Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon TLX9999 » 06.04.2012, 09:20

Der VNB vergütet aus die gesamte Erzeugung der PV-Anlage. Der DV wird also auch vergütet. Gleichzeitig schreibt der VNB für den bezogenen Strom eine Rechnung. Diese Rechnung, einschließlich der Umsatzsteuer, ist genauso zu sehen, wie die anderen Stromlieferungen die Du bezogen hast und ist im Regelfall in der Umsatzsteuererklärung nicht mit zu berücksichtigen.
MfG
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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon sema » 06.04.2012, 10:06

@ TLX9999
also mit dem Beitrag kann ich jetzt leider gar nix anfangen - sorry :?:

@MIST3R
Der Sachverhalt habe ich über das Vorauszahlungssoll (Zeile 108 im Elster-Formular) einfließen lassen.
Um bei dem Beispiel mit 1.000 kWh zu bleiben erhöht sich das Vorauszahlungsoll um die 31 EUR.

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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon MIST3R » 06.04.2012, 10:23

Lt. einem Merkblatt des Bundesverbands der Solarwirtschaft vom Feb. 2011 (Link: http://www.solartechnikberater.de/uploa ... eb2011.pdf) heißt es zudem:

Dort heißt es explizit:
Umsatzsteuerrechtlich wird der gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Strom an den Netzbetreiber „geliefert“, unabhängig davon ob er eingespeist oder selbst verbraucht wurde. Soweit der Anlagenbetreiber den Strom selbst verbraucht und die Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch nimmt, wird dieser für netto 28,74 Ct/kWh (Eigenverbrauchsvergütung 12,36 Ct/kWh+ Bemessungsgrundlage 16,38 Ct/kWh) an den Netzbetreiber geliefert, weiterhin liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Der Wert des (rück-)gelieferten Stroms wird mit der Differenz aus Einspeisevergütung (28,74 Ct/kWh) und Eigenverbrauchsvergütung (12,36 Ct/kWh) bemessen, beträgt also netto 16,38 Ct/kWh. Der Anlagenbetreiber kann die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer (19 Prozent von 16,38 Ct) als Vorsteuer abziehen, wenn dieser Strom für gewerbliche – den Vorsteuerabzug nicht ausschließende – Zwecke verwendet wird. Die private Nutzung des selbst verbrauchten Stroms ist hingegen nicht vorsteuerabzugsfähig. Sie dürfte beim Eigenverbrauch die Regel sein, wenn der Strom im eigenen Haushalt verbraucht wird. In diesem Fall muss der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer bezahlen, so wie er auch sonst für privat verbrauchten und vom Stromversorger gelieferten Strom Umsatzsteuer zahlt.

Und dieser ist "Privatvergnügen, taucht also auf keiner Umsatzsteuermitteilung auf.

Weiter findet sich eine Seite später (auf S.8 ) eine Beispielrechnung. Hier wird analog zu meiner E.ON Abrechnung zweimal der Hohe Vergütungssatz für Einspeisung und DV angesetzt und die USt. daraus bestimmt.
Weiter wird die USt für die zweite Lieferbewegung (den DV) berechnet.
Auf dem Seitenende wird dann beim kalkulatorischen Saldo zum einen der Bruttowert aufgeführt und daneben nur der USt.-Anteil aus der ersten Bewegung und dann durch Saldobildung der Nettowert bestimmt. Die -31,12€ gehen hier unter und sind vom Anlagenbetreiber zu zahlen und reines "Privatvergnügen", also USt.-technisch nicht erfasst worden.

Uffz, gar nicht so einfach :D. Aber bei dem verregneten Wetter heute ...

