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Moderator: Mod-Team
von MIST3R » 18.07.2012, 19:20
Hallo zusammen,
das zuständige Finanzamt vertritt meiner Ansicht nach ziemlich komische Ansichten.
Zum einen wurde unter Einnahmen neben dem geldwerter Vorteil durch Eigenverbrauch ( x kWh * 0,1638 Ct/kWh) auch die Umsatzsteuer hinzugefügt. Wieso ist die USt. für den Direktverbrauch als Einnahme zu verstehen?
Gravierender wirkt jedoch meiner Ansicht nach, dass sämtliche geltend gemachte Vorsteuern und Ausgaben ersatzlos gestrichen wurden. Auch auf schriftliche Erklärung der Verwendung heißt es, dass "kein Änderungsbedarf vorliege". Dies betrifft u.a. Verputzmaterial (nach Aufreißen und verlegen AC-Kabel), Ordner und Kontenheft für Buchhaltung, Druckerpatronen. Zudem habe ich einen Computer und einen WLAN-Router für Datenlogging angesetzt. Auch die 20% der Telefon/Internetrechnung werden nicht anerkannt. Es liegt jedoch eine über 10% liegende Nutzung vor, sodass doch von einer betrieblichen Nutzung auszugehen ist.
Ist dem einfach so hinzunehmen? Im "Erläuterungsschreiben" habe ich versucht auf 3 Seiten deutlich zu machen, warum ich diese Ausgaben geltend gemacht habe. Ist ja nicht einfach bei den Haaren herbeigezogen.
Viele Grüße, Sebastian
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von kpr » 19.07.2012, 08:27
Die umsatzsteuerliche Würdigung des DV ist im gesamten, vor allem aber der Ansatz der geschuldeten Steuer in der Einkommensteuererklärung ist zu überprüfen. Es schaut so aus, als sei der Bescheid in diesem Punkt nicht frei von materiellen Rechtsfehlern.
In Summe dürfen sich dabei ergeben: a) Summe der vereinnahmten Beträge vom VNB (=Brutto; die Aufteilung in Netto und Steuer ist mal vorerst egal) b) DV x 0,1638 c) ggf. noch USt-Zahlungen des FA = that's it.
Wenn's passt... dann haben die nur auf konfusem Weg das gleiche Ergebnis herausbekommen. Klappe zu. Affe tot. Wenn nicht... dann Einspruch.
Was das "Verputzmaterial" angeht - so kann es keine Frage sein, daß es - in angemessener Menge - grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (und die Vorsteuer gezogen werden kann). Allerdings sind die Aufwendungen m.E. in die AHK einzubeziehen. Hier würde ich dem FA auch durch die Blume zu erkennen geben, dass ich bereit wäre in den Jackpot einzubezahlen. (nicht "frontal" mitgeben; ich machs immer telefonisch.... "naja.. wenns denn nicht sein soll.... wie wär's?.. wer verliert zahlt anschließend in Neustadt das Mittagessen?"
Was den Rest angeht.... nunja... "nur wer spielt, kann gewinnen. Aber wer spielt, kann halt auch verlieren". 3 Seiten zu schreiben war schon mal unklug. Man kommt gerne ins Fahrwasser "Wer viel schreibt, hat's nötig". Oftmals liefert man sogar relativ unbedacht der Gegenseite die Argumente. Beispiel: "Kontenheft". Ich weiß nicht was es genau ist... aber für mich klingts nach Buchführung. Und dank Gewinnermittlung nach § 4 III steht fest, dass Du keine Bücher geführt hast. Ich kann die Verwaltungsauffassung an der Stelle gut nachvollziehen.
Computer, WLAN-Router, Druckerpatron(EN) (pl.), 20% der Telefonrechnung...... nu komm... wir sind im heiklen Bereich der gemischt genutzten Aufwendungen. In der Menge ist es halt ein Eiertanz. Der eine hakts ab - beim anderen regt sich der Neid und er fühlt sich zum musizieren ("Streichkonzert") berufen. Mal gewinnt man - mal verliert man. Versuche zu retten, was zu retten ist (Pauschal 50,- Euro für Büromaterial und Telekommunikation)... und nimm's sportlich. (By the way: Die 10%.... da hast Du schon Recht. Aber das bedeutet ja auch, dass da noch eine private Nutzung zu versteuern wäre. Selbst wenn Du gewinnst, kommst Du nicht ungeschoren über den Zaun.
