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von cyclist4fun » 19.01.2012, 15:32
Ich habe schon viel zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen hier im Forum gestöbert. Aber ein Punkt ist mir nicht wirklich klar.
Ausgangssituation: 1. Ich bin umsatzsteuerlich Istversteuerer, d.h. Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten. 2. Einkommensteuer ermittle ich meinen Gewinn nach §4(3) ESTG (EÜR) 3. Meine Anlage ging im Mai 2011 in Betrieb (mit Eigenverbrauch) und ich erhielt monatliche Abschlagszahlungen 4. Die Jahresabrechnung für 2011 erhielt ich am 15.01.2012. Das mir noch zustehende Guthaben wird Ende Januar vom Verteilnetzbetreiber an mich überwiesen.
Ich habe bislang alle Abschlagszahlungen, die ich 2011 erhalten habe, in meiner Umsatzsteuervoranmeldung in voller Höhe angegeben. Eine Aufschlüsselung des Betrages in Lieferung minus Eigenverbrauch erfolgte seitens des Verteilnetzbetreibers nicht.
Meine Frage nun: Der Verteilnetzbetreiber hat das Jahr 2011 mit der Jahresabrechnung, die ich Mitte Januar 2012 erhalten habe, abgeschlossen. In welchem Jahr muss diese Abrechnung nun steuerlich „verhackstückt“ werden? 2011 oder 2012?
Nach meinem Verständnis wäre ich, wie folgt, vorgegangen: 1. Umsatzsteuerlich: Versteuerung aller Abschlagszahlungen, die ich 2011 erhalten habe, in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011. Fertig, gut is... . Die Jahresabrechnung für 2011 in 2012 hat in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 nichts zu suchen, da ich Istversteuerer bin. Diese müsste dann in die Voranmeldung Januar 2012 einfließen. 2. Einkommensteuerlich: Die Jahresabrechnung für 2011 in 2012 fliesst ebenfalls nur in die EÜR für 2012 ein, da ich den Gewinn nach §4(3) EStG ermittle (Zu- und Abflussprinzip). Die Entnahme für 2011 (eigenverbrauchter Strom) wird ebenfalls erst in 2012 angesetzt, da diese erst mit der Jahresabrechnung für 2011, die ich Mitte Januar 2012 erhalten habe, Geldflussmäßig abgerechnet wird.
Ist das so richtig oder unterliege ich einem Denkfehler?
Gruß Martin
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von kpr » 19.01.2012, 16:35
Umsatzsteuerlich: Das Affen-Prinzip "Nichts hören - nichts sehen - nicht sprechen" funktioniert in der Umsatzsteuer eigentlich nicht. Dinge die man nicht weiss, muss man halt versuchen in Erfahrung zu bringen. Gelingt auch dieses nicht: Schätzen! Man kann sich sicherlich "verschätzen" - aber "absurde" Annahmen sind auch nicht förderlich. An der Stelle kippen wir in die Praxis - und da muss man wiederum zugestehen, dass wegen den Peanuts um die es hier geht, in Paris niemand ein Fenster aufmacht. Insofern: Du kannst das so halten - aber das macht es nicht besser. (Guter alter Grundsatz: Bevor Du irgendwas gar nicht ansetzt - setz es lieber falsch geschätzt an.)
Die Alterntive wäre nun, anhand des zwischenzeitlich bekannten DV-Anteils 2011 die Abschläge entsprechend selbst aufzuteilen und in einer berichtigten Voranmeldung 12/2011 alles gerade rücken.
Ansonsten sind wir uns einig: Die am 15.1.2012 zugegangene Abrechnung für 2011 sowie die noch ausstehende Zahlung hat keinerlei Auswirkungen auf die USt (egal ob Voranmeldung oder Erklärung) 2011.
Einkommensteuer: Fast richtig. Die Betriebseinnahmen soweit sie vom Kunden kommen... da liegst Du richtig. Die Kohle fliesst Dir nach dem 10.1.12 zu - und fällt nicht unter die Ausnahmeregelung. Somit erhöht die Abrechnung für 2011, reguliert in 01 oder 02/2012 die Betriebseinnahmen in 2012.
Beim Wert der Sachentnahme gibt es naturgemäß keinen Zeitpunkt des Zuflusses. Die ist immer dem Jahr zugeordnet, wo die Sache entnommen wird. (Die Abrechnung ist hier ein Grund für gar nichts. Die Abrechnung hat bestenfalls werterhellenden Charakter (aber keinen wertbildenden).. und selbst der werterhellende Charakter ist hier nicht gegeben; denn um den DV mengenmäßig festzustellen, brauchst Du keine Abrechnung. Da tuts ein Blick auf die Zähler.
Den Denkfehler hast Du an anderer Stelle: Du folgst gedanklich dem EEG, und glaubst, dafür das Du einen Vermögensgegenstand nicht lieferst (und es selbst verbrauchst) auch noch Geld zu bekommen. Diesen Umstand verwirft der Umsatzsteuerrechtler durch eine Fiktion und der Einkommensteuerrechtler nimmt es erst gar nicht zur Kenntnis. Im Ergebnis erhälst Du aber weder unter umsatz- noch ertragsteuerlichen Kriterien im Januar Geld für den Direktverbrauch.
