Regelung

2. Einkommensteuer
1. Grundsatz: Ergebnisauswirkung im Jahr des Zuflusses / Abflusses
2. Zahlungen zwischen dem 22.12. und 10.1. gelten als in dem Jahr zu-/abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören
3. USt-zahlungen bei bestehender LEZ gelten als im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung als geleistet.
4. Sachentnahmen werden im Jahr der Entnahme erfasst

Das wars schon. Mehr brauchts nicht.
Es ist nirgendwo etwas zu korrigieren. Alles funktioniert im Vorwärtsgang.

Zu beachten.. da führt kein Weg drumherum... die Schlussrechnung (egal wie unübersichtlich der VNB sie aufstellt) muss in die beiden bzw. drei Lieferbewegungen zerlegt werden:
1. Volleinspeisung abzgl. hierauf entfallender Abschläge
2. Rücklieferung DV abzgl. hierauf entfallender Abschläge
3. Andere Lieferungen o. sonstige Leistungen des VNB an den Betreiber

Böse Falle: Zum Zweck der Zerlegung der BE auf "Erlöse" und "USt" kann die USt nicht mit 19/119 der Brutto-BE errechnet werden. Vielmehr sind die Erlöse als "Brutto-Erlöse - USt" zu errechnen. Der USt-Wert muss dabei aus dem Teil der Schlussrechnung entnommen werden, der auf die Lieferung des Betreibers an den VNB entfällt.
Deswegen: Erst USt, dann Ertragsteuer bearbeiten. Und am besten einen Tag dazwischen lassen.
16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung
kpr
Forumsinventar
Forumsinventar
 
Beiträge: 3764
Registriert: 02.04.2010, 16:03
PV-Anlage [kWp]: 16,92
Info: Betreiber

Re: Forderung EVU -> Berücksichtigung der Ust

Beitragvon Dubischs » 31.01.2012, 16:54

Hallo KPR,

vielen Dank für die Antwort. Jetzt bin ich ein großes Stück weitergekommen und mein "Hirnknoten" löst sich langsam.

Allerdings habe ich noch ein Verständnisproblem bei der Berechnung / Handhabung der Sachentnahme.

Also die Sachentnahme gehört ertragssteuerlich in das Jahr, in dem entnommen wurde - unabhängig vom Datum der Jahresabrechnung, ist das dann für das Verständnis so richtig?

In der obigen Lösung ist die Sachentnahme mit 32,89 Euro (ich denke das sind die 32,87 lt. Endabrechnung des EVU) als Betriebseinnahmen anzugeben. Ich habe hier im Forum schon viel über den Wertansatz dieser Sachentnahmen gelesen. Oft wird pauschal von 16 Cent je kWh angegeben. Das wären dann bei meinen 231 eigenverbrauchten kwh dann 36,96 Euro. Da ich in 2011 aber über 30 Prozent Eigenverbrauch bin, ist die Rechnung wie folgt: 117,60 kwh x 0,1638 Euro + 113,40 kwh x 0,1200 Euro = 32,87 Euro. Also gehe ich von 32,87 Euro als Sachentnahme aus.

Wie ist es mit der Vorsteuer für die Sachentnahme zu sehen? Wie ist die handzuhaben?

Vielen Dank nochmals!
Dubischs
Neu hier
Neu hier
 
- Threadstarter -
 
Beiträge: 2
Registriert: 23.01.2012, 18:56
PV-Anlage [kWp]: 18,565
Info: Betreiber

Re: Forderung EVU -> Berücksichtigung der Ust

Beitragvon kpr » 31.01.2012, 17:24

Den Zeitpunkt der Erfassung der Sachentnahme als BE hast Du richtig verstanden.

Wenn Du viel über die Bewertung der Sachentnahme gelesen hast, dann vermutlich auch, dass da alles andere als Rechtssicherheit besteht. Ich habe die 16,38 Cent in meinen Beispielen der jüngeren Vergangenheit gewählt, um irgendeinen Wert zu wählen. Ein "X" als Variable zu setzen hätte jedes Beispiel ad absdurdum geführt. Der Wert ist sicherlich gut vertretbar; und demzufolge ist Deine Berechnung nicht mehr als folgerichtig. Probieren kannst Du es; genau wie Du es mit 10 Cent probieren könntest. Wie Du siehst.. wir reden hier über 4 Euro. Das ist im Regelfall nicht einmal ein Tabellensprung. Da regt sich wirklich niemand drüber auf. Da lohnt keine Diskussion.
In der Regel wird man das beim FA kaum anders sehen. (Wer dafür den Bleistift spitzt, muss ganz schön bekloppt sein. Aber von der Sorte hat bekanntlich jeder Betrieb mindestens einen - und somit auch das FA. Wenn Du also Pech hast, gerätst Du an einen Bummskopf, der den ortsüblichen Preis für unter Wasser handgeklöppelten Ökostrom aus Holz ansetzen möchte.

Die "Vorsteuer" hat nun wirklich überhaupt keinen Anknüpfungspunkt zur Sachentnahme.
Beim BMW (Bäcker, Metzger, Wirt) finde die ertragsteuerliche Sachentnahme ihr umsatzsteuerliches Pendant in einer "unentgeltichen Wertabgabe" die zu einer Umsatzsteuer(!)belastung führt.
Diese Verhältnisse liegen beim PV-Betreiber gerade NICHT vor. Die Fiktion aus Volleinspeisung und Rücklieferung des DV sorgt ja gerade dafür, dass eine unentgeltliche Wertabgabe NICHT stattfindet.

Zur Abgrenzung: Die bei der Rücklieferung des DV vom VNB in Rechnung gestellte USt ist allerdings bei Dir als Vorsteuer nicht abzugsfähig - und so kommt es hier zum korrekten steuerlichen Ergebnis.
Einen Bezug zur (ertrgsteuerlichen) Sachentnahme gibt es hier aber gerade nicht.
16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung
kpr
Forumsinventar
Forumsinventar
 
Beiträge: 3764
Registriert: 02.04.2010, 16:03
PV-Anlage [kWp]: 16,92
Info: Betreiber


Zurück zu Finanzen / Steuern



Ähnliche Beiträge


Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: sema und 2 Gäste