Glückwunsch! Du hast einen VNB, der Dir die Dinge so aufbereitet, wie Du es benötigst.
Dein Problem: Du erkennst es nicht

Ich weiß nun nicht, wo Deine Verständnisprobleme beginnen. Es gibt da Satzteile, die lassen darauf schließen, daß es tief unten im Fundament schon Instabilitäten gibt. Deswegen fangen wir mal ganz unten an:
Wenn ein Metzger, Bäcker, Wirt,..... ein Schnitzel, Brötchen oder Bier selbst vernascht, ist das steuerlich in zweierlei Hinsicht zu würdigen:
a) Umsatzsteuerlich.
b) Ertragsteuerlich
Umsatzsteuerlich haben wir es mit einer "unentgeltichen Wertabgabe" zu tun.
In den Beispielfällen kann nun niemand wirklich verlangen, dass tatsächliche Aufzeichnungen geführt werden; und wenn sie geführt werden, so müsste man ernstlich am Wahrheitsgehalt zweifeln.
Ergo hat die Beispielgruppe "Pauschalwerte" die das FA (und die Steuerpflichtigen) ansetzen.
Das Dilemma, wie man nun die Bemessungsgrundlage für die Steuer bestimmt, ist damit elegant umgangen.
Das eine Besteuerung erfolgen muss, ist völlig logisch:
Würde der Bäcker seine Brötchen bei einem Marktbegleiter kaufen, wäre er ja auch mit USt belastet.
Oder: Es kann ja nicht sein, dass jemand vorgibt, seine Segelyacht gewerblich vermieten zu wollen; zieht dann die Vorsteuer... und schippert dann selbst mit dem Ding durch die Gegend. Da hätte er sich ja glatt die Vorsteuer erschlichen.
Ertragsteuer:
Ähnlich. Der Bäcker / Metzger / Wirt muss natürlich auch den "nicht erzielten Erlös" aus den Waren die er selber verzehrt dem Gewinn hinzurechnen. Sonst würden ja die Zutaten zu den Produkten den Gewinn und die Steuerlast mindern... und der Bäcker würde steuerbegünstige Brötchen verzehren. Kann so nicht sein.
Hier wird die gleiche Pauschale die auch für umsatzsteuerliche Zwecke angesetzt wird, auch für ertragsteuerlcihe Zwecke verwendet.
(Schön, dass das so einheitlich geht; aber das darf man als Ergebnis einer wohlwollenden Laune bezeichnen.)
So.. beides müssen wir nun auf die PV transportieren:
I. Umsatzsteuer
Anders als bei den BMW'en steht Dein DV exakt fest. Weit und breit kein Raum, hier eine Pauschalregelung einzuführen.
Damit lösen wir nun einen ganzen Rattenschwanz von Problem aus; bzw. würden den auslösen.
Z.B.
- für ertragsteuerliche Zwecke brauchst Du den Gewinn nicht periodengerecht ermitteln und keine Bücher führen;
aber um die Herstellungskosten zu berechnen (für umsatzsteuerliche Zwecke) musst Du den Gewinn - zusätzlich!!! - dann nicht nur nach 4 III EStG ermitteln (super Sache; schnell und einfach), sondern auch noch ein zweites mal "periodengerecht"
(wie bei doppelter Buchführung; das genau wollte man Dir eigentlich ersparen)
- Deine Bemessungsgrundlage ist jedes Jahr anders; und garantiert berechnen sie 98% der Stpfl. jedes Jahr anders - und immer wieder neu falsch. Ein wahnsinniger Aufwand.. für Peanuts
- Deine Bemessungsgrundlage ist eine andere, wie die Deines Nachbarn
==> Freunde... das ist shit!
Und jetzt greift der umsatzsteuerrechtler tief in seine Trickkiste... und zauber eine Fiktion hervor:
a) es findet gar keine unentgeltliche Wertabgabe (mit alle ihren blöden Folgen) statt! (Hups? Warum das denn???)
b) weil der Anlagenbetreiber nämlich (fiktiv) den gesamten erzeugten Strom zur Einspeisevergütung an den VNB liefert !!
Ja.. gut.. äh.... schon klar: Wenn ich 100 erzeuge und 100 an den VNB liefere... kann ich nichts mehr unentgeltich selbst entnehmen. Basst scho.
Aber... das ist doch noch ne Kleinigkeit.....
Jetzt hab ich doch dem VNB genau die Menge, die ich selbst verbraten habe, exakt um das Delta zwischen Einspeise- und Direktverbrauchsvergütung "zu hoch" in Rechnung gestellt. Die zahlt der mir doch nicht.....
(Stimmt!!)
Und deswegen führen wir die Fiktion fort
c) Der VNB liefert den Direktverbrauch des Anlagenbetreibers an diesen zurück, Und zwar zum Differenzbetrag zwischen Einspeise und Direktverbrauchsvergütung.
It's not magic... it's science! Rechne nach. Es passt.
Jetzt haben wir zwei gegenläufige Lieferbewegungen. Beide sind umatzsteuerlich getrennt zu würdigen. Und die Büchse der Pandora ("unentgeltiche Wertabgabe") bleibt ungeöffnet in der Ecke.