Auf die Barrikaden zu gehen ist hier nicht sonderlich schlau. Man muss sich das immer mal aus zwei Seiten betrachten. Eines ist doch wohl klar: Mit so einem Sch.... wirst Du nicht vors Finanzgericht ziehen. Damit hat das FA die eindeutig besseren Karten. Die wissen das genau so einzuschätzen. Und jetzt führen sie Dich vor und bitten Dich zum Tanz. Und Du tanzt auch noch. Auf 3 Seiten....
(Bin ich mal ganz ehrlich: Ich würd mir auch nen Spass draus machen, wenn ich (Gott bewahre) auf deren Seite sitzen würde.)
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von RheumaKai » 20.07.2012, 19:45
kpr hat geschrieben:Die umsatzsteuerliche Würdigung des DV ist im gesamten, vor allem aber der Ansatz der geschuldeten Steuer in der Einkommensteuererklärung ist zu überprüfen. Es schaut so aus, als sei der Bescheid in diesem Punkt nicht frei von materiellen Rechtsfehlern.
In Summe dürfen sich dabei ergeben: a) Summe der vereinnahmten Beträge vom VNB (=Brutto; die Aufteilung in Netto und Steuer ist mal vorerst egal) b) DV x 0,1638 c) ggf. noch USt-Zahlungen des FA = that's it.
Wenn's passt... dann haben die nur auf konfusem Weg das gleiche Ergebnis herausbekommen. Klappe zu. Affe tot. Wenn nicht... dann Einspruch.
Mir liegt ein Kopie der "Dienstbesprechung der Hauptsachgebietsleiter Einkommensteuer 2012" vor. Darin heißt es:"Frage2: Ist den als Nettokosten ermittelten Wiederbeschaffungskosten noch die USt hinzuzurechnen? Antwort: Ja. Der Begriff der Entnahme i.S. des § 12 Nr. 3 EStG ist est-lich zu verstehen und umfasst sowohl die Entnahme von Gegenständen als auch die Entnahme von Nutzungen. Daher sind die ermittelten Kosten (netto) auch dann noch um die UST zu erhöhen, wenn die Bewertung der Entnahme auf der Grundlage des Teilwerts (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) erfolgt." Daher ist aus Sicht der bayr. FA`s zu den Einnahmen auch noch die USt auf den EV draufzurechnen.
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von MausSol » 20.07.2012, 20:37
Hallo,
bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ist die erhaltene Umsatzsteuer immer als Einnahme zu versteuern.
War das Schreiben in der Veranlagung oder im Einspruchsverfahren?
Die Rechtsbehelfstelle des Finanzamt wird nicht immer so entscheiden wie die Veranlagung. Aber wenn die Veranlagungsstelle eine Einspruch bekommt und sie sich der Meinung des Steuerpflichtigen anschließt, kommt der Fall normalerweise erledigt.
Wenn die Veranlagung gar keine Änderung vornehmen will, kommt hier in BaWüe ein Schreiben, dass man mangels Erfolgaussichten den Einspruch bitte zurücknehmen soll.Wenn keine Rücknahme erfolgt, dann wird der Fall an die Rechtsbehelfsstelle abgeben. Meistens bekommt der Steuerpflichtige dann die Information.
Dann kann es ein paar Monate oder Jahre dauern, bis die Rechtshelfsstelle entscheidet.
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von RheumaKai » 20.07.2012, 23:17
MausSol hat geschrieben:Hallo,
bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ist die erhaltene Umsatzsteuer immer als Einnahme zu versteuern.
War das Schreiben in der Veranlagung oder im Einspruchsverfahren?
Die Rechtsbehelfstelle des Finanzamt wird nicht immer so entscheiden wie die Veranlagung. Aber wenn die Veranlagungsstelle eine Einspruch bekommt und sie sich der Meinung des Steuerpflichtigen anschließt, kommt der Fall normalerweise erledigt.
Wenn die Veranlagung gar keine Änderung vornehmen will, kommt hier in BaWüe ein Schreiben, dass man mangels Erfolgaussichten den Einspruch bitte zurücknehmen soll.Wenn keine Rücknahme erfolgt, dann wird der Fall an die Rechtsbehelfsstelle abgeben. Meistens bekommt der Steuerpflichtige dann die Information.
Dann kann es ein paar Monate oder Jahre dauern, bis die Rechtshelfsstelle entscheidet.
Ich glaube, du hast da was falsch verstanden. In diesem Thread geht es darum, ob auf die Entnahme des Stroms ertragssteuerlich eine USt zu berücksichtigen ist.
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von dancer1958 » 23.07.2012, 08:05
Hallo an alle,
die Umsatzsteuer auf den DV (Eigenverbrauch) ist in der EÜR als Einnahme zu berücksichtigen. Dagegen kann man ja auch die gesamte Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt (incl. USt auf den DV) als Ausgabe absetzen. Hierdurch wird die USt auf den DV ertragsteuerlich zu einer Nullnummer. Es kann höchstens zu einer kleinen Gewinnverschiebung kommen (DV in 2011, Zahlung der USt in 2012).
