Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

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Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon jailmike » 03.07.2012, 22:26

Hallo ihr alle, habe von der SVO/ Celle Abschlagsmitteilung über 82,00 Euro erhalten.( Netto 68,91, UST 13,09 ) Erstmalig überwiesen für Juni 2012! Anlage seit 16.05. am Netz, alle anderen Sachen sind geklärt dank euch, MWST für die Anlage auch schon erhalten dank dem Forum hier!!!
Wo trage ich das in der USTVA genau ein und muss ich den gleichen Betrag jetzt jeden Monat dort eintragen? Welche Summe geht an das allzu geschätzte FinAmt?Und wie?
Zwei Rechnungen wurden auch schon bezahlt: Einmal im Mai zusammen mit der Anlagenrechnung ( Brutto 142,80 (22,80) ) aber separat gezahlt und einmal im Juni für die Anlageninbetriebnahme.( Brutto108,89 (17,39) )
Muss ich diese Rechnungen auch irgendwie berücksichtigen?

Ich hoffe nicht zuviele fragen auf einmal und bedanke mich für die sicherlich zu erwartenden antworten!

Michael

PS: Dauerfristverlängerung ist auch gewährt
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon dancer1958 » 04.07.2012, 08:40

Hallo Jailmike,

in Deiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2012 müssen folgende Beträge erklärt werden:

steuerpflichtige Umsätze (Ziffer 81) = 68 €

abziehbare Vorsteuerbeträge (Ziffer 66) = 40,19 €

Das Berechnen der Zahllast (in diesem Fall bekommst Du noch einmal etwas zurück) übernimmt dann ELSTER.

Gruß
dancer
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon michael091963 » 04.07.2012, 13:04

jailmike hat geschrieben:... und muss ich den gleichen Betrag jetzt jeden Monat dort eintragen? Welche Summe geht an das allzu geschätzte FinAmt?Und wie?


Du wirst die Voranmeldung in 2012 und 2013 machen müssen. Ab 2014 wirst Du von den Voranmeldungen befreit. Solange der Abschlag unverändert bleibt und sonst nichts passiert, trägst Du jeden Monat den gleichen Betrag ein (siehe Antwort von @dancer1958). Bei den Einnahmen wird immer der auf volle Euro abgerundete Nettobetrag erfasst. Elster rechnet dann die darauf anfallende MwSt aus. Die Rundungsdifferenz geht zu Deinen Gunsten und löst sich in der jährlichen Umsatzsteuererklärung ggf. wieder auf.

Wenn Du dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Umsatzsteuer erteilst, brauchst Du Dich um nichts zu kümmern. Ansonsten liegt es in Deiner Verantwortung die monatlich fälligen Beträge fristgemäß bis zum 10. des nächsten (Dauerfristverlängerung: übernächsten) Monat auf das Konto des FA einzuzahlen (Zahlungseingang zählt!), um Säumnis- oder Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Da das Finanzamt aber nie vor dem 10. Dein Konto belastet, fährst Du mit der Einzugsermächtigung definitiv besser und bist nie ein säumiger Zahler! Und da kennt das FA keinen Spaß...
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon kpr » 05.07.2012, 13:01

Das FA kennt da schon Spaß. Und zwar ne Menge. Nur fehlt es dem Stpfl. meist am nötigen Humor, um darüber lachen zu können.
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon jailmike » 05.07.2012, 14:58

Vielen dank für die Antworten, warte jetzt noch auf die Zugangsbenachrichtigungen von Elster Online und dann werde ich das mal in Angriff nehmen. Kann ja nicht so schwer sein, muss mich nur in Ruhe damit beschäftigen, obwohl das ganze meiner Meinung nach viel zu aufgebläht ist. But thats Germany!
Die anderen Angelegenheiten habe ich auch mit Hilfe von Euch hier im Forum geregelt bekommen, nochmals vielen Dank dafür!
Demnächst kann das alles mein Lohilfeverein machen, kriegen schleißlich Beiträge dafür!

gruß Michael
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon okomhard » 05.07.2012, 15:13

oh, beim Lohnsteuerverein wirst Du demnächst noch eine unangenehme Überaschung erleben...

Gruß
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon mobi » 05.07.2012, 16:02

okomhard hat geschrieben:oh, beim Lohnsteuerverein wirst Du demnächst noch eine unangenehme Überaschung erleben...

Gruß

Bevor jetzt die Frage kommt warum:

Der Lohnsteuerhilfeverein darf keine Gewerblichen betreuen und das bist Du jetzt. Such Dir am besten schonmal einen Steuerberater
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon kpr » 05.07.2012, 16:53

"thats Germany" ... nein. wirklich nicht.
Was die Ertragsteuer angeht, ist die Gewinnermittlung eines PV-Betreibers auf dem allereinfachsten Niveau. Da wirst Du kein Land finden, wo es noch leichter geht.

