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von lucky_fx » 02.08.2012, 13:37
Ein sonniges Hallo in die Runde, hab heute meinen Einkommenssteuerbescheid 2011 bekommen für meine PV-Anlage (IBN 2011) mit Selbstverbrauch. Nun hat das FA leider sämtliche Ausgaben um den Eigenanteil (immerhin 44%) gekürzt. D.h. z.B. Die Abschreibung (5%) zzgl. Sonderabschreibung wurden zwar akzeptiert, jedoch ebenso im Ergebnis damit um 44% gekürzt. Es wurde verwiesen auf Entnahme Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr4 S.1 EStG). Wenn das vom FA korrekt ist, dann war die Wahl des Selbstverbrauchs keine glückliche Wahl.  ?? Wenn ich das richtig deute, ist der Selbstverbrauch grundsätzlich nicht während Sonderabschreibungen in den ersten Jahren angeraten? Ist das Vorgehen des FA aus Euer Sicht i.O. ? Kann mir hier jemand vielleicht einen Tipp geben, wie ich mich am besten verhalte? Grüße, Dirk
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von kpr » 02.08.2012, 14:06
Dem Steuerpflichtigen wurde offensichtlich das rechtliche Gehör verwehrt. Der Steuerbescheid verstösst insoweit gegen formelles Recht. Das ist mal Sicherheit nicht in Ordnung. Es sei denn, ich habe nicht mitbekommen, dass wir mittlerweile in einer Diktatur oder Bananenrepublik leben. (Das ganze passiert im Sinne der sog. "Verwaltungsökonomie". Wenn jedoch Grundrechte (wie "rechtliches Gehör") auf dem Altar der Finanzverwaltung von selbiger geopfert werden, knöpfe ich mir die Brüder (oder Schwestern) gerne mal richtig vor. Die müssen sich dann von der vorgesetzten Behörde mal fragen lassen, ob sie noch über eine Grundeinstellung verfügen, die mit den Grundwerten unserer Verfassung und unseres Rechtssystems noch vereinbar ist.)
Materiell halte ich den Steuerbescheid für rechtsfehlerhaft. Man sollte der Behörde die Möglichkeit geben, ihre Haltung zu überprüfen. ("Antrag auf schlichte Änderung"; gerne telefonisch; mit einem kleine Klaps auf den Popo ("Hat der Azubi wieder veranlagt, derweil alle anderen auf dem Betriebsausflug waren?"). Man kann der Höflichkeit halber die Stichworte "zur Führung des Betriebs wesentliche oder unentbehrliche Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen" sowie "betrieblicher Nutzungsanteil > 50% bedingt notwendiges Betriebsvermögen" oder auch "eine Aufteilung in einen betrieblichen und privat genutzen Teil bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern z.B. nach dem Umfang der Nutzung ist nicht möglich" geben.
Das sollte reichen. Wenn die herumzicken: Einspruch mit Begründung einlegen. Begründung: Einspruch ergeht fristwahrende zur Vermeidung der Bestandskraft. Detaillierte Begründung zu den materiell-rechtlichen Verstößen folgt zeitnah.
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von lucky_fx » 02.08.2012, 15:18
@kpr Danke für die schnelle Antwort und konkreten Formulierungshilfen für mich als Laien.
...habe daraufhin grad ein Telefonat mit einer Dame vom FA geführt.
Auf die obigen Argumente hin argumentierte sie (ausserordentlich freundlich) wie folgt: 1) Bsp: Die Ausgaben eines Firmenautos, welches zu 44% privat genutzt wird, können auch nur zu 44% geltend gemacht werden. 2) das hier praktizierte Verfahren: --> die Betriebsausgaben anzuerkennen und dann (dem Anteil der Eigennutzung entsprechend hier zu 44%) den Einnahmen anteilig unter der Position "Entnahme Strom zum Teilwert" zuzurechnen <-- sei rechtlich durch die QS-Stelle im FA für alle PV-Anlagen 2011 mit Eigenverbrauch geprüft und als ok befunden worden.
Daher hat Sie einem Antrag auf schlichte Änderung nicht viel Erfolg beigemessen. Da Sie es nicht sofort entscheiden wollte, hat Sie um schriftlichen Antrag gebeten. Nach Ihrer Einschätzung könnte ich auch Einspruch einlegen.
Sollte ich in meinem Antrag auf schlichte Änderung bei obigen Formulierungen bleiben? Oder hat sich meine Lage nun verändert ?
Sie sprach noch davon, das Betriebsvermögen evtl. anders darzustellen mit jedoch fraglichen Verbeserungen für mich, womit ich jedoch nichts anfangen konnte.
Grüße, Dirk
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von kpr » 02.08.2012, 15:26
Rechtsbehelf! Sie will es nicht anders. Was sie erzählt, ist schlicht Blödsinn. Da muss man schon von Absicht reden. (Ich würde die Sache jetzt anfangen persönlich zu nehmen.)
Beispiel Auto, dass zu 44% genutzt wird: Die Betriebsausgaben sind 100% abzugsfähig; die Privatnutzung ist entsprechend den allgemeinen Vorschriften zu versteuern.
