Abschlag oder reeller Wert bei Ust

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Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon gnorm » 13.12.2011, 19:07

Muss ich in der Umsatzsteuervoranmeldung eigentlich den wirklichen Ertrag oder die Höhe der Abschlagszahlung vom Netzbetreiber eintragen?
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon Eisbaer » 13.12.2011, 19:11

Die Abschlagzahlung!
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon donnermeister1 » 13.12.2011, 19:21

Aber bitte nur den Nettobetrag. Z.B. du bekommst 119 € Abschlag, dann trägst du 100 € in der UST-VA ein.
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon gnorm » 13.12.2011, 20:41

OK, soviel ist klar. Aber was ist mit dem Eigenverbrauch.

Der schrieb vom Versorger geht von folgendem aus:

Gesamt-kWh im Jahr: 9000 kWh
angenommener Selbstverbrauch: 2000 kWh
Monatlicher Abschlag: 225 € brutto

Da ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Was muss ich dann angeben? Wenn in der Summe der Eigenverbrauch bereits entahlten ist, müßte ich den ja vorher rausrechnen. Oder sehe ich das falsch?
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon kpr » 13.12.2011, 23:35

In dem Fall hier gibts keine Interpretationsspielräume.
Der VNB hat eindeutig mitgeteilt, daß die geleistete Zahlung eine saldierte Größe aus Einspeisevergütung abzgl. verrechnetem Anspruch aus der Rücklieferung.
Wie Du schon selbst angedeutet hast, musst Du zurückrechnen. (Der VNB hat wohl 97% der erwarteten Werte ausbezahlt... sonst kommt man nicht auf 225,- Euro)
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon gnorm » 14.12.2011, 12:05

Soll heißen ich mus den Eigenverbrauch abziehen. Aber wo in der Voranmeldung gebe ich den dann an? Ist doch auch ein Bezug von Ust den ich angeben muss. Das versteh ich noch nicht.
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon kpr » 14.12.2011, 13:14

Umsatzsteuerlich (!!) löst der "Direktverbrauch" eben keine (!!!) unentgeltliche Wertabgabe ab - die irgendeine "besondere" Behandlung erfahren müsste. Der GESAMTE erzeugte Strom wird zur vollen Einspeisevergütung an den VNB verkauft.
Die Größe geht in die UStVA ein - und fertig.
Der "Korrekturbeleg" über die Rücklieferung ist für die UStVA Schall und Rauch.

Muss mein letztes Posting korrigieren. Hab da bei der Vergütung nen Tipfehler reingebastelt - in der Folge war die 97% schlicht falsch.

Habe gerade nochmal Excel drangesetzt.
Dein VNB unterstellt, dass 2/9 der Gesamtproduktion als EV anfallen.
Auf 225 Euro Brutto-Regulierungsbetrag kommt man, wenn man mit 753,3 kWh / Monat Gesamterzeugung und 167,4 kWH/Monat Eigenverbrauch kalkuliert.
==> In den 225,- Euro "saldiert brutto" stecken 257,63 Euro brutto Einspeisevergütung und -32,63 brutto Gutschrift für (rück)gelieferten Strom.

Für die Besteuerung sind nur die 257,63 maßgeblich. Netto = 216,50.
216,50 trägst Du als "Umsätze zum Steuersatz von 19 v.H." in der Erklärung ein. Et voila!
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon gnorm » 14.12.2011, 20:13

Alles klar, danke!
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon gnorm » 14.12.2011, 20:30

Nein, doch nicht alles klar. Das würde ja bedeuten ich habe mehr Umsatz gemacht als ich wirklich bekommen habe. Netto habe ich ja nur 189,08 € erhalten. Warum soll ich dann auf 216,50 € Ust zahlen. Das verstehe ich jetzt nicht.

9000 kWh / 12 = 750 kWh
2000 kWh / 12 = 166,67 kWh

750 kWh - 166,67 kWh = 583,33 kWh (Einspeisung pro Monat)

750 kWh x 28,74 c = 215,55 € (Einspeisevergütung)
166,67 kWh * 16,38 c = 27,30 € (Eigenverbrauch)

215,55 € - 27,30 € = 188,25 €

Das wäre meiner Meinung nach der anzugebende Betrag. Die Einspeisevergütung ist doch genau wie die Zulage für den Eigengenutzen Strom ein generierter Umsatz. Wo ist da mein Denk- oder Rechenfehler.
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Re: Abschlag oder reeller Wert bei Ust

Beitragvon kpr » 14.12.2011, 21:53

Dann ist Deine Meinung schlicht falsch.
Tröste Dich. Wirtschaftsprüfer kennen 7 Arten der Verrechnung. Auch dort ist die gebräuchlichste Form immer noch schlichtes Falschrechnen.

Spass bei Seite.
Für umsatzsteuerliche Zwecke wird eine Volleinspeisung fiktiert - sowie eine Rücklieferung des direkt verbrauchten Stroms durch den VNB an den Anlagenbetreiber.
Beide Lieferbewegungen sind einzeln umsatzsteuerlich zu würdigen.
Die saldierte Größe ist deshalb in zwei - gegenläufige - Vergütungen aufzuteilen.

Solange zur Zusammensetzung des Abschlags nichts gesagt ist,kann man - um eine andere Verfahrensweise UNTERJÄHRIG zu rechtfertigen - die mutige Auffassung vertreten, dass Betreiber und VNB einen Vertrag dahingehend geschlossen haben, dass
a) die Lieferung durch den Anlagenbetreiber an den VNB durch monatliche Abschläge vorschüssig bedient wird
b) die Lieferung des VNB an den Anlagenbetreiber hingegen nur jährlich nachschüssig erfolgt.
Nun ja... "mutig" ist wohl noch harmlos ausgedrückt; aber wenns der Sache dient, nimmt man diese Argumentation halt (weil es keine bessere gibt)

Der Fall ist haber hier irrelevant. Der VNB hat ja klipp und klar mitgeteilt, wie er auf die 225,- euro gekommen ist.
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