Dieses Verfahren ist gängige Praxis.
Gruß dancer
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von kpr » 23.07.2012, 10:47
Das muß eine feucht-fröhliche Runde gewesen sein.... Aber im Ernst: Der Ansatz mit 16,38 Cent... das hab ich in meinen Threads oft genug geschrieben... ist ein willkürlicher Wert. Willkür - mit dem Ziel a) irgendeine halbwegs taugliche Begründung zu haben (= das, auf das man verzichtet) b) einen Wert zu haben, der zu einer einvernehmlichen Regelung taugt. aber: Ohne Anspruch auf Richtigkeit! Gehen wir es mal an: Mich würde die Auffassung der Hauptsachgebietsleiter erstmal nicht stören. Die sind ja der Auffassung, dass eine entsprechende Zurechnung erfolgen muss, wenn es sich bei dem Entnahmewert um den Teilwert nach § 6 I Nr. 4 S.1 handelt. Tuts doch aber gar nicht! Wenn doch.. dann müsste ja irgendwo eine Berechnung des Teilwertes erfolgt sein. Mir haben sie in der Schule beigebracht, dass man dazu auf einer vollständig eingerichteten Kosten- und Leistungsrechnung aufsetzt. (Mir fallen da noch Stichworte wie "periodengerechte Gewinnermittlung" oder gar "Opportunitätskosten" ein.) Ergo.. da es sowas nicht gibt... haben wir es hier mit einer "Pauschalen" zu tun - und selbstverständlich beinhaltet die schon die Umsatzsteuer  Alternativ ließe ich es auf eine Ermittlung des Teilwertes mal ankommen. ob wir dann 19% aufschlagen oder nicht... ist mir dann sch....egal; auf jeden Fall kommt weniger raus. Nur mal grob: der Standort bringe 1000 kWh/kWp; 1 kWp habe 2.000 Euro gekostet. Dass auf den life-cyle (nicht auf die steuerliche ND!!) dann 25.000 kWh/kWp drin sind... dürfte halbwegs realistisch sein. Wenn die Anlage nicht finanziert ist und auf dem eigenen Dach steht... sind wir bei 8 Cent/kWh. Jetzt haben wir doch mal ne Hausnummer.... Da sind wir dann dort, wo ich mich am liebsten tummle; was aber für ein Forum total ungeeignet ist: Die "orientalische Phase der Rechtsfindung". Hier ausnahmsweise mal im Rahmen des Veranlagungsverfahren statt im Rahmen einer Betriebsprüfung. Das machts etwas schwer.. da ein völlig kontaktloser Sport. Anders als bei der BP.. da kommt man besser an den Gegner ran.
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von MausSol » 28.07.2012, 05:57
Hallo kpr,
der Teilwertansatz nach Deiner Berechnung wird nun auch vom Finanzamt so gesehen (zumindestens OFD Rheinland vom 10.07.2012 - S2130 - 2011/0003 - St 142 Rhld).
Auszug:
Hinsichtlich des für private Zwecke verbrauchten Stroms ist darüber hinaus eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme anzusetzen. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach den anteiligen Herstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms, zu denen auch die ertragsteuerlichen Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören. Aus Vereinfachungsgründen habe ich aber keine Bedenken, den Entnahmewert für den Strom in Anlehnung an den Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom zu schätzen.
Aber wer die Vereinfachungsregel nimmt, könnte deutlich zu hoch liegen - je nach Finanzierungskosten und Herstellungskosten der Anlage.
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von kpr » 28.07.2012, 12:24
Gut... (oder auch nicht). So soll eben Krieg sein....
Anders als das oben zitierte Sitzungsprotokoll einer feucht-fröhlichen Narrenrunde, hat das hier "Hand und Fuss".
Nochmal: Die 16,38 Cent.... war ein willkürlicher Wert. Mit der Begründung "der wert, auf den man gegenüber Volleinspeisung verzichtet" hatte man sogar eine Begründung, die zumindest gut geklungen hat. Das dies rein rechtlich gesehen "Unfug" war - war auch klar. Aber es war halt eine Lösung, mit der man leben konnte. Beide Seiten. Quadratisch, praktisch, gut.