Edit: Dadurch hat sich dann aber der Endbetrag (den du vom FA erhälst oder noch an diese überweisen musst) verändert, oder? Und das eher zu Gunsten des FAs. Sagen wir du hättest zuvor 0,50 € vom FA erhalten hast aber dann die meinetwegen 31€ USt infolge des Direktverbrauchs dort eingetragen, dann müsstest du 30,50€ an das FA überweisen und bekämst keine 0,50€ mehr.
Das wäre dann aber doppelt gemoppelt, da ich zuvor ja bereits in der Endabrechnung an den VNB die 31€ überwiesen habe und dieser diesen Betrag dem FA weiterleiten wird.
Oder liege ich da falsch?
Viele Grüße,
Sebastian


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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon sema » 06.04.2012, 11:08

MIST3R hat geschrieben:...
Edit: Dadurch hat sich dann aber der Endbetrag (den du vom FA erhälst oder noch an diese überweisen musst) verändert, oder? Und das eher zu Gunsten des FAs. Sagen wir du hättest zuvor 0,50 € vom FA erhalten hast aber dann die meinetwegen 31€ USt infolge des Direktverbrauchs dort eingetragen, dann müsstest du 30,50€ an das FA überweisen und bekämst keine 0,50€ mehr.
Das wäre dann aber doppelt gemoppelt, da ich zuvor ja bereits in der Endabrechnung an den VNB die 31€ überwiesen habe und dieser diesen Betrag dem FA weiterleiten wird.
Oder liege ich da falsch?


Genau so ist`s gelaufen - völlig korrekt erkannt.
In dem Monat der Endabrechnung (z.B. Zufluss 03.2012) habe ich bei der UStVA dann natürlich berücksichtigt, dass ich die 31 EUR schon deklariert habe. Sonst wäre es - wie du richtig schreibst - doppelt gemoppelt.

Ob der beschriebene Weg nun definitiv korrekt ist, ich konnte es bis heute nicht 100%-ig in Erfahrung bringen - sachgerecht aber auf jeden Fall.
Mir ist einleuchtend, dass wenn der Energieversorger einen Abschlag ohne Aufteilung in Einspeisung und Rücklieferung vornimmt, sondern nur einen Betrag nennt, ich zu wenig Umsatzsteuer abgeführt habe.
Das habe ich mit der Umsatzsteuererklärung glatt gestellt und muss halt dann die Endabrechnung entsprechend aufdröseln.

Ich glaube, ich habe dich jetzt komplett verwirrt, das war aber sicher nicht meine Absicht !!

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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon MIST3R » 06.04.2012, 11:45

Ah, ich glaube wir kommen jetzt schon zusammen ;).

Die Betrachtung mit der Richtigstellung im Rahmen der UST-Jahresmeldung ist plausibel. Dennoch denke ich, dass durch das mit Einbeziehen in die Jahresmeldung als Gutschrift an das FA und die spätere Berücksichtigung als Erstattung das "Privatvergnügen Eigenverbrauch" unnötigerweise in die Umsatzsteuerthematik einbezogen wurde.

Lt. EEG-Gesetz ist doch alles zum hohen Vergütungssatz zu versteuern und dies wurde ja auch 1:1 gemacht.
Abstrakt gesehen handelt es sich bei der Rücklieferung und der damit verbundenen USt-Erhebung von 31€ um eine eigenständige Abrechnung wie sie z.B. ebenso mit der normalen Stromabrechnung eintrudelt und diese wird überhaupt nicht umsatzsteuertechnisch erfasst.

Weiß ich doch das das nicht deine Absicht ist ;). MfG
Viele Grüße,
Sebastian


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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon sema » 06.04.2012, 16:37

MIST3R hat geschrieben:Ah, ich glaube wir kommen jetzt schon zusammen ;).
Die Betrachtung mit der Richtigstellung im Rahmen der UST-Jahresmeldung ist plausibel. Dennoch denke ich, dass durch das mit Einbeziehen in die Jahresmeldung als Gutschrift an das FA und die spätere Berücksichtigung als Erstattung das "Privatvergnügen Eigenverbrauch" unnötigerweise in die Umsatzsteuerthematik einbezogen wurde.
...


