Förderung, Kreditgeber, Finanzamt, Wirtschaftlichkeit, Steuern,...
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von RT1074 » 02.10.2011, 16:29
hallo stromerzeuger,
bin gerade an EST 2010 und EÜR 2010 und habe dabei meinen bescheid von 2009 vorliegen.
vorab: anlagenpreis: 16909 € netto anschaffung: august 2009 sonderabschr.: 3200 € afa degressiv: 880.68 €
jetzt habe ich bei meinem EST 2009 ganz unten unter erläuterung folgenden satz stehen:
Die zeitanteilige Absetzung für Abnutzung bemißt asich mit 5% der um die Sonderabschreibung gekürzten Anschaffungskosten (5% von 13709 € = 686 €; davon im Jahr der Anschaffung 6/12 = 342 €)
wie gesagt, habe degr. mit sonderabschreibung in 2009 eingetragen.
wie es ausschaut hat das fa eigenmächtig die afa geändert, wie ich glaube auch noch falsch berechnet.
richtig: 5% von 16909 und nicht 5% von (16909-3200)
habe meine zusammenstellungen mit pv-steuer v.3.10 erfasst. nicht ganz unbekannt wie im forum sichtbar.
nun meine frage: was muss ich davon halten, mache ich einen denkfehler oder hat das fa gemauschelt und wenn habe ich noch die möglichkeit was rückgängig zu machen?
vielen dank vorab und noch ein sonniges herbstwochenende
udo
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von Sonnenfinsternis » 04.10.2011, 00:28
Erstmal willkommen im Forum! (Auch wenn du schon etwas länger angemeldet bist  ) Seit wann hast du denn den 2009er Bescheid vorliegen, ich hoffe mal die Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Rechnung des FA's ist nicht korrekt, wie du ja auch schon erkannt hast. Selbst wenn das FA mit fehlerhaften 6 Monaten (statt der korrekten 5) rechnet, würde das so aussehen: * degressive AfA, sind das 1.056,81€ (12,5% von 16.909 = 2.113,62, davon 6/12) * lineare AfA, sind das 422,72€ (5% von 16.909 = 845,45, davon 6/12) Die 3.200,-€ Sonder-AfA entsprechen 18,9%. Wenn das FA diese von dem abzuschreibenden Betrag abzieht (umstritten, ob das vor Vollendung der 20% Sonder-AfA bzw. des 4 kompletten Betriebsjahres korrekt ist), würden die sich frühestens auf die 'reguläre' Abschreibung 2010 auswirken. Was mich aber insgesamt wundert: gerade die Abweichungen von eigenen Zahlen und die Begründungstexte des FA's sind doch die entscheidenden/interessanten Punkte des Bescheides - warum wurde hier nicht eher reagiert? Sonnenfinsternis
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von RT1074 » 04.10.2011, 17:51
hallo sonnenanbeter und erzeuger, habe heute mit dem fa gesprochen, war schon ein gestammel, keine klare aussage warum die abschreibung geändert wurde, war ein anderer sachbearbeiter und angeblich waren die unterlagen nicht komplett. sicher musste 2 belege nachreichen hatten jedoch nichts mit der sonne zu tun. habe hier noch einen guten kommentar vom inventar kpr zu diesem thema gefunden und werde wohl oder übel die 2 letzten worte teilen. auszug vom 10.08.2010 von kpr: Eigentlich hätte man Dich vorher anhören müssen. Falls das nicht geschehen ist, wäre dies der erste Einspruchsgrund: Das rechtliche Gehör wurde verweigert. (O.k. ist ein Strohfeuer; der formelle Mangel lässt sich jederzeit heilen.)
Ohne Kenntnis der Rechtsauffassung der erlassenden Behörde macht es wenig Sinn die Sache zu vertiefen - da die Behörde hier schlicht und einfach irrt. Nix dramatisches... immerhin ist jeder dritte Steuerbescheid falsch. Nimms sportlich.udo
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von Sonnenfinsternis » 04.10.2011, 19:27
Die interessante Frage wäre ja hier mal, wie man jetzt in dieser Situation für 2010 weiter abschreibt. Vielleicht solltest du (wenn keine Steuererstattung zu erwarten ist) einfach mal einen Antrag auf Abgabeverlängerung bis zu dem Zeitpunkt stellen, an dem das FA diese Frage beantwortet hat. Auf jeden Fall würde es mich schon sehr interessieren, wie diese Angelegenheit bei dir weitergeht. Sonnenfinsternis
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von RT1074 » 14.10.2011, 19:47
hallo sonnenanbeter und stromerzeuger,
habe am 10. diesen monats folgendes schreiben an das fa per mail geschickt:
Auszug:
Am 13. Juli 2010 habe ich mit Herrn B..... die EST + EÜR 2009 bei Ihnen durchgesprochen und abgesehen von 2 fehlenden Bescheinigungen (Handwerkerrechnung, Kindergartenbeitrag), welche am 14. Juli 2010 nachgereicht wurden, gab es keine Beanstandung.