Die FinVerw darf ja gerne eine andere Rechtsauffassung vertreten. Wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann bzw. im RB keine Abhilfe geschaffen wird... nunja... dann muss man das mal richterlich klären lassen. Dafür gibts die Richter. Da hätte ich auch keine Angst vor. (Schon deshalb nicht, weil eine Rückweisung des Einspruchs ja mit einer Begründung versehen sein muss; da bekommt man dann kostenlos ein mehrseitiges Rechtsgutachten.)
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von lucky_fx » 02.08.2012, 16:12
@kpr ... wieder herzlichen Dank für die schnelle Antwort und Hilfe. Ich denke, ich werde es mit dem Antrag auf schlichte Änderung versuchen. Vielleicht erhalte ich ja hierzu auch eine verwertbare Begründung vom FA ? Ohne Not möchte ich mich nicht dem Risiko aussetzen, den restlichen Bescheid zerflücken zu lassen und dann für jede noch so kleine Summe einen Beleg zu suchen und vorzulegen 
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von TLX9999 » 02.08.2012, 16:30
Bei einem Antrag auf schlichte Änderung wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Jetzt in der Urlaubszeit kann die Bearbeitung des Änderungsantrages schon mal etwas länger dauern. Und dann??? Frist weg und keine Änderung mehr möglich. Also Frist notieren und wenn bis zum letzten Tag der Frist keine Entscheidung des Finanzamtes vorliegt, Einspruch erheben. MfG TLX
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von JayM » 02.08.2012, 16:55
Vielleicht hilft auch der Hinweis auf die Einkommemsteuerrichtlinie 2012, die diesen Sachverhalt ausdruecklich klarstellt. Danach werden volle Betriebskosten anerkannt und der Eigenverbrauch als Privatentnahme aus dem Betrieb als Einkommen versteuert.
Gruss Jochen Gesendet von meinem BASE Lutea 2 mit Tapatalk 2
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von lucky_fx » 02.08.2012, 17:42
@ TLX & Jochen: Danke für die Hinweise.
Wird die EStR 2012 denn bereits für 2011 - also rückwirkend - angewendet ?
Grüße, Dirk
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von Trashman » 02.08.2012, 18:04
Ernst&Young sagt: Die EStÄR 2012 treten nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in Kraft. Zuvor muss der Bundesrat zustimmen. Die Neuregelungen sollen dann für Steuerveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 Anwendung finden. Für frühere VZ sollen sie nur zur Anwendung kommen, soweit sie lediglich Erläuterungen der Rechtslage darstellen.
Ich würde Widerspruch mit Hinweis auf die EStÄR 2012 einlegen, soll das Finanzamt doch erklären warum die hier nicht gelten soll. M.E. handelt es sich beim Eigenverbrauch aber nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe, Umsatzsteuerrechtlich wird hier ja mit der Differenz zwischen Einspeisevergütung und Eigenverbrauchsprämie abgerechnet.
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von kpr » 02.08.2012, 22:25
Die Diskussion können wir uns völlig sparen.
a). Rechtsbehelf. Die Dame hat ja nun gezeigt, dass sie auf die harte Tour steht.. Bevor man sich (und dem Sachbearbeiter) einen Rechtsbehelf antut, gibt man ihm in fairer Weise die Möglichkeit seinen Bockmist schnell, einfach, unkompliziert zu beseitigen. Das ist ein Angebot. Das muss er nicht annehmen. Die Alternative ist dann der Rechtsbehelf. Und bevor irgendeine Frist verpennt wird, gibts den auch umgehend.
b) EStR Die EStR sind Arbeitsanweisungen des BMF als Häuptling an alle seine Indianer. Für die Indianer verbindlich; für den Steuerpflichtigen NICHT. (Sie werden lediglich vom BMF im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben; Instrumente der Legislativen sind daran nicht beteiligt; die EStR haben ja eben KEINEN Normcharakter.)
Die EStR erläutern die bestehenden Gesetze. Wenn wir eine Gesetzesänderung vorliegen hätten.. klar.. dann bekommen wir ein Problem mit der zeitlichen Anwendung der zugehörigen EStR. Was die Ausführungen betreffend PV angeht, steht aber keine Gesetzesänderung im Raum. Da kommt die FinVerw auch für alle früheren, offenen Jahre nicht mehr von weg. (Ähnlich mit Urteilen. Die Urteile ändern ja das Gesetz nicht; lediglich geben die Richter dem FA eine Nachhilfestunde, wie sie das Gesetz schon immer hätten anwenden müssen.)
Inhaltlich: Klar.. den RB raus; allein zur Fristwahrung. Erstmal mit der Begründung der Fristwahrung. Dann aber vielleicht mal ein Telefonat mit dem Sachgebietsleiter. Da hat sich ein Schäflein auf der Weide verirrt. Der Hütehund wird es schon einfangen. Mal ehrlich... das deutsche Steuerrecht bietet nun wirklich genug Möglichkeiten, auf fachlich hohem Niveau mal daneben zu liegen. Da muss man sich nicht mal schämen. Die Nummer hier... das bewegt sich auf Berufsschulniveau. Einkommensteuer.. Betriebsvermögensbegriffe... na komm... allerspätestens 8. Woche II. Halbjahr im im zweiten Lehrjahr. Allerspätestens. Gehört auch zu den Basics die man tagtäglich immer wieder braucht; die man in Fleisch und Blut haben muss. Ist für deutsches Steuerrecht in etwa so wie die Vorfahrtsregeln im Verkehrsrecht. )
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