Umsatzsteuerlich hast Du den kompletten Strom aus dem Unternehmen heraus an den VNB geliefert. Wie ein Volleinspeiser. Und genau so berechnet sich Deine USt. Die Rücklieferung des DV wird nicht im Unternehmen verwendet; die einzige umsatzsteuerlich denkbare Auswirkung aus der Rücklieferung wäre der Vorsteuerabzug - und der entfällt. ==> Der DV wirkt sich auf die Umsatzsteuer überhaupt nicht aus. (Der "Nachteil" den Du im Portemonnaie spürst, ist ja nicht etwa "mehr" gezahlte USt, sondern nicht erstattete Vorsteuer.)
Ertragsteuerlich brauchts diesen Hütchenspielertrick aus Lieferung / Rücklieferung gar nicht. In Ermangelung einer Legaldefinition sind die Betriebseinnahmen in umgekehrter Ableitung aus dem Betriebsausgabenbegriff i., S. §4 IV EStG i. V. mit dem Einnahmenbegriff i. S. § 8 EStG definiert als Zugang / Zufluss von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Der Kunde (VNB) zahlt Dir X Euro. Die sind Betriebseinnahme. Wofür der die zahlt.. ist Hupe. Niemand interessiert, ob da ein Leistung dahinter steckt oder nicht; oder ob die zum richtigen, zum gleichen oder unterschiedlichen Preis abgerechnet wurde. Das was in die Kasse geflossen ist, sind Betriebseinnahmen. Entsprechend interessiert den Ertragsteuerrechtler überhaupt nicht, aus welchen Vergütungsbestandteilen sich die Summe zusammensetzt, die Du in der Kasse hast. Die Tatsache, dass der DV die Zahlung aus der Schlussrechnung maßgeblich rechnerisch beeinflusst, ist völlig unerheblich für die steuerliche Behandlung des zugeflossenen Geldes.
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von cyclist4fun » 19.01.2012, 17:09
Danke für die ausführliche Info!
Kurz zusammengefasst,ganz richtig wäre es, wenn: 1. Umsatzsteuerlich Alles (lt. Zählersdtand) was an Strom effektiv in 2011 produziert wurde (egal, ob eingespeist oder direkt verbraucht) in 2011 der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Insoweit wäre eine berichtigte VA 12/2011 abzugeben. Könnte ich dies auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung noch korrigieren? (hätte dann ein bisschen mehr Zeit... ) 2. Einkommenstuerlich: In der EÜR 2011 ist in jedem Fall eine Sachentnahme als BE anzusetzen.
Hab ich so alles richtig verstanden?
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von kpr » 19.01.2012, 18:03
zu 1) ja kannst Du. habe gerade eine sehr ähnliche Frage beantwortet; da waren die Sachverhaltsinformationen nur hauchdünn anders gegeben; und ich hab mich selbst über mich gewundert, dass ich da auch keinen Bock mehr gehabt hätte, in 12/2011 zu korrigieren (und uach nicht inder USt Erkl. 2011) ... sondern einfach in laufender Rechnung (also Voranmeldung 1/2012) untergehen zu lassen. (Ich würde allerdings für die ABschläge in 2012 eine Rückrechnung anhand eines geschätzten DV-Anteils der Lieferung / Rücklieferung vornehmen)
zu 2) ja.
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von cyclist4fun » 25.01.2012, 13:54
Habe noch eine Besonderheit:
Mein VNB hat mir eine Abschlagszahlung für 12/2011 am 05.01.2012 überwiesen.
Ist folgendes so richtig? EST: Die Abschlagszahlung ist in 2011 zu erfassen, da dies eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme ist. UST: Die Abschlagszahlung ist in der VA 01/2012 zu erfassen, da ich Istversteuerer bin und den Betrag erst am 05.01.2012 erhalten habe.
Allerdings würde ich die Abschlagszahlung 12/2011 lieber in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 einfliessen lassen, damit Einkommensteuer und Umsatzsteuer konform laufen. Ansonsten gibt das nur Ducheinander...
Was meint ihr?
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von kpr » 25.01.2012, 17:24
Ja.. und ich hätte gerne, dass ein grosser deutscher Autokonzern mir endlich 5,4 Mio überweist, damit meine Liquiditätsplanung wieder mit der Realität übereinstimmt und ich nicht neu planen muss. Den Gefallen tut mir auch keiner. Willkommen im Leben  Spass bei Seite. Du hast die Rechtslage genau richtig erkannt. Jetzt musst Du sie nur umsetzen. Kaum macht man's richtig - schon funktioniert's 
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von cyclist4fun » 25.01.2012, 17:42
Danke kpr für ddie Bestätigung...  Aber ist es vertretbar, dass ich die Abschlagszahlung 12/2011, die am 05.01.2012 durch den VNB gezahlt wurde, in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 erfasse und nicht in der VA 01/2012?
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von kpr » 25.01.2012, 17:52
Nein. Innerhalb der Voranmeldungen EINES Jahres kann man schon mal die eine oder andere Schludrigkeit drin haben. Die Jahresabgrenzung muss dann schon passen. Da mach ich mir auch keine Gedanken drüber, in welchen Konstellationen da welche Gefahr droht - und in welchen Folgekonstellationen man dies wieder gefangen bekommt und wie hoch das in Geldeinheiten bewertete Risiko ist. Das dauert ja alles länger und ist aufwändiger, als es einfach richtig zu machen.
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von cyclist4fun » 25.01.2012, 17:58
Dann werde ich alles ganz korrekt machen und die Abschlagszahlung in VA 01/2012 erfassen.
Vielen Dank für die Hilfe!
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