Ich möchte dazu doch ein Beispiel skizzieren (es ist ja immer noch Sauwetter heute bei uns...):
Werte der Übersichtlichkeit gerundet !!:
1)
VNB1 überweist von 07-12.2011 ohne Aufteilung einen Abschlag von 168 netto + 32 USt = 200 EUR brutto
Du gibst bei deinen USt-Voranmeldungen jeden Monat die 32 USt an.
2)
VNB2 überweist von 07-12.2011 ebenfalls einen Abschlag von brutto 200 EUR
Dieser Abschlag gliedert sich in: 193 netto + 37 USt = 230 EUR für die Einspeisung
abzüglich 25 netto + 5 Ust für die Rücklieferung
Du gibst bei deinen USt-Voranmeldungen jeden Monat die 37 USt an.

Endergebnis: 1) und 2) erhalten von Ihrem VNB brutto 200 EUR aufs Konto, deklarieren aber in 2011 verschiedene Umsatzsteuerbeträge.
Was stimmt denn nun??
Ob also die Korrektur unnötigerweise - wie du schreibst - passiert, ich kann es mir nicht leicht vorstellen.
Der Eigenbedarf ist ja 2011 entstanden und steht definitiv auch größenmäßig am 31.12.2011 fest.

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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon kpr » 06.04.2012, 17:04

Die Fragestellung ist berechtigt.


Wenn der VNB mitteilt, wie sich der Abschlag zusammensetzt, muss dies auch beachtet werden.
Der Unternehmer in Deinem Fall deklariert korrekt.
Soweit ist das glaub ich jedem einleuchtend.

Interessanter ist der erste Fall.
Wenn der VNB keine Mitteilung macht, dann
a) kann ich als Unternehmer immer noch nicht hellsehen.
b) ändert dies nichts daran, dass nunmal eine gegenseitige Leistungsbeziehung vorliegt - die zu würdigen ist.
Wie kommt man aus dem Dilemma heraus?
Durch "sachgerechte Schätzung".

Und da sind wir am Punkt. Dein Unternehmer in Fall 1 nimmt eine Schätzung vor, in der er unterstellt, der VNB würde NICHTS für den von ihm (zurück)gelieferten DV einbehalten.
Man darf diese Annahme gelinde gesagt als "absurd" bezeichnen.
Und jetzt zerfallen Theorie und Praxis:
Theoretisch ist diese Annahme unzulässig. Die Deklaration schlicht falsch. Der Unternehmer kann vielleicht nicht einschätzen, ob 10 oder 20% sachgerecht sind. oder vielleicht auch nur 5% oder gar 50%. Aber er weiss sehr genau, daß 0% falsch sind.
Soweit die Theorie.
In der Praxis geht es hier um solche Peanuts, das niemand auf diesem Planeten ein Fenster aufmachen wird, wenn jemand hier mit 0 schätzt.
Und dann ist die Deklaration zwar falsch - aber praxistauglich.

In beiden Fällen wird ja glattgestellt, wenn die Jahresabrechnung versteuert wird.


Das der Direktverbrauch am Ende einer Periode feststeht (und dem Unternehmer zugeflossen ist) spielt für umsatzsteuerliche Zwecke keine Geige. Ertragsteuerlich ist dies von Relevanz. Aber das ist jetzt ne andere Baustelle.

Der Einbehalt für die Rücklieferung des DV kann sich ja nicht ändern. Der steht ja im Zeitpunkt des Zuflusses fest.
Auch derjenige VNB, der über die Zusammensetzung des Abschlags aufklärt, schreibt ja am 1.1.FJ keine Info "Hups... halt stop retour. Wir kennen jetzt den DV exakt, und teilen Ihnen mit, dass sich der Abschlag im vergangenen Jahr doch ganz anders zusammengesetzt hat"
(Das ist ungefähr so, wie bei dem Witz, wo der Frauenarzt die Nonne verarscht hat, sie sei schwanger. Abends bekommt er Gewissensbisse; ruft im Kloster an. Und die Äbtissin sagt nur "Leider zu spät. Der Bischof hat sich schon erhangen.")

Des Pudels Kern liegt wirklich nur darin, wie man - in Ermangelung besserer Kenntnisse - selbst eine Schätzung zur Aufteilung des Abschlags in Liefer- und Rückliefervergütung vornimmt.
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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon sema » 06.04.2012, 17:37

Hallo kpr
wieder einmal vorbildlich auseinandergefieselt - Danke.

Kann man jetzt nach deiner Meinung zu dem Schluss kommen, dass man sich im Fall 1) (das wird zumindest in unserem Raum der Regelfall sein) das "Leben" nur unnötig schwer macht, wenn man eine Schätzung (die ja ab 31.12. ziemlich genau ist) des Eigenverbrauchs vornimmt und in der Umsatzsteuererklärung den korrekten Wert ermittelt - Stichwort Peanuts ??
Anders ausgedrückt: DV-Anteil=0 und basta... - Rest bei Endabrechnung VBN.

"Handlingtechnisch" ist es doch um einiges unkomplizierter, das Thema mit der endgültigen Jahresabrechnung des VNB ab zu arbeiten.

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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon MIST3R » 06.04.2012, 18:41

Danke auch von mir an dich kpr für die 1A-Erläuterung.

Mein erster Gedanke sema war/ist auch dass man sich so das Leben nur unnötig schwerer macht.
Aber wenn ich mir das Thema ganz genau anschaue, dann finde ich es eigentlich schöner wenn man die Variante von dir vornimmt.

Die Begründung dass man dann bei der Endabrechnung des VNB die komplette USt beim FA geltend macht, lautet dann wohl dass bereits der DV-Anteil in der UStJahresmeldung an das FA überwiesen wurde und man durch die erneute Zahlung an den Netzbetreiber hier doppelt gezahlt hat und sich so den "zweiten" Teil zurückholt?
Viele Grüße,
Sebastian


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Re: Behandlung USt-Anteil bei Eigenverbrauch

Beitragvon alpha_de » 06.04.2012, 19:34

Ich wähle einen etwas anderen Ansatz, um die Problematik der Entnahme aus dem Gewerbe zu umgehen:

Dazu wird der Eigenverbrauch verlagert:

PV-Betrieb liefert (gem. den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben) den gesamten Strom (X kWh, davon Y vor Ort verbraucht) an den VNB:

X kWh * 24,43 ct * 1,19

Der vor Ort verbrauchten Anteil wird dem VNB abzgl. der Eigenverbrauchsvergütung gutgeschrieben:

-Y kWh * (24,43 - 8,05) * 1,19

Zusätzlich wird der vor Ort verbrauchte Anteil intern der Familie zum normalen Bezugspreis berechnet:

Y kWh * 18 ct * 1,19

und auch so auf das für den PV-Betrieb genutzte Konto überwiesen.

Die Summe aus (X kWh * 24,43 ct * 1,19) - (Y kWh * (24,43 - 8,05) * 1,19) + (Y kWh * 18 ct * 1,19) wird in Feld 81 der UmStVA deklariert.

Auf der Seite des PV-Betriebes sind damit alle Strom- und auch Geldflüsse korrekt vorhanden.

Im Rahmen der Umsatzsteuer können diese folglich alle korrekt deklariert werden. Und da für den vor Ort erfolgten Verbrauch eine korrekte Rechnung erstellt worden ist (deren enthaltene UmSt auf der privaten Seite endgültig anfällt und auch bezahlt wird), gehe ich davon aus, dass ich sowohl in Bezug auf die UmSt als auch auf die EÜR damit korrekt rechne und es aus Sicht des PV-Betriebes auch kein Eigenverbrauch mehr ist.
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