Wer bezahlt bei Anlagendrosselung / Abschaltung? 300 kwp

Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger

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Re: Wer bezahlt bei Anlagendrosselung / Abschaltung? 300 kwp

Beitragvon Sonnnenklar » 30.06.2012, 16:04

sigi1 hat geschrieben:Wenn die Anlage z.B. Aufgrund des
vielen Windstromangebots vom Netz genommen wird, wer zahlt
dies?
Gibt es hier laut EEG einen Ausgleich oder ist es mein Risiko?

Hallo Sigi,

dies ist im EEG geregelt:

http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__12.html
§ 12 Härtefallregelung
(1) Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Absatz 1 reduziert, sind die von der Maßnahme betroffenen Betreiberinnen und Betreiber abweichend von § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Betreiberinnen und Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach § 11 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu tragen. Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen und Betreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.

http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__11.html
§ 11 Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, zu regeln, soweit
1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen im Sinne des § 6 Absatz 2 erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 1 spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
(3) Die Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vorzulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von Satz 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Gesamtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. § 13 Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Wer in meinen Beiträgen etwas findet das ihn stört, der darf es behalten.
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Re: Wer bezahlt bei Anlagendrosselung / Abschaltung? 300 kwp

Beitragvon nholgersson » 30.06.2012, 16:31

sigi1 hat geschrieben:Interessant und kannst du auch sagen ob der Ausfall in der Praxis ersetzt wird


nach auskunft des sachbearbeiters wollen die das für anlagen mit lastgangmessung (>100kwp) so regeln, das die einspeisung in der letzten 1/4 stunde vor der reduzierung als referenz dienen soll. (kommt aus der regelung für windernergie und ist für solar in meinen augen nicht praxistauglich) und bekommst du 95% etc. und du musst in eigen initiative einfordern.
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Re: Wer bezahlt bei Anlagendrosselung / Abschaltung? 300 kwp

Beitragvon nholgersson » 30.06.2012, 16:36

HugoHiasl hat geschrieben:Ich denke, da hast Du etwas falsch interpretiert. Alle Anlagen werden über einen sogenannten Rundsteuerempfänger mit der Information versorgt, ob sie die Einspeisung aktuell drosseln sollen oder nicht.

Das geschieht mit dem selben Funksignal. Innerhalb dieses Signals ist aber jeder einzelne Rundsteuerempfänger einzeln ansprechbar. Aus diesem Grund hat auch jeder RSE eine eigene Nummer, über die der Stromversorger den ansprechen kann.

Alles andere würde mich schon sehr wundern.


auch wieder alles laut aussage des sachbearbeiters. wir hatten jetzt eine abregelung, am ersten tag des betriebes, und da het der mitarbeiter gesagt, das sie von tennet gesagt bekommen, sie müssen den eeg strom um x-% drosseln und dann schaut eon welche region sie am besten drosslen kann.

ich hab im eeg nähmlich auch gelesen, das erst allle anderen arten von einspeisern gedrosslet werden müssen, bevor der netzbetreiber solar regeln darf.
aber wie gesagt es war unsere erste abregelung, so daß ich dem sachbearbeiter das erstmal so "glaube".
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Re: Wer bezahlt bei Anlagendrosselung / Abschaltung? 300 kwp

Beitragvon nholgersson » 30.06.2012, 16:39

eggis hat geschrieben: In welcher Spannungsebene?

niederspannung

eggis hat geschrieben:Ich könnte mir vorstellen, dass EON Avacon dadurch einen ziemlichen Aufwand hat, alle Betroffenen Betreiber zu informieren und dann bei Nachfagen zu begründen warum grade diese oder jene Anlage geregelt wurde.


hmmm, der sachbearbeiter meinte, da müsse man sich schon selber schlau machen, da eon ja gar nicht wüsste, ob unsere anlage zu dem moment überhaupt mehr als 60% einspeist.
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