von kpr » 15.07.2012, 22:15
Anschauen müssen wir uns zwei Aspekte: a) Umsatzsteuer, b) Einkommensteuer
A. Umsatzsteuer
Hier gibts eigentlich kein Problem.
Die Zahlungen die in 2010 geleistet wurden, betrafen nicht ausgeführte Leistungen; die Vorsteuer war abzugsfähig, wenn die Rechnung vorlag und die Zahlung geleistet war.
Bei der Schlussrechnung handelt es sich dann naturgemäß um eine ausgeführte Leistung; die Vorsteuer ist abzugsfähig, wenn die Rechnung vorliegt.
Soweit der harmlose Teil Ich denke mal, da hattest Du auch kein problem.
B. Einkommensteuer
Die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 III EStG ist ja grundsätzlich am Zahlungsfluss orientiert. (Und da Zahlungen üblicherweise nach Rechnungseingang geleistet werden, orientiert sie sich scheinbar / mittelbar am Rechnungseingang).
Hiervon jedoch die Ausnahme: Anlagevermögen. Hier gelten die Vorschriften über Abschreibungen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches; und über das Maßgeblichkeitsprinzip die Vorschriften des HGB.
Das HGB wiederum verfolgt das Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung; der Zahlungsfluss (oder Rechnungseingang) spielt hier ausdrücklich KEINE Rolle.
Ereignisse die nach dem Stichtag eintreten ("Wertbegründung") dürfen nicht einbezogen werden; Ereignisse die lediglich nach dem Stichtag bekannt werden (aber scho vor dem Stichtag eingetreten sind; sog. "Werterhellung") MÜSSEN berücksichtigt werden.
Mit dieser systematischen Überlegung, ist die Lösung leicht:
Die Abschreibung erfolgt immer von den AHK. Das erst nach dem 31.12.10 aus der Schlussrechnung bekannt wird, wie hoch die AHK sind, spielt keine Rolle. Die AfA 2010 hätte schon von den vollen AHK vorgenommen werden müssen.
In der allergrößten Not (wenn einem die Steuererklärung schon im Nacken sitzt und die Pistole so auf die Brust drückt, das einem das Wasser bis zum Hals steht und sich die Schlinge zuzieht) hätte man schätzen müssen.
Das Thema der "nachträglichen AHK" würde sich dann gar nicht stellen.
(Dein Satz "so behandelt, als hätte ich die Schlussrechnung quasi schon" - deutet eigentlich darauf hin, dass Du das sogar instinktiv richtig gemacht hast).
Wenn Du das in 2010 doch nicht so gehandhabt hast, und der Bescheid steht unter Vorbehalt... dann kurz eine berichtigte EÜR einreichen und Antrag auf schlichte Änderung stellen.
Wenn der Bescheid 2010 schon bestandskräftig ist, dann heimlich still und leise wie nachträgliche AHK behandeln.
Ist in dem Fall relativ einfach.
Buchwert per 31.12.10 + nachträgliche AHK = Buchwert am 1.1.11
Buchwert 1.1.11 / Restnutzungsdauer (in Monaten) x 12 = AfA 2011
(auch diesen Weg hast Du schon richtig erkannt).
In der Praxis kann es Dir durchaus passieren, dass Du an jemanden gerätst, der es nicht schafft, die Hürde von der 4-III-Rechnung über den Steigbügel "Abschreibungen" zu den Vorschriften des HGB zu bewältigen.
Der wird dann immer den Weg "wie nachträgliche AHK" gehen wollen.
Da musst Du selbst überlegen, ob Dir das vom Ergebnis in den Kram passt.
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