von kpr » 09.02.2012, 10:44
Du liegst daneben.
Der Zeitpunkt in dem man Kenntnis von einem Sachverhalt erfährt (WertERHELLUNG) ist niemals maßgeblich für die steuerliche (bzw. ursprünglich handelsrechtliche) Betrachtung. Maßgeblich ist immer das wertbegründende Ereignis.
Kleines Beispiel:
Anlage wird am 31.12.01 in fix und fertiger Arbeit montiert, angeschlossen, in Betrieb genommen und abgenommen.
Auf der Heimfahrt wird der Solarteur vom Panzer überrollt. Nach 2 Jahren hat die 12-köpfige Erbengemeinschaft die Verhältnisse geordnet und schickt die Schlussrechnung.
Kämst Du auf die Idee, die Anlage nicht abzuschreiben?????? Wohl kaum. Hoffentlich.
Demzufolge wird die Anlage - insgesamt - ab Oktober abgeschrieben. (Weil sowohl die Wechselrichter im Oktober gekauft wurden, als auch die Werklieferung im Oktober (nach Lage des Sachverhalts) im Oktober abgenommen wurde.
(Der Schaden am Haus berechtigt ja nicht zur Verweigerung der Abnahme - sondern nur zur Vornahme eines Einbehalts in höhe der vierfachen Schadenbeseitiungskosten)
Das hindert den Solarteur übrigens überhaupt nicht daran, die Schlussrechnung zu schreiben!!!
Im Gegenteil.. er ist ja mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Soll-Versteurer.. und schuldet die USt bereits.
Auch bilanziell hat er den Erlös aus der Anlage zu erfassen; und für die Schadenbeseitigung ggf. eine Rückstellung zu bilden.
Insofern... verlange die Schlussrechnung!
Solange Du nun die Rechnung noch nicht hast, kannst Du halt keine AfA berechnen.
Bis Mai ist das ja mal überhaupt kein Problem.
Und wenn die erste Mahnung vom FA ins Haus flattert.. schaut man weiter.
Du gibts mit Schätzwert ab; das FA veranlagt unter Vorbehalt... oder Du gehst in den Einspruch.... der Möglichkeiten sind viele.
Wenn eine hohe Steuererstattung im Raume steht, ist der Zinsverlust durch den Solarteur im Wege des Schadenersatzes zu tragen. Natürlich nur, wenn Du vorher mal um Ausstellung der Schlussrechnung gebeten hast. Außerdem sollte man auf den möglichen Folgeschaden so rechtzeitig hinweisen, dass der Vertragspartner eine Möglichkeit hat, den Schadeneintritt abzuwehren.
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