Schnell mal eine Rechnung: Man mag mich eines besseres belehren... aber 2.000 kWh Direktverbrauch sind schon ne Menge Holz. Ob ich die nun mit 16,38 Cent oder 22,38 Cent (grobe Richtung "Bezugsstrom") oder mit 12,38 Cent (grobe Richtung "Herstellungskosten") bewerte.... wir reden von 4 Cent Delta. Macht 80,- Euro Betriebseinnahme. Macht bei 35% Grenzsteuersatz noch keine 30,-Euro. (Tabellensprünge noch nicht berücksichtigt). (Nur so... damit wir mal wissen wovon wir reden.)
Nun muss man feststellen... so Nobelpreiswürdig ist die geistige Ejakulation der OFD Rheinland nun auch nicht:
Das prinzipiell mit dem Teilwert zu bewerten ist.... naja.. das steht im Gesetz; das ist aber nicht die Lösung, sondern das Problem: Die Teilwertdefinition ist etwas, womit man Bilanzbuchhalter in der mündlichen Prüfung quält (um ne 4 zu bekommen); für die Praxis jedoch völlig wertlos. Dahinter stehen unzählige Teilwertvermutungen... die sind für die Praxis schon mehr wert - aber es gibt halt viele unterschiedliche. Die OFD Rheinland geht nun mit den Herstellungskosten ins Feld. (Ist aber nur eine von vielen Teilwertvermutungen). Die Jungs und Mädels bei der OFD Rheinland werden den Spass garantiert genauer (und besser) durchgerechnet haben, als ich mir bisher die Mühe gemacht habe. Die werden wissen, wie wenig da rauskommt. Die haben auch das Problem ihrer eigenen Lösung schon erkannt: Wenn "irgendwo, irgendwas" mit Herstellkosten bewertet wird... dann spielen die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten, die Sondereinzelkosten der Fertigung die erste Geige. Die zweite Geige sind dann die Material- und Fertigungsgemeinkosten... und im dritten Glied tauchen "angemessene Teile" der Verwaltungsgemeinkosten auf. Hingegen sind Abschreibungen und Finanzierungskosten eher von untergeordneter Bedeutung.
Aber wir sind nicht "irgendwo" und bei "irgendwas".. wir sind bei Strom im PV-Betrieb. Und da dürfte mal wieder alles anders sein. Die Einzelkosten gehen gegen 0 oder sind Null. Und AfA und Zinsen sind die einzig anfallenden Kosten. (Wobei die Zinsen den Kohl nun auch nicht fett machen). Und nun haben wir den Salat: Die Besteuerung (die ja eigentlich der Leistungsfähigkeit folgen soll), richtet sich nach Unwägbarkeiten wie "AfA-Methode", "Unfähigkeit des Unternehmers bei Preisverhandlungen". Derweil wir bei der Bilanzierung von Umlaufvermögen durchaus Bewertungsregelungen haben, die verhindern, daß besonders unwirtschaftlich / teuer produzierte Vermögensgegenstände nicht besonders wertvoll sind - fehlt dieser Mechanismus bei der Bewertung von Sachentnahmen. Mit der Folge: Wer seine Anlage besonders teuer gekauft hat - zahlt besonders hohe Steuern auf Privatentnahmen. ('Bzw. wer den ökologisch getriebenen Mut hatte, auch in weniger ertragsstarken Situationen noch zu investieren, wird nun auch nochmal gekniffen.
Na gut... wenn's denn so sein soll... (Ich grinse mir gerade in den Bart. Dank IAB und Sonder-AfA und zwei Jahren degressiver AfA "ohne" DV, bleibt da nicht mehr viel AfA-Volumen, was in die Bewertung von Sachentnahmen einfließen könnte.)
Aber rechnen wir mal: 1 kWp koste in der Anschaffung 2.000 Euro. Es produziere 900 kWh/a. Davon werden 200 kWh/a direkt verbraucht. ==> Afa = 100,- Euro/a; 1 kWh = 0,11 Euro!
Nun habe die Anlage 10 kWp. Und die Versicherung koste 100,- Euro/a. Weiterhin sind 200,- Euro für den Steuerberater angefallen. Macht 300,- Euro für 9000 kWh....... dann haben wir "Gemeinkosten" von maximal 3 Cent.
Zinsen und oder Pacht dazu.... na.. wo landen wir? Waren die 16 Cent wirklich so schlecht, dass sich bei der OFD Rheinland wirklich damit profilieren musste?
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von sema » 28.07.2012, 22:21
MausSol hat geschrieben:Hallo kpr,
der Teilwertansatz nach Deiner Berechnung wird nun auch vom Finanzamt so gesehen (zumindestens OFD Rheinland vom 10.07.2012 - S2130 - 2011/0003 - St 142 Rhld).
Auszug:....
@MausSol leider kann ich gerade nur Zusammenfassungen der Ausführungen finden, kann man das Teil irgendwie zur Verfügung gestellt bekommen? THX sema
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