Rechnungssumme = 1000 + 190
10% Mangeleinbehalt = 100 + 19
Freigabe = 900 + 171
Zahlung unter Abzug von 3% Skonto = 27 + 5,13
Auszahlung = 873 + 165,87
Als Vorsteuer abzugsfähig ist die gesetzlich geschuldete UST aus Leistungen von anderen Unternehmen für das Unternehmen des Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung. (§15 I UStG)
Ändert sich die Bemessungsgrundlage, so sind sowohl USt wie Vorsteuer zu berichtigen. (§17 I UStG)
Damit haben wir unsere Werkzeuge zusammen.
Prinzipiell ist die Vorsteuer in Höhe von 190,- Euro abzugsfähig.
Der Mangeleinbehalt stellt keine Änderung der Bemessungsgrundlage dar - und wirkt sich auf die Höhe der Vorsteuer nicht aus.
Im Zahlungszeitpunkt ist der Skonto jedoch eine Änderung der Bemssungsgrundlage; die Vorsteuer ist um 5,13 Euro zu kürzen.
Wird der Mangel beseitigt und der Restbetrag gezahlt - ist nichts zu unternehmen.
Wird wiederum unter Abzug von Skonto gezahlt, wäre wiederum die Vorsteuer aus dem Skonto zu berichtigen.
Wird der Mangeleinbehalt in eine Entgeltminderung gewandelt, wäre auch dies eine Änderung der Bemessungsgrundlage - mit der Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug zu berichtigen wäre.






2.50 (2 Bewertungen)
| 
