Hallo gruennetz,
gruennetz hat geschrieben:Ich empfehle Ihnen, den Gesetzestext nochmal wirken zu lassen, mit dem Bewußtsein, dass das EEG auf das EnWG verweist. Wir haben 2012, es gilt auch im EEG eine neue Zeitrechnung.
ich habe den Gesetzestext jetzt noch einmal intensiv auf mich wirken lassen. Sowohl das EEG 2012 als auch das in 2011 geänderte EnWG, die aktuelle NAV von 2006 und auch die MessZV.
Dabei bin ich zu folgenden Schlüssen gekommen (ich zitiere auch
Gesetze,
EEG 2012 z.B. ist kein User hier sondern das Zitat aus dem entsprechenden Gesetz):
EEG 2012 hat geschrieben:§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
Da steht, wie wir alle sehen, das Wort
"berechtigt".
Das bedeutet für einen Juristen im Umkehrschluss, dass eine
Verpflichtung an dieser Stelle durch den Gesetzgeber ganz bewusst ausgeschlossen wird. Sonst müsste dort "verpflichtet" und nicht "berechtigt" stehen!
Sicherheitsrelevante Tätigkeiten werden dabei von anderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften verbindlich geregelt, z.B. der Anschluss der elektrischen Anlage selbst.
Der Zwang, die Messung selbst vom Netzbetreiber oder fachkundigen Dritten durchführen zu lassen dagegen nicht.
Das gilt ganz besonders im Zusammenhang mit dem § 13.1 des EEG 2012, wonach die Kosten der notwendigen Messeinrichtungen der Anlagenbetreiber zu tragen hat. § 448 Abs1 BGB unterstreicht diese Meinung.
Diese Tatsache hat sich zu den vergangenen Versionen des EEG nicht geändert und wurde bisher juristisch immer so ausgelegt, dass der Anlagenbetreiber damit auch die Messhoheit mit allen Konsequenzen hat.
gruennetz hat geschrieben:Jetzt, 2012, wurde ausdrücklich § 21b-i aufgenommen.
Neuanlagen müssen das EEG 2012 erfüllen.
Ob das EnWG für JEDEN PV-Anlagenbetreiber überhaupt Relevanz hat, wage ich zu bezweifeln.
Die bekommt es erst, wenn es durch entsprechende - freiwillige - Verträge diese Relevanz bekommt.
Und wie wir alle aufgrund § 4.1 EEG (auch in der aktuellen Fassung) wissen, darf KEIN PV-Anlagenbetreiber, dem Vergütung nach EEG zusteht, zur Erfüllung des EEG zu IRGENDEINEM Vertrag gezwungen werden.
Diese Tatsache darf auch nicht hintenrum ausgehebelt werden und der Anlagenbetreiber durch weitergehende Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen doch noch zum Abschluß eines Vertrages genötigt werden, um die EEG-Vergütungen zu erhalten.
Das ist bisher allgemeiner juristischer Konsens gewesen. Warum sollte sich das jetzt geändert haben?
Ich habe die genannten Gesetze und deren Auslegungen jetzt lange auf mich wirken lassen und konnte dazu keine Grundlage entdecken.
gruennetz hat geschrieben:Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.
Der Sinn des EnWG liegt, wie man unschwer im § 1 des Gesetzes nachlesen kann, in folgendem:
EnWG 2008 hat geschrieben:§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
An keiner Stelle des Gesetzes, nichtmal im §3 Begriffsbestimmungen wird Bezug genommen auf das dezentrale Einspeisen von Kleinstanlagen und von Anlagenbetreibern, die Strom erzeugen und an`s Netz abgeben.
Nichtmal § 3.24b spricht von Energieerzeugungsanlagen auf Kundenseite!
§3.28 spricht in diesem Zusammenhang von "Netznutzer". Allerdings wurden bisher unter dem Begriff "Netznutzer" die großen Energieerzeuger und Energiehändler verstanden, nicht die (insbesondere kleinen) Einspeiser. Wir wurden bisher juristisch als "Haushaltskunden" (bei Entnahme als Letzverbraucher bis 10.000 kwh/Jahr) bezeichnet, egal ob privat oder gewerblicher Verbraucher.
Information über die Entflechtungsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat geschrieben:2. Begriffserläuterungen
Diskriminierungsfreier Netzbetrieb bedeutet, dass
sich Netzbetreiber jeglicher Diskriminierung von
Netznutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen
verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen, zu enthalten haben.
Netznutzer sind natürliche oder juristische Personen,
die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen.
Das oben zitierte in den Begriffserläuterungen der Information über die Entflechtungsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes ist imho der EINZIGE Anhaltspunkt, dass diese Begriffsbestimmung evtl. auch auf uns zutreffen könnte. Allerdings darf man bei der Bewertung dieser Definition nicht vergessen, dass es sich dabei um Zusammenhänge mit dem EnWG handelt, dass wie gesagt, für uns in dieser Beziehung erstens nicht zutrifft und zweitens, wenn doch, mit dem EEG kollidiert.