Der Witz:
Du schuldest die Steuer auf den gesamten erzeugten Strom zur Einspeisevergütung.
Du erhälst die Steuer vom VNB und führst sie ans FA ab. Eine Nullsummenspiel.
Der VNB schuldet die Steuer auf den DV. Er erhält sie von Dir... UND.. Achtung!!... Du kannst sie nicht als Vorsteuer ziehen.
Da schlägt der gesuchte Besteuerungseffekt zu.
Zu meistens 16,38 Cent/kWH oder 12 Cent.
Das ist .. nebenbei bemerkt... auch noch ein Schnäppchen für den Anlagenbetreiber.
Die meisten VNB oder Anlagenbetreiber gehen nun her und übertragen die Abrechnungslast für einen der beiden Vorgänge auf den Leistungsempfänger. Dann kann entweder der VNB oder der Anlagenbetreiber die komplette Abrechnung übernehmen.
Mit der Folge einer quasi dreiteiligen Fakturierung
a) Rechnung vom Anlagenbetreiber an den VNB (altern.: Gutschrift des VNB an den Anlagenbetreiber)... Volleinspeisung
b) Gutschrift des Anlagenbetreibers an den VNB (altern.: Rechung des VNB an den Anlagenbetreiber).... Rücklieferung DV
c) Saldierung von a und b zu einem Zahlbetrag; meist eine Zahlung des VNB an den Anlagenbetreiber
Letzteres reduziert die Anzahl der Buchungsvorgänge auf dem Bankkonto. Mehr nicht. Das gesamte Rechnungs- und Steuerwesen "dahinter" bleibt wie es ist. Und muss zur not auseinandergedröselt und zurückgerechnet werden.
Dein VNB teilt das wirklich auch clearingtechnisch in zwei Vorgänge auf.
Ich kann ihn verstehen! Bei dem ERP-System das ich im beruflichen Umfeld verantworte, käme ich auch in Teufels Küche (bzw. in die des Distribtution Centers:... mit fetten Customizing-Rechnungen die sich bei jedem Update wiederholen) wenn ich debitorische und kreditorische Vorgänge verquicken wollen würde.
Ich würde es genau so machen. (Mag sein, dass die EDV der meisten VNB da schon eine Branchenlösung bietet)
Heisst nun für Dich... bezogen auf Deine Vorgänge 1 + 2:
Du schuldest 19/119 des Zahlbetrges aus Vorgang 1 dem FA als Umsatzsteuer
Du kannst die USt aus Vorgang zwei nicht als Vorsteuer geltend machen.
Fertig aus.
So... zweite Ebene. Gedanken alle löschen. Wir kommen in die Ertragsteuer.
Eine Fiktion wie in der USt gibt es hier nicht. Ist auch nicht notwendig.
In der Ertragsteuer wollen wir die Betriebseinnahmen ermitteln. Blick ins Gesetz.. erspart viel G'schwätz.. äh.. nein.. erleichtert die Rechtsfindung... ungemein!:
BE ist alles was der Steuerpflichtige erlangt.
Nun.. schauen wir uns mal um.. und wir sehen zwei Dinge die Du erlangst:
a) Geld (vom VNB)
b) Strom (aus der Anlage)
zu a)
Naja.. es ist nicht sonderlich schwer, die Geldeingänge vom VNB zu zählen.
Bei Dir kämen dann noch Deine Zahlungen an den VNB für den Vorgang zu 2) davon ab.
Bei monatlichen Zahlungen sind das dann 12 Werte die Du addierst; und 12 Werte die Du wieder abziehst.
Am Ende hast Du die Summe, die Dir aus der Lieferung von Strom an den VNB zugeflossen ist.
Da haben wir schonmal die Betriebseinnahmen, soweit sie aus Kundenzahlungen stammen.
(Die teilt man nun noch auf: Brutto = Erlöse + Steuer; durch Umformung erhält man: Erlöse = Brutto - Steuer.
Du kennst Brutto (einfach Geld zählen); Du kennst die Steuer (Summe der Steuern aus Deinem Vorgang Nr. 1)
ergo kannst Du die Erlöse errechnen.
Und nein... so wie beim Bäcker... "Erlös pro Steuersatz" x "Steursatz" = geschuldete Steuer...... das geht hier nicht.
Kommen wir noch zu dem Strom der Dir zufliessts. Ertragsteuerlich eine Sachentnahme.
Die Menge ist bekannt. Die Frage ist: Wie wird sie bewertet?
Darüber lassen sich ganze Biblitotheken vollschreiben. Das will ich Dir ersparen.
Man nehme einfach den Differenzbetrag aus Einspeise und DV-Vergütung.
Hinterlege sich die völlig falsche aber plausible Begründung: Das ist das, worauf ich verzichte, weil ich Überschuss.- statt Volleinspeisung wähle.
Also.. DV-Menge x 0,1638 = Wert der Sachentnahme.
Ist die zweite Komponente Deinere Betriebseinnahmen.
Und aus die Maus.
Beim PV-Betreiber ist man allerdings ohne irgendeinen nennenswerten Aufwand in der Lage, den DV mit einer geeichten Messvorrichtung und simpler Subtraktion zweier Werte exakt zu bestimmen. Für eine "Pauschale" ist da weit und breit kein Raum.
Womit
16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung