Zweite Anlage nach dem EEG2014

  • Hallo zusammen,


    nach einigem hin und her werden die Planungen für eine neue (zweite) PV Analge für dieses Jahr konkreter. Leider taucht doch noch die ein oder andere Frage auf.


    Zur Situation: Im September 2014 habe ich eine 10kWp Anlage mit Eigenverbrauch ans Netz gebracht. Dafür wurde auch ein 2-Richtungszähler installiert. Für frühestens September 2015 (12 Monate Wartefrist, kann ich die neue Anlage eigentlich auch zu Anfang des Monats in Betrieb nehmen, obwohl der Jahrestag der Inbetriebnahme sich noch nicht gejährt hat?) ist eine Ost-Westanlage mit 9-10kWp geplant.


    Ich habe einen Antrag bei den Stadtwerken zur Errichtung einer PV Anlage abgegeben, da der Spannungshub bei der letzten Anlage schon vergleichsweise hoch war. Die Herren sind auch sehr kooperativ und hilfsbereit, haben aber noch keine Erfahrung mit 2 Anlagen mit insgesamt über 10kWp nach dem EEG2014. Ich sollte eine Messanordnung vorlegen und einen zusätzlichen Zähler installieren. Das habe ich erstmal abgelehnt und auf die Mischvergütung verwiesen (bei dem kleinen Unterschied in der Einspeisevergütung macht alles andere keinen Sinn). Das ist auch so weit in Ordnung.


    Nun ist noch die Frage aufgetaucht, ob bei über 10kWp insgesamt (auf die beiden Anlagen verteilt) nach dem EEG2014 die Umlage auf den Eigenverbrauch fällig wird. Meiner Meinung nach nicht, wenn die Wartefrist eingehalten wird. Gibt es hierfür einen Paragraphen, den ich vorlegen kann? Dann müsste nämlich wahrscheinlich auch wieder ein extra Zähler installiert werden....


    Vielen Dank und schöne Grüße,
    Daniel

    Always, always, always the sun...

  • Hi,


    zu deiner Frage kann ich Dir leider keine konkrete Antwort geben. Ich hab das ganze auch gemacht allerdings mit IBN 06/2013 und IBN 6/2014. Der Tag spielt hierbei keine Rolle, es werden ganze Monate gezählt.


    Hier mal der Link zur Clearingstelle EEG bezüglich "innerhalb von 12 Monaten":
    https://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/13


    Hinweis zu 'zwölf Kalendermonaten' in § 19 EEG 2009 - Empfehlungsverfahren 2008/50 eingestellt


    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die Clearingstelle EEG hat am 5. November 2009 ihren Hinweis zur Auslegung der Wendung "innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt" (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009) beschlossen sowie den Einstellungsbeschluss zum Empfehlungsverfahren 2008/50 veröffentlicht.


    Wir freuen uns auf und über Ihr Interesse an unseren Arbeitsergebnissen!
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    Veröffentlichung des Hinweises 2009/13 zu "zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten"
    Die Clearingstelle EEG hat ihren Hinweis zur Auslegung der Wendung "innerhalb
    von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt" in § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 am 5. November 2009 einstimmig beschlossen.
    Sie kommt darin zu den Ergebnissen, dass
    - bei der Fristbestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 der Monat der Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage unabhängig von deren taggenauer Inbetriebsetzung vollständig mitzuzählen ist,
    - der letzte Generator nur dann "innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten" in Betrieb gesetzt worden ist, wenn er spätestens mit Ablauf des elften auf die Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage folgenden Kalendermonats in Betrieb gesetzt worden ist.
    Beispielsweise führt dies bei einer am 10. November 2008 in Betrieb gesetzten vorletzten Anlage dazu, dass zum Zweck der Ermittlung der Vergütung des jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generators die Anlagen nur dann als eine Anlage gelten, wenn der letzte Generator spätestens am 31. Oktober 2009 in Betrieb gesetzt wurde. Bereits eine Inbetriebsetzung am 1. November 2009 führt nicht mehr zu einer Anlagenzusammenfassung zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe gem. § 19 EEG 2009.
    Den Volltext des Hinweises sowie die diesem vorausgegangenen Stellungnahmen der ausgewählten und bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen können Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/HinwV/2009/13 abrufen.