Hier bleiben richterliche Entscheidungen im Bezug auf das EEG 2012 noch abzuwarten, klar ist hier eigentlich noch gar nichts.
Sind jemandem diesbezüglich richterliche Entscheidungen bekannt, die den PV-Anlagenbetreiber so in die Pflicht nehmen, wie die User gruennetz und das_evu meinen?
Mir ist nur die Entscheidung zugunsten von dem User "montecuma" gegen die e.On bekannt, die meine Sicht der Dinge stützt, sich aber auf das alte EEG bezieht.
Interessant ist §3.26a des EnWG, das den Messstellenbetreiber, Messstellenbetrieb und die Messung definiert.
EnWG 2005 hat geschrieben:§3.26a Messstellenbetreiber: ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
§3.26b Messstellenbetrieb: der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
§3.26c Messung: die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
Man kann an dieser Definition folgendes erkennen:
1.) zu §3.26b Messstellenbetrieb: In einem Musterurteil (ich finde es im Augenblick nicht) hat ein Richter entschieden, dass ein Messstellenbetrieb bei einem geeichten und montierten Drehstromzähler gar nicht stattfindet, weil das Messgerät keiner Wartung und Überwachung bedarf und auch nicht "betrieben" werden muss. Durch fachgerechte Montage und Eichung sind alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Funktion erfüllt, daher findet kein Messstellenbetrieb im Sinne des Gesetzes statt.
Ich habe das jetzt frei aus dem Kopf zitiert, es wäre mir sehr lieb, wenn jemand einen Link zum Originaltext des Urteils hat.
2.) zu §3.26c Messung: Dazu wird näheres in der MessZV 2008 gesagt. Diese gilt imho auch für uns, da in
§ 1 Anwendungsbereich gesagt wird: Diese Verordnung regelt Voraussetzungen und Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Messung von Energie.
Der letzte Halbsatz gilt, denke ich, auch für uns.
Auch hier schliesst der §2 nicht die Messhoheit des Anlagenbetreibers aus, er regelt lediglich das Prozedere, wenn der Netzbetreiber oder ein Dritter den Job übernehmen sollen.
gruennetz hat geschrieben: die Schadensersatzregelung (Haftung) gilt für Sie als Anlagenbetreiber aus der NAV. Wollen Sie dieser Regelung auch widersprechen, da sie aus einer untergeordneten Verordnung stammt und unbegrenzt haften?
Diese Aussage wundert mich jetzt doch etwas.
Wenn Sie dazu irgendeinen Beleg (Grundsatzurteil o.ä.) haben, die das belegt wäre ich für eine Quellenangabe dankbar.
Bis dahin widerspreche ich Ihren Ausführungen vehement. Die NAV gilt für mich als PV-Anlagenbetreiber
gar nicht!
Der Sinn der NAV ist ein ganz anderer, dazu möchte ich die aktuelle NAV zitieren:
Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (Ausfertigungsdatum: 01.11.2006)
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
Ich bitte um Beachtung des letzten, von mir hervorgehobenen Satzes.
Strenggenommen muss man als PV-Anlagenbetreiber nichtmal den Netzanschlussvertrag nach NAV unterschreiben, der einem oft zugeschickt wird, wenn man eine PV-Anlage an einer Stelle errichten will, an der es noch keinen Netzanschluss gibt. Der VNB hat schlicht und einfach ohne weiteren Vertrag für einen Netzanschluss zu sorgen und fertig. So ist`s im EEG geregelt und das gilt hier, nicht die NAV.
Ebenso bin ich in der NAV bezüglich irgendwelcher Haftungsfragen für PV-Einspeiser nicht fündig geworden.
Der § 18 der NAV regelt nur das Haftungsverhältnis des Netzbetreibers dem Anschlussnehmer gegenüber, nicht umgekehrt.
Weitere Haftungsfragen werden in der NAV nicht behandelt.
Also auch hier Fehlanzeige, oder?
Zusammenfassend meine Meinung: Durch das EEG und das BGB ist dem Anlagenbetreiber die Messhoheit gegeben.
Sie wird nicht durch die anderen zitierten Gesetze wie EnBW, NAV oder MessZV in Frage gestellt.
Diese weiteren Gesetze und Verordnungen regeln lediglich das Prozedere bei gewerblichem Messstellenbetrieb oder Messservice.
Diese Auffassung von mir wird durch das mehrfach zitierte Gerichtsurteil und die abgewiesene Berufung der e.On im Fall des Users "montecuma" gestützt, das erst NACH den letzten Änderungen (mit Ausnahme EnBW, wo`s aber nix Neues bezüglich der Messhoheit gibt) der genannten Gesetze und Verordnungen ergangen ist.
Sollte die aktuelle Änderung des EnBