Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

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Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon McKormick » 06.02.2012, 21:57

Hallo Forum.

Meine Anlage ist im Dez. 2010 in Betrieb gegangen, ich habe aber erst im März 2011 Zahlungen vom Netzbetreiber erhalten.
Mein Problem dabei ist, dass ich in meiner ersten Voranmeldung zwei Felder vertauscht und die Umsatzsteuer in Feld 66 anstatt 81 eingegeben habe. Mit dem Effekt, dass für März 2011 keine Umsatzsteuer abgebucht worden ist. Die restlichen Monate waren wieder richtig.
Mir ist das leider erst in der ersten Januarwoche 2012 aufgefallen und ich habe per Elster-Online eine Berichtigungserklärung für März 2011 abgegeben. Dadurch sind mir dann im Januar 2012 die Beträge für Dezember 2011 und für März 2011 abgebucht worden.

Die Frage die sich mir jetzt stellt: Ist der Betrag der 2012 durch die Berichtigung für März 2011 abgebucht wurde zum Jahr 2011 zugehörig oder muß ich den für 2012 verbuchen, da IST-Versteuerung?

Bei der ersten Mäglichkeit würde ich so tun, als hätte ich 2011 alles richtig angegeben, da ich ja die Korrektur abgegeben habe.
Bei der zweiten Möglichkeit müßte ich in der Jahresendabrechnung 2011 den Betrag zusätzlich zahlen und hätte in der Jahresendabrechnung 2012 den Betrag zuviel gezahlt...

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Grüße
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon kpr » 06.02.2012, 23:22

Zuerst mal: Was Du da erlebst ist nichts außergewöhnliches. Dazu muss das Rad nicht neu erfunden werden.

Jegliche USt-Zahlungen zwischen Betreiber und FA sind keine steuerbaren Vorgänge.
Fließen also ohnehin nicht in die nächste UStVA ein.
(Das nur zur Sicherheit und Klarstellung)

Ertragsteuerlich sind diese Zahlungen BE oder BA.
Sie sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen.
Sind sie kurze Zeit vor oder nach Beginn des kalenderjahres zu dem sie wirtschaftlich gehören zu-/abgeflossen, GELTEN sie als in dem Jahr zu-/abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. (Sie sind es zwar nicht; werden aber so behandelt).
Kurze Zeit sind 10 Tage.
Sind die Zahlungen vor dem 11.1.12 geleistet worden, sind sie somit in 2011 zu erfassen.

Bis hierin ergibt sich alles aus dem Gesetz. Es mag ein wenig verwirrend sein; ist am Ende aber gut zu beherrschen.
Es ist kein Wahlrecht. Man muss nichts überlegen - sondern es einfach nur richtig machen.

Tricky wirds jetzt erst:
Die OFD Rheinland (die sowohl bekannt ist für ihre innovativen, teils exclusiven Rechtsauffassungen, genau so aber auch für ihre Irrtümer) vertritt die Auffassung, dass eine USt-Zahlung als im Abgabezeitpunkt als geflossen gilt, WENN der FinVerw Lastschrifteinzugermächtigung erteilt wurde. (Mich persönlich vermag die Begründung zu überzeugen.)
Dieser Auffassung sollte man unbedingt folgen. Tut mans nicht - und die FinVerw machts - gehts doof aus.

==> Die Zahlungen auf jeden Fall in 2011 erfassen. Und dem FA die Arbeit überlassen.
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon McKormick » 09.02.2012, 20:58

Danke kpr für die Antwort!

Soweit eindeutig. Ich habe tatsächlich eine Einzugsermächtigung erteilt, der Betrag (März + Dezember 2011) wurde somit am 13.01.2012 abgebucht.

kpr hat geschrieben:Tricky wirds jetzt erst:
Die OFD Rheinland (...) vertritt die Auffassung, dass eine USt-Zahlung im Abgabezeitpunkt als geflossen gilt, WENN der FinVerw Lastschrifteinzugermächtigung erteilt wurde. (...)
Dieser Auffassung sollte man unbedingt folgen. Tut mans nicht - und die FinVerw machts - gehts doof aus.


Jetzt hast Du mich etwas abgehängt. Deshalb noch mal langsam:
Ich habe die LS-Ermächtigung erteilt, abgebucht wurde nach dem 10., den Abgabezeitpunkt würde ich jetzt als März 2011 interpretieren. Also bleibt es dabei:

kpr hat geschrieben:==> Die Zahlungen auf jeden Fall in 2011 erfassen. Und dem FA die Arbeit überlassen.


Knoten im Kopf?

Gruß
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon McKormick » 09.02.2012, 21:15

McKormick hat geschrieben:
kpr hat geschrieben:Tricky wirds jetzt erst:
Die OFD Rheinland (...) vertritt die Auffassung, dass eine USt-Zahlung im Abgabezeitpunkt als geflossen gilt, WENN der FinVerw Lastschrifteinzugermächtigung erteilt wurde. (...)
Dieser Auffassung sollte man unbedingt folgen. Tut mans nicht - und die FinVerw machts - gehts doof aus.


Jetzt hast Du mich etwas abgehängt. Deshalb noch mal langsam:
Ich habe die LS-Ermächtigung erteilt, abgebucht wurde nach dem 10., den Abgabezeitpunkt würde ich jetzt als März 2011 interpretieren. Also bleibt es dabei:

kpr hat geschrieben:==> Die Zahlungen auf jeden Fall in 2011 erfassen. Und dem FA die Arbeit überlassen.



Oder habe ich vielleicht doch verstanden:
Da ich eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt habe, gelten die Abbuchungen von der FinVerw als vor dem 10. getätigt und damit gehört der abgezogene Teil der UmsStV März 2011 dem Jahr 2011 (und natürlich auch der Teil von Dez. 2011) zugehörig und ist dort zu erfassen!

Bitte um Bestätigung oder Korrektur.

Betse Grüße
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon kpr » 10.02.2012, 00:14

Der März 2011 wurde am 13.1.2012 abgebucht ???? (Berichtigte Anmeldung?)
Stellen wir den mal nach hinten.

Aber der Dezember ist das Musterbeispiel:

Wenn Du 12/2011 vor dem 11.1.2012 deklariert hast (was ja.. sofern keine Dauerfristverlängerung erteilt wurde... nichts anderes als "fristgerecht" bedeuten würde) UND es besteht LEZ, dann unterstellt die OFD Rheinland, das Du ab dem Abgabezeitpunkt nicht mehr über den geschuldeten Betrag (frei) verfügen kannst.
(Überzeugt mich. Die Finanzkasse hats ja nun in der Hand, wann der Betrag tatsächlich abfließt. Der Stpfl. nicht mehr.)
Und deshalb gilt die Fiktion, das die Zahlung im Abgabezeitpunkt geleistet wurde.
Und mit dieser Fiktion sind wir im Zeitraum von 10 Tagen.. wo die nächste Fiktion greift. Und damit die Zahlung nach 2011 zurückfiktiert wird.
Und was als in 2011 abgeflossen gilt, wird auch behandelt, wie wenn es in 2011 abgeflossen ist. Und demnach in der EÜR als BA berücksichtigt.
Ich denke das hast Du auch soweit richtig verstanden.

Nun muss man sich nur klarmachen, dass dies nur für Zahllasten gilt, nicht für Erstattungen. Die Begründung mit der LEZ zieht hier einfach nicht.

Wie das mit dem März funktionieren soll, bleibt mir allerdings suspekt. (Es sei denn, Du hast eine berichtigte Voranmeldung März 2011 abgegeben, die erst nach dem 10.1.12 abgebucht wurde.
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon wklier01 » 10.02.2012, 06:47

Also ich habe ein ähnlich Problem. Habe im Januar 2012 die Voranmeldung für Juli 2011 korrigiert. Habe nämlich vergessen, die Umsatzsteuer für die Schlussrechnung meiner pv zu beantragen. Geldeingang war am 20.1.12. Ich verbuche den Geldeingang also jetzt im Januar 2012 als Einnahme?
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon McKormick » 10.02.2012, 07:02

kpr hat geschrieben:Wie das mit dem März funktionieren soll, bleibt mir allerdings suspekt. (Es sei denn, Du hast eine berichtigte Voranmeldung März 2011 abgegeben, die erst nach dem 10.1.12 abgebucht wurde.


Genau so! Um den März gehts mir eigentlich, um den Dezember habe ich mir keine Gedanken gemacht.

Die berichtigte Voranmeldung für März 2011 habe ich am 08.01.2012 gemacht, die beiden Beträge sind dann am 13.01.2012 per LEZ abgebucht worden. Im Bemerkungsfeld der Abbuchung steht ja auch: UMS.ST MRZ.11 22,80 UMS.ST DEZ.11 22,80

Also 2011!?

Gruß
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon wklier01 » 10.02.2012, 14:53

Kann denn wirklich keiner die Fragen beantworten. Brauche dringend Hilfe. Danke vorab.
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon kpr » 11.02.2012, 11:03

Prima. von "berichtigt" stand da bisher nichts. Das liess Raum für Spekulationen.

Jetzt ist die Sach doch klar:
Abgabe erfolgt am 8.1. LEZ ist erteilt. OFD Rheinland fiktiert damit den Geldfluss auf den 8.1.
Die Zahlung ist wirtschaftlich dem Jahr 2011 zugehörig. §11 EStG fiktiert, dass die Zahlung im Jahr 2011 geflossen ist.
Wenn eine Zahlung in 2011 geflossen ist, dann ist sie auch in 2011 ertragsteuerlich zu erfassen.

(Sorry, wenn ich nicht schnell genug geantwortet habe. Durfte mir aber gestern erstmal mein neues Auto abholen. Das hatte Vorrang ;-)
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Re: Berücksichtigung berichtigte Voranmeldung im neuen Jahr

Beitragvon McKormick » 11.02.2012, 14:02

kpr hat geschrieben:Prima. von "berichtigt" stand da bisher nichts. Das liess Raum für Spekulationen.

Jetzt ist die Sach doch klar:
Abgabe erfolgt am 8.1. LEZ ist erteilt. OFD Rheinland fiktiert damit den Geldfluss auf den 8.1.
Die Zahlung ist wirtschaftlich dem Jahr 2011 zugehörig. §11 EStG fiktiert, dass die Zahlung im Jahr 2011 geflossen ist.
Wenn eine Zahlung in 2011 geflossen ist, dann ist sie auch in 2011 ertragsteuerlich zu erfassen.


Alaska! Danke für die Bestätigung.


kpr hat geschrieben:(Sorry, wenn ich nicht schnell genug geantwortet habe. Durfte mir aber gestern erstmal mein neues Auto abholen. Das hatte Vorrang ;-)


Herzlichen Glückwunsch! Dafür habe ich Verständnis. Ich arbeite für einen großen Automobilhersteller in Norddeutschland...

Beste Grüße aus WOB.
McKormick
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