Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

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Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

Beitragvon moselwelt » 13.08.2012, 15:27

Hallo,

die Vergütung für den Eigenverbrauch (EV) ist ja weggefallen. Interessant ist der EV jetzt, dass man durch die Nutzung des PV-Stroms sparen kann und zwar Bezug von Strom beim VNB.

Wie wird bei neuen Anlagen (z.B. ab August 2012 in Produktion) der selbst genutzte Strom jetzt rechnerisch gegenüber dem Finanzamt bei der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Jahresabrechnung betrachtet?

1. Überhaupt nicht mehr; das Finanzamt interessiert nur noch die Vergütung und MwsT. für den eingespeisten Strom
2. Der EV muss ermittelt werden als Differenz "produzierter PV-Strom minus eingespeister Strom" und entsprechend versteuert werden?

Danke für Infos!
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Re: Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

Beitragvon MBIKER_SURFER » 13.08.2012, 15:54

Hallo,

genau wie bisher auch. Der einzige Unterschied ist doch, daß Du nichts mehr erstattet bekommst für selbst verbrauchten Strom.

Also weiterhin Entnahme mit üblichen Konsequenzen. MWST plus Einnahmen bei EÜR.

Gruß
Martin
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Re: Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

Beitragvon moselwelt » 13.08.2012, 16:01

Hallo,

das ging aber fix :)

Tatsächlich? Wird der EV steuerlich berechnet, obwohl keine Vergütung mehr gezahlt wird? Wird dies dann als eine Art "Geldwerter Vorteil" betrachtet? Und muss ich die Entnahme (der genutzte PV-Strom als EV) dann monatlich errechnen und irgendwie in der USt-Voranmeldung berücksichtigen. Wenn ja...ähm, wie ermitteln, was ansetzen??? Und welcher Betrag pro kw wird dann für den Eigenverbrauch (die Entnahme) angesetzt???

Oder wird der EV am Ende des Jahres einmalig erhoben und dann gegenüber dem Finanzamt gemeldet?

Danke vorab!
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Re: Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

Beitragvon kpr » 13.08.2012, 18:21

Wie der Vorredner schon beschrieben hat, ändert sich erstmal gar nichts.
Ab 2014 gibt es dann zig Fallkonstellationen, die sich unterm Strich kaum unterscheiden - deswegen macht es keinen Sinn, die heute schon abstrakt durchzukauen.

Vorerst gilt weiterhin:
a) Umsatzsteuer
Keine unentgeltliche Wertabgabe!
Weil: Fiktion der steuerpflichtigen Volleinspeisung mit anschließender (Rück)lieferung des DV durch den VNB an den Anlagenbetreiber zum Differenzbetrag zwischen Einspeise- und DV-Vergütung.
Die Vorsteuer aus der Rücklieferung des VNB ist nicht abzugsfähig - darin besteht der Besteuerungseffekt.

b) Ertragsteuer
Eigentlich gar keine Auswirkung - außer das die BE halt niedriger sind.
Weiterhin ist der DV als Sachentnahme zu behandeln. Bei der Bewertung geht zur Zeit ein Streit der Geister los. Ich würde zur Vereinfachung das ansetzen, worauf man durch Überschusseinspeisung gegenüber Volleinspeisung verzichtet.
Also auch wieder der Differenzbetrag zwischen Einspeise- und DV-Vergütung.
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Re: Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

Beitragvon moselwelt » 13.08.2012, 19:29

@kpr deine Antwort hilft schon weiter. Danke.

Frage bleibt aber: von welchen konkreten Beträgen reden wir? Insbesondere wenn du schreibst "Differenzbetrag zwischen Einspeise- und DV-Vergütung". Einspeisevergütung ist klar, wenn die Anlage ab August 2012 ans Netzt geht (0,1873 €). Aber wie hoch ist denn die DV-Vergütung? Ist das ein fiktiver Bertrag? Oder der kw-Preis des Netzbetreibers für den Strombezug? Und schön wäre auch eine Antwort auf die Frage: wird dies dann monatlich dem Finanzamt gegenüber angegeben oder einmal jährlich?

