Die nächsten steuerlichen Schritte nach Inbetriebnahme

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Re: Die nächsten steuerlichen Schritte nach Inbetriebnahme

Beitragvon kpr » 31.01.2012, 20:31

Rechnungssumme = 1000 + 190
10% Mangeleinbehalt = 100 + 19
Freigabe = 900 + 171
Zahlung unter Abzug von 3% Skonto = 27 + 5,13
Auszahlung = 873 + 165,87

Als Vorsteuer abzugsfähig ist die gesetzlich geschuldete UST aus Leistungen von anderen Unternehmen für das Unternehmen des Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung. (§15 I UStG)
Ändert sich die Bemessungsgrundlage, so sind sowohl USt wie Vorsteuer zu berichtigen. (§17 I UStG)

Damit haben wir unsere Werkzeuge zusammen.
Prinzipiell ist die Vorsteuer in Höhe von 190,- Euro abzugsfähig.
Der Mangeleinbehalt stellt keine Änderung der Bemessungsgrundlage dar - und wirkt sich auf die Höhe der Vorsteuer nicht aus.
Im Zahlungszeitpunkt ist der Skonto jedoch eine Änderung der Bemssungsgrundlage; die Vorsteuer ist um 5,13 Euro zu kürzen.

Wird der Mangel beseitigt und der Restbetrag gezahlt - ist nichts zu unternehmen.
Wird wiederum unter Abzug von Skonto gezahlt, wäre wiederum die Vorsteuer aus dem Skonto zu berichtigen.
Wird der Mangeleinbehalt in eine Entgeltminderung gewandelt, wäre auch dies eine Änderung der Bemessungsgrundlage - mit der Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug zu berichtigen wäre.
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Re: Die nächsten steuerlichen Schritte nach Inbetriebnahme

Beitragvon hausmann » 31.01.2012, 21:03

Aha , Das heist dann ich gebe die Rechnung abzüglich Skonto an in der Ust. überweise dann aber abzüglich des betrag x .
Nach Mängelbeseitigung bekommt der Solateur dann den Rest ! So richtig ?
Da frägt doch bestimmt das Finanzamt nach warum da der x betrag fehlt oder? muss ich denen dann sagen welchen Betrag ich einbehalten habe ???


Merke gerade ich habe da noch einen Denkfehler ! Irgendwas übersehe ich !
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Re: Die nächsten steuerlichen Schritte nach Inbetriebnahme

Beitragvon kpr » 31.01.2012, 21:25

Den Zahlungsfluss sieht das FA ja zunächst einmal nicht. Ist ja eine Schlussrechnung = ausgeführte Leistung. (Nur bei Abschlagrechnungen wird die Zahlung geprüft - weil bei nicht ausgeführten Leistungen die Zahlung ja Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.)

Und wenn das FA nachfragt.... bitteschön. Antworte so wie es ist. Das Leistungen im Abnahmezeitpunkt frei von wesentlichen Mängeln sind, ist ebenso üblich wie der Umstand, dass sie nicht frei von Mängeln sind. Der üblichste aller üblichen Fälle im Zusammenhang mit Werklieferungen.
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