    Können mehrere Anlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten gem. § 19 Abs. 2 EEG 2009/2012 bzw. § 32 Abs. 3 EEG 2014 über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?
    dazu:
    https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2411


    Ich weiß der § kommt aus dem EEG 09/12 aber ja...


    Ich nutze selber auch die Mischvergütung mit einem Zweirichtungszähler, mir persönlich war der Aufwand mit Messkaskade etc. für die "paar" Cent zuviel. Hab hin und her gerechnet und kam letzten Endes irgendwie auf 15-25€ mehr im Jahr, hab aber kein Angebot bzw. Preis für die Kaskade....


    Wünsch Dir Glück und berichte bitte wie es weiterging/ ausging.


    Gruß
    Red5FS

    Gruß Red5FS
    ---
    37 Hanwha Q-Cells G2 265W (30.09.13) & 28 Solar Fabrik S4 Mono Hafcut 410W (29.03.23) an SMA Tripower X20
    17 Trina TSM DC80.08 215W an SMA SB 3600TL-21 (03.06.14)

    Überwachung SMA SHM 2.0
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    GroßMeisterLusche L:82 D:5 T:3
    Meine Anlage

  • Es gibt nur einen § zur EEG-Umlage für Eigenversorger, so schwer ist das also nicht zu finden ;)
    §61 EEG2014


    Das Hervorgehobene ist das, was du suchst, auch bei den 10kWp gilt die Jahresfrist (wie schon korrekt angegeben, kommt es nur auf den Monat an, nicht den genauen Tag).


    edit: Mischvergütung bei Süd (?) und Ost-West würde ich trotzdem mal durchrechnen, obwohl der Unterschied in der Vergütung geschätzt nur 0,35-0,4ct/kWh sein werden.

  • Hallo,


    danke euch beiden für die aussagekräftigen Antworten! Dann lag ich mit meiner Vermutung / Recherche ja soweit richtig. Ich werde das mal so an die Stadtwerke weitergeben.


    Schöne Grüße,
    Daniel

    Always, always, always the sun...

  • Guten Abend zusammen,


    Ich habe heute nochmal mit den Stadtwerken telefoniert. Das Gute zuerst: Die Netzverträglichkeitsprüfung war positiv und ich darf eine weitere Anlage errichten.


    Auch kann die Mischvergütung so akzeptiert werden. Was nicht so schön ist aber (leider) für mich nachvollziehbar: Auf den Eigenverbrauch wird wohl doch die EEG Umlage fällig. Es wurden folgende EEG2014 Passagen zitiert:


    §61, Absatz 2, Satz4:
    wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.


    §32, Absatz 1, Satz1:
    (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn


    1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,


    Klingt für mich erstmal logisch, da ja auf demselben Grundstück gebaut wird. Somit würde mindestens ein weiterer Zähler (Erzeugungszähler für die beiden PV Anlagen) fällig, mit dem der selbstverbrauchte Strom gemessen werden kann. (selbstverbrauchter Strom = Erzeugter Strom - eingespeister Strom). Der eingespeiste Strom kann über den bestehenden 2 Richtungszähler erfasst werden.


    Falls soweit korrekt: Muss die EEG Umlage dann auf den komplett selbst verbrauchten Strom gezahlt werden oder gelten hier wieder irgendwelche Beitragsfrei Grenzen? :?:


    Für Hinweise, insbesondere für die Abwendung der EEG Umlage, bin ich sehr dankbar.


    Schöne Grüße,
    Daniel

    Always, always, always the sun...

  • Moin,
    hier mal der Paragraph komplett


    (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
    1.
    sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
    2.
    sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
    3.
    der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
    4.
    sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.