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Re: Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

Beitragvon sema » 13.08.2012, 20:38

moselwelt hat geschrieben:.... "Differenzbetrag zwischen Einspeise- und DV-Vergütung". Einspeisevergütung ist klar, wenn die Anlage ab August 2012 ans Netzt geht (0,1873 €). Aber wie hoch ist denn die DV-Vergütung? Ist das ein fiktiver Bertrag? Oder der kw-Preis des Netzbetreibers für den Strombezug? Und schön wäre auch eine Antwort auf die Frage: wird dies dann monatlich dem Finanzamt gegenüber angegeben oder einmal jährlich?
....


Hi,
das mit dem "Differenzbetrag" kommt natürlich noch aus einer Zeit, in der der Direktverbrauch auch vergütet wurde.
Z.B. 2011 gab`s für Einspeisung 28,74 Cent und für den DV 12,36 Cent. Die Differenz von 16,38 Cent wurde dann gerne als Ansatz vorgeschlagen. Bei dir ist die 2. Zahl der Gleichung halt dann die Null.
Die Angaben gegenüber dem Finanzamt...die Umsatzsteuervoranmeldung zunächst noch monatlich, ohne Berücksichtigung DV (manche empfehlen hier dann lediglich am Jahresende, wenn der Eigenverbrauch feststeht , eine Deklaration). Ertragsteuerlich mit deiner Einkommensteuererklärung.. ist auch klar.

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Re: Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

Beitragvon moselwelt » 13.08.2012, 21:41

@sema Danke, glaube, ich hab's verstanden.

Heisst also - bei Start der Anlage im August 2012:

a) ich bekomme für die Einspeisung 0,1873 € 20 Jahre lang
b) für den DV setze ich dann auch 0,1873 € an; verrechnet wird dies am Ende des Jahres; muss dann den DV übers Jahr messen

Ertragstechnisch bedeutet dies: DV wird als "Einnahme" gesehen und mit 0,1873 € angesetzt.
Frage: Kommt darauf dann noch die MwsT, die am Ende des Jahres insgesamt für den Jahres-DV berechnet wird und noch an das Finanzamt abzuführen ist?

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Re: Behandlung Eigenverbrauch bei Anlagen ab 01.04.2012

Beitragvon kpr » 13.08.2012, 21:57

Radio Eriwan antwortet: Es kommt drauf an.

Zunächst einmal: Auf gar keinen Fall wird wirklich USt fällig. Durch die Fiktion aus Volleinspeisung und Rücklieferung ist der Besteuerungseffekt ja erreicht.

Wenn nun die FinVerw für einkommensteuerliche Zwecke bei der Bewertung der Sachentnahme eine Sau nach der nächsten durchs Dorf treibt, dann können da auch schon mal Kabinettstückchen dabei sein. Und plötzlich verlangt jemand auf die 16,38 Cent noch (fiktive) Umsatzsteuer obendrauf zu schlagen. Genausogut ... wenn man denn eine höhere Bewertung will... könnte man auch verlangen "119% von dem, worauf man durch Überschuss- gegenüber Volleinspeisung" verzichtet.
Klingt Banane. Ist es m.E. auch.
(Was da rauskommt, bleibt abzuwarten. Hat aber definitiv nichts damit zu tun, dass die Sachentnahme nochmal der USt unterliegen würde. Das definitiv nicht.)

BTW: "Null ist auch eine Zahl" hab ich in der Kayass gelernt. Deswegen kommt der Differenzbeterag nicht etwa aus "alten Zeiten"... sondern entspricht heute als auch in Zukunft noch dem systematischen Lösungsansatz. Das ist ja das schöne an abstrakten bzw. allgemeingültigen Formulierungen in Normen und Richtlinien.
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