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von emma2011 » 05.07.2012, 23:23
Hallo, Heute schreibt mir mein FA das eine Auszahlung der Umsatzsteuer 2011 erst möglich ist wenn meine Einkommensteuer 2011 vorliegt. Ich habe in 2011 eine PV Anlage installiert und warte dementsprechend auf eine grösserre Erstattung.
Ist dieses Vorgehen des FA rechtlich OK ?
Meine Einkommensteuer kann ich noch nicht einreichen da mir noch Unterlagen fehlen...
. Wie soll ich wissen was ich denke bevor ich höre was ich sage...
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von macnetz » 06.07.2012, 08:19
hallo emma2011,
das macht nur Sinn wenn bei der Einkommesteuer 2011 eine Nachzahlung zu erwarten ist. Dann kann AFAIK das FA die Zahlungen und die Forderungen verrechnen.
Grüsse Anton
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von Sonnenfinsternis » 06.07.2012, 08:30
emma2011 hat geschrieben: Ich habe in 2011 eine PV Anlage installiert und warte dementsprechend auf eine grösserre Erstattung.
Wenn du das Geld dringend brauchst - warum hast du dann keine UStVA gemacht??? Sonnenfinsternis
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von dancer1958 » 06.07.2012, 08:46
Hallo,
eine Aufrechnung würde aber die Fälligkeit der Forderung des Finanzamtes erfordern.
Zur Frage von Emma2011:
Wenn Du aus der Umsatzsteuererklärung 2011 eine höhere Nachzahlung zu erwarten hast, gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten handelt. Im Voranmeldungsverfahren wäre es sicherlich einfacher gewesen, das Geld zu erhalten. Durch die Abgabe der Steuererklärung ist dieses Verfahren aber leider nicht mehr möglich.
Einen Rechtsanspruch auf Steuerfestsetzung (in diesem Fall eine Erstattung) in einer angemessenen Frist, gibt es nach meiner Kenntnis nicht. Allerding hast Du die Möglichkeit eines Untätigkeitseinspruches (§ 347 (1) Satz 2 AO), wenn das Finanzamt nicht in einer angemessenen Frist tätig wird. Als angemessene Frist wird 1/2 Jahr angesehen. Als zusätzliche Problematik kommt hier aber noch hinzu, dass es sich auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung lediglich um eine Steueranmeldung handelt, die nicht in einem Steuerbescheid endet.
Gruß dancer
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von okomhard » 06.07.2012, 10:24
Es ist allgemein üblich, die Umsatzsteuererklärung mit der Einkommensteuererklärung zu vergleichen und dem entsprechend paralell zu bearbeiten. Sowohl für den Steuerpflichtigen wie das FA.
Der Weg, die Umsatzsteuer 2011 zügig zu bekommen wäre die Voranmeldung gewesen...
Gruß
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von schemmp » 06.07.2012, 11:59
emma2011 hat geschrieben:Hallo, Heute schreibt mir mein FA das eine Auszahlung der Umsatzsteuer 2011 erst möglich ist wenn meine Einkommensteuer 2011 vorliegt. Ich habe in 2011 eine PV Anlage installiert und warte dementsprechend auf eine grösserre Erstattung.
Ist dieses Vorgehen des FA rechtlich OK ?
Meine Einkommensteuer kann ich noch nicht einreichen da mir noch Unterlagen fehlen...