    Man achte auf das und zwischen 3 und 4.


    Die dürfen sich nicht nur eine Nr. der Aufzählung rauspicken....es müssen schon alle zutreffen....


    Gruß Red5FS

    Gruß Red5FS
    ---
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  • Hallo Zusammen,


    da ich gerne meine 9,945 kWp Anlage aus 01/2015 erweitern würde möchte ich nachfragen ob diese Aussage noch Bestand hat oder es zwischenzeitlich Novellierungen gab die eine zweite Anlage mit etwa 5 - 8 kWp auf dem selben Dach nun doch EEG Pflichtig machen.


    Ich hätte schon in 2015 gerne eine 15 kWp Anlage errichtet bin aber dann wegen der EEG Pflicht für Anlagen über 10 kWp doch davon abgekommen und habe seinerzeit dann nur 9,945 kWp errichten lassen.


    Ist es noch so dass man nach mindestens einem Jahr Wartezeit wieder bis zu max. 10 kWp als eigenständige Anlage errichten kann ohne in die EEG (Mühlen) - Pflicht zu kommen.


    Mein Solateur meinte es geht nicht!!!
    Er hat bei zwei Energieversorgern/Netzbetreibern nachgefragt und jedes mal die gleiche Antwort bekommen.
    Mehr als 10 kWp auf einem Dach wäre in jedem Falle EEG-Pflichtig, egal ob eine oder mehrere Anlagen, auch mit mehr als einem Jahr Wartezeit zwischen dem Anlagebau.


    Bei mir sind ja mittlerweile etwas mehr als drei Jahre seit der Errichtung meiner 9,95 kWp Anlage im Januar 2015 vergangen.


    Ich bin bei einem anderen Netzbetreiber als bei denen mein Solateur angefragt hat, möchte mich aber vorher etwas schlauer machen bevor ich bei meinen Netzbetreiber (Netze BW) deswegen vorstellig werde.



    Freue mich über hilfreiche Antworten


    Viele Grüße


    Oliver

    9,945 kW/p Ost-West Anlage mit SolarEdge und 10 KW Sonnenbatterie

  • Hallo,


    ja hat noch Bestand.
    Ich plane auch gerade meine 2te Anlage und mach grad dasselbe durch.


    - Solateur meint, Erzeugungszähler notwendig.


    Also habe ich mich an den VNB gewandt:


    - 1te Anfrage an Stadtwerke --> Erzeugungszähler notwendig
    - 2te Anfrage, da ich bereits einige Infos erfahren habe und damit den VNB telefonisch konfrontiert --> immer noch Erzeugungszähler notwendig
    - daraufhin habe ich eine E-Mail mit dem Paragraphen (EEG 2017 §24 Abs. 3) und der Entscheidung von der Clearingstelle zugemailt --> Erzeugungszähler doch nicht notwendig, geht über Mischvergütung, alles gut :mrgreen:

    Hausdach:

    9,36 kWp, 70% dynamisch; 36x Heckert NeMo 260W
    Fronius Symo 8.2
    180° Süden, 40° Dachneigung, teilweise Verschattung vorhanden (ca. 10% Verlust)
    Inbetriebnahme am 20.01.2016


    Terassenüberdachung:

    7,455 kWp, 70% dynamisch; 27x SI-Saphir 165W und 10x Heckert NeMo 300W

    Fronius Symo 6.0 light

    180° Süden, 5° Dachneigung, teilweise Verschattung vorhanden (ca. 10% Verlust)

    Inbetriebnahme am 29.03.2019


    JK: 23 (D2, T1)


  • Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.


    Und du wirst definitiv nicht EEG-Pflichtig ??


    Mir geht es hier ausschließlich um die EEG-Pflicht nach dem Bau der zweiten Anlage.


    Grüße


    Oliver

    9,945 kW/p Ost-West Anlage mit SolarEdge und 10 KW Sonnenbatterie