Bitte prüfen Sie folgende Punkte: 1. kann die Abschreibungsart von Ihnen ohne Rücksprache geändert werden? 2. wird die Abschreibung (5% oder 12.5%) nicht vom netto Betrag (€ 16909) berechnet? 3. ist die Berechnung der Afa bzgl. der verbleibenden Monate August-Dezember korrekt?
Da ich im Moment leider nicht weiß wie ich weiter verfahren soll oder muss bitte ich um eine schriftliche Mitteilung.
heute kam die antwort:
ihrem antrag, den steuerbescheid für 2009 wegen offenbarer unrichtigkeit gem §129ao zu ändern, kann aus folgenden gründen leider nicht entsprochen werden:
nach §129ao kann die finanzbehörde materielle fehler, d.h. schreibfehler, rechenfehler und ähnliche offenbare unrichtigkeiten, die beim erlass eines verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
im bescheid für das jahr 2009 vom 25.11.2010 änderte das fa die abschreibung für abnutzung der photovoltaikanlage von 881,23€ auf 342€ ab und wies auf diese abweichung im erläuterungstext zum bescheid ausdrücklich hin.
bei dem ansatz der linearen anstatt der degressiven abschreibung handelt es sich nicht um einen mechanischen erfassungsfehler, sondern um eine fehlerhafte rechtseinschätzung des sachbearbeiters. dies stellt keine offenbare unrichtigkeit i.s.d. §129ao dar, sodass keine änderung des bescheids 2009 erfolgen kann.
eine änderung nach anderen korrekturvorschriften des §130, 131, 172FF ao scheidet ebenfalls aus.
abgesehen davon dass er die fragen nicht beantwortet hat, verweist er aber darauf dass bei "Rechenfehler" das fa eine berichtigung durchführen kann. nun gut die änderung der afa stellt wohl keine offenbare unrichtigkeit dar, aber die berechnung dieser, bezogen auf die verbleibenden monate derer 5 und die handhabung der sonderabschreibung hat sicherlich etwas mit rechnen bzw. schulung des personals (s.a. Photovoltaikanlageundgewinnermittlung1.pdf -fa schondorf)zu tun.
so nun mal überlegen wie's weitergeht. vielleicht war das mit dem rechnen auch ein wink mit dem zaunpfahl.
gruss-udo
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von kpr » 14.10.2011, 21:14
Man kommt nicht drum herum: Dein Schriftsatz ans Finanzamt war schon recht naiv. Der Sachbearbeiter war ja noch gnädig. Er hat sich einen Antragstellung herbeiphantasiert. Ich hätte die vorgetragene Bitte zurückgewiesen, weil derartige Auskünfte zu bestandskräftigen Bescheiden nicht in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde fallen; weiterhin es nicht möglich ist, irgendeine Antragstellung anzuregen.
Ich hab mich in jungen Jahren mal für einen Lohnsteuerhilfeverein prostituiert. 90% der Bescheide bekommst Du da nicht innerhalb der RBH-Frist in die Hand. 30% aller Bescheide sind falsch. Nach Adam Riese und Eva Zwerg müsste ich ca. 400 fehlerhafte, (eigentlich) bestandskräftige Bescheide in Händen gehalten haben. Vom Gefühl her waren es eher ein paar mehr. Keinen einen davon hab ich über 129 AO wieder aufgebohrt. Ein völlig sinnloser Weg. Schon damals. Im Zeitalter der EDV gibt es keine Rechenfehler; nicht mal bei der FinVerw. Und einen Schreibfehler bekommst Du niemals nachgewiesen - der SB wird immer vortragen, es war zwar Schwachsinn - aber Absicht. "Aufbohren" geht nunmal am besten über einen Bekanntgabemangel. Da ist die FinVerw in der Beweispflicht; da lässt der Stpfl. die FinVerw nackig auf dem Tisch tanzen - nicht umgekehrt. Naja... schwamm drüber. Ist nun eh vorbei.