...ich gehe davon aus, dass keine UStVAs, sondern nur die Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurde. Es ist ein Irrglaube vieler PV-Betreiber, dass sie mit Inbetriebnahme einer PV-Anlage NUR zusätzlich UStVAs und/oder die USt-Erklärung einreichen müssen. Daher folgender Hinweis: Selbst wenn nun die Einkommensteuererklärung nachgereicht wird, wird das Finanzamt die Umsatzsteuer aus dem Kauf der PV-Anlage nicht erstatten, denn es muss neben der ESt-Erklärung auch eine Gewinn/Verlustermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) beigefügt werden. Viele Grüße P: Schemm
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von macnetz » 06.07.2012, 12:08
Hallo, die Anlage G ist ja nicht "neben" der Einkommensteuererkläung abzugeben - sie ist ein Teil davon  . . . und die Einnahme-Überschussrechnung gehört wie das Anlagenverzeichnis zur Anlage G schönes Wochenende Anton
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von emma2011 » 06.07.2012, 12:48
Sonnenfinsternis hat geschrieben:emma2011 hat geschrieben: Ich habe in 2011 eine PV Anlage installiert und warte dementsprechend auf eine grösserre Erstattung.
Wenn du das Geld dringend brauchst - warum hast du dann keine UStVA gemacht??? Sonnenfinsternis
Die Anlage ging am 28.12.11 in Betrieb, und da ich schon Nebengewerbe hatte bei dem ich keine Voranmeldung machen muss gab es "nur" die Umsatzsteuererklärung mit E&Ü vom Nebengewerbe und der PV. Dem FA sollte aufgrund der letzten Einkommenssteuererklärungen auch klar sein das ich jeden Fall eine Erstattung bekomme duch die Erstattung von Entfernungspauschale usw. Die Aussage vom FA ist, es gibt keine Auszahlung bevor die EKS vorliegt, und das finde ich nicht richtig. Die Unterlagen zur UST sind lt. FA kompl.
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von wurzlsepp668 » 06.07.2012, 20:47
ob du das richtig findest oder nicht tut hier nichts zur sache.
es ist leider tatsache, dass das finanzamt die ust-erklärung nur bearbeitet, wenn eine est-erklärung vorliegt. die bearbeitung der beiden steuern erfolgt parallel, obwohl beide steuern nichts miteinander zu tun haben.
und einen satz verstehe ich nicht: "Die Anlage ging am 28.12.11 in Betrieb, und da ich schon Nebengewerbe hatte bei dem ich keine Voranmeldung machen muss gab es "nur" die Umsatzsteuererklärung mit E&Ü vom Nebengewerbe und der PV." ich gehe davon aus, dass du bei denem nebengewerbe die kleinunternehmerregelung in anspruch genommen hast. wenn das so ist, hast du ein sehr großes problem!! entweder alles mit umsatzsteuer oder nichts mit umsatzsteuer. du kannst nicht ein gewerbe mit ust laufen lassen und das andere ohne. die umsatzsteuer ist an eine person gebunden (anders als z.b. die gewerbesteuer, die entsteht pro betriebsstätte)
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von emma2011 » 07.07.2012, 00:00
wurzlsepp668 hat geschrieben:ob du das richtig findest oder nicht tut hier nichts zur sache.
es ist leider tatsache, dass das finanzamt die ust-erklärung nur bearbeitet, wenn eine est-erklärung vorliegt. die bearbeitung der beiden steuern erfolgt parallel, obwohl beide steuern nichts miteinander zu tun haben.
und einen satz verstehe ich nicht: "Die Anlage ging am 28.12.11 in Betrieb, und da ich schon Nebengewerbe hatte bei dem ich keine Voranmeldung machen muss gab es "nur" die Umsatzsteuererklärung mit E&Ü vom Nebengewerbe und der PV." ich gehe davon aus, dass du bei denem nebengewerbe die kleinunternehmerregelung in anspruch genommen hast. wenn das so ist, hast du ein sehr großes problem!! entweder alles mit umsatzsteuer oder nichts mit umsatzsteuer. du kannst nicht ein gewerbe mit ust laufen lassen und das andere ohne. die umsatzsteuer ist an eine person gebunden (anders als z.b. die gewerbesteuer, die entsteht pro betriebsstätte)
Nein, ich habe natürlich keine Kleinunternehmerreglung ! Ich bin nur von der monatlichen USt Voranmeldung befreit und muss nur Jährlich melden, was durch die Erklärung erfolgt...
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