Und die umsatzsteuerliche Seite ist ja gerade nicht "Germany". USt ist Gemeinschaftsrecht. Da darf der nationale Gesetzgeber noch die Übersetzung machen und ein paar Lücken füllen, die ihm der Richtliniengeber eingeräumt hat.
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon jailmike » 07.07.2012, 00:49

mobi hat geschrieben:
okomhard hat geschrieben:oh, beim Lohnsteuerverein wirst Du demnächst noch eine unangenehme Überaschung erleben...

Gruß

Bevor jetzt die Frage kommt warum:

Der Lohnsteuerhilfeverein darf keine Gewerblichen betreuen und das bist Du jetzt. Such Dir am besten schonmal einen Steuerberater



Vielen Dank, ist mir bekannt, nur bei uns hat meine Bekannte die den Laden leitet einen Ausweg gefunden, damit Sie eben wegen dieser gewerblichen Geschichte nicht so viele Mandanten verliert.

Aber trotzdem Dank für die Hinweise, jetzt gehts in einen anderen Tread mit anderen Fragen
Gruß Michael
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Re: Erstmalig Abschlag erhalten, was nun??

Beitragvon kpr » 07.07.2012, 14:03

Also.. "Auswege"... gibts da wenige. Nicht alles wie eine Lösung aussieht, ist auch eine gute.

Ich bin ein Freund der Lohnsteuerhilfevereine. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Rechtspflege.
Aus gutem Grund ("Schuster - bleib bei Deinen Leisten") ist ihre Beratungsbefugnis eingeschränkt. Es ist ja nicht so, dass jeder kurzfristig nicht alkoholisierte Penner gleich Lohnsteuerhelfer werden darf. Die Leute haben ihre Qualifikation ja auch nachzuweisen. Aber halt nur im Bereich der Einkommensteuererklärung; und dort wiederum nur beschränkt auf bestimmte Einkunftsarten.
Andere Steuerarten (USt, GewSt) müssen nicht, aber sind meistens Gebiete, auf denen der Lohnsteuerhelfer sich mit einer gewissen Heimwerkermentalität tummelt. Eine fundierte Ausbildung und eine gesunde, systematische Wissensbasis hat er darin meistens nicht.

Der eine "Ausweg" ist... die Sache in einer Grauzone verschwinden zu lassen. Der Verein gibt nicht in der Erklärung an, bei der Erstellung mitgewirkt zu haben und die Empfangsvollmacht (soweit erteilt) wird entzogen. Die Übertragung der Daten übernimmt der Stpfl. wieder selbst. (Man muss sich ernsthaft fragen, wozu jetzt der Mitgliedsbeitrag noch gut ist.)
Das FA interessiert sich dann eher dafür, eine "vernünftige" Erklärung auf dem Tisch zu haben - und nicht Fälle von unerlaubter Hilfeleistung aufzudecken. (Dafür wird beim FA auch niemand bezahlt).
Das kann gutgehen. Wird aber höchst witzig, wenn ein Haftungsfall eintritt.
(Ich bin gespannt, ob der Lohnsteuerhelfer sich dann noch erinnert, wie das wirklich war. Die Aktenlage ist jedenfalls ziemlich eindeutig. Und wo der Lohnsteuerelfer nicht mitgewirkt hat - da haftet er auch nicht für.
Und er wird ein großes Interesse daran haben, dies so darzustellen. Seine Versicherung hustet ihm nämlich was.)

Der andere Weg: Der Lohnsteuerhelfer arbeitet plötzlich als freier Mitarbeiter eines zur unbeschränkten Beratungsleistung befugten Berufsträgers. Der Weg ist völlig legitim und wird vielfach praktiziert. Niemand kann von einfachen Arbeitnehmerveranlagungen leben. Da muss schon noch ein Zubrot her.
Liegt hier kein ordentliches Auftragsverhältnis vor, besteht wiederum keine Haftungsverpflichtung seitens des Beraters.
Und wenn man denn die Sache ordentlich abhandelt.... DANN wird der Berater (zu Recht!!!) eine Vergütung für sein Haftungsrisiko verlangen; als auch für die gesamte Aktenverwaltung im Rahmen seines quality managements.

Man sollte sich zweimal überlegen, ob man einen Berater braucht, der einem einen Schirm überhält, der bei nur 1 Regentropfen automatisch einklappt.

Merke: Die Leistung eines Lohnsteuerhelfers oder Beraters liegt nicht darin, irgendwelche Käsekästchen anzukreuzen. Seine Dienstleistung besteht in der verhafteten Beratung. Und auf genau die verzichtet man bei den Auswegen.


(Ein dritter Ausweg ist freilich getreu dem Motto: "Wenn Du nicht weißt wohin mit dem Ball - dann schiess ihn ins Tor", dass der Lohsteuerhelfer die Prüfung als RA, StB, vBP oder WP ablegt, sich ne Bestellungsurkunde und einen runden Stempel aus der Kinderpost (oder aber ein richtiges Siegel) beschafft - und dann selbstverständlich zu Lohi-Konditionen tätig werden darf.)
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