Die Einlassung des FA ist völlig korrekt. Frei von materiellen Rechtsfehlern. Die Bescheidprüfung wäre Deine Sache gewesen - und es wäre an Dir gewesen einen RBH einzulegen. Dazu hat der Gesetzgeber dieses Instrument geschaffen. Wenn Du es nicht nutzt... selbst verantwortlich.
Wie gehts nun weiter? Ich würde vortragen: In der Steuererklärung 2009 hat der Stpfl. in zulässiger Weise die AfA gem. § 7 II EStG beantragt und dabei den höchstzulässigen Abschreibungsprozentsatz in Höhe von 12,5% p.a. gewählt. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Für das Jahr 2009 ist die Abschreibung zeitanteilig mit 5/12 zu berücksichtigen. Es ergibt sich eine Abschreibung i.H.v. 881 Euro. Die FinVerw hat die Abschreibung unzutreffend mit 342,- Euro berechnet. Dies wurde vom Stpfl. übersehen. Es handelt sich somit um versehentlich unterlassene Abschreibung die nunmehr in den Folgejahren nachzuholen ist.
*** Dahinter verbirgt sich die Strategie die komplette Berechnung anzugreifen und auf dem Bewertungswahlrecht nach 7 II zu beharren. Sässe ich beim FA, würde ich behaupten, Du hast - konkludent - das Bewertungswahlrecht nach 7 I ausgeübt. (Indem Du den Bescheid hast bestandskräftig werden zu lassen.) Dann ginge es fortan auch noch linear weiter. Der Drops ist auch nocht nicht gelutscht. ***
Für das Jahr 2010 errechnet sich die Abschreibung demnach wie folgt: RBW per 31.12.09 = 16.909 ./. 3.200 Sonder-AfA ./. 342 Euro = 15.881 hiervon 12,5% = 1.985 Euro
*** Auf die restlichen 19 Jahre wird die Anlage ganz normal degressiv abgeschrieben. Sprich: Solange die degr. AfA höher ist als die fiktive lineare AfA, bleibt es bei degressiv. Sobald RBW x 12,5% < RBW / RND erfolgt der Umstieg auf die lineare AfA... solange bis der RBW = 0 ist. Am Ende passt es. Der Schaden ist ehrlich gesagt "lächerlich".
*** *** Allerdings.. setz mich beim FA auf die payroll.. und ich rechne wie folgt: RBW per 31.12.09 = siehe oben = 15.881 Der RBW ist auf die verlbeibende RND (19 Jahre, 7 Monate) linear zu verteilen. AfA 2010 bis 2028: 15.881 / (12 x 19 +7) x 12 = 811 Euro.
Da würde mir das Lachen vergehen. Ob Du dann aus der Nummer rauskommst? Push the button! Ich kann beiden Auffassungen etwas abgewinnen. An Stelle des FA würde ich die Nagelprobe machen; ob ich an Deiner Stelle klagen würde? Wohl eher nicht. Da bin ich ein Angstschisser. Ich schmeiss dem schlechten Geld kein gutes hinterher.
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von pvplaner2010 » 14.01.2012, 13:57
Hallo kpr,
wie kann man einen gebraucht erworbenen Gabelstapler abschreiben, den man für die Modulmontage benötigt, und später für Wartungszwecke?
Kann man die Restnutzungsdauer selber festlegen, wenn das Gut nach Tabelle 5-8 Jahre (bei Neuanschaffung) eigentlich bereits abgeschrieben ist? Hier dann AfA vom Zeitwert, zB. über 15 Jahre?
Sonnige Grüße
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von kpr » 14.01.2012, 17:54
Ich hab die amtlichen AfA-Tabellen leider nicht im Kopf und weder den DATEV-Großkommentar zum deutschen Steuerrecht im Taschenbuchformat zur Hand, noch meine Anlagenbuchhalterin  Wenn Stapler über 15 Jahre abgeschrieben werden; und Du kaufste inen 4 Jahre alten Stapler - dann schreibst Du ihn über 15-4 = 11 Jahre ab. Wenn Stapler über 5 Jahre abgeschrieben werden, und Du kaufst einen 8 Jahre alten Stapler... dann schreibt man den in der Praxis im Jahr des Erwerbs komplett ab. Und harrt dann der Dinge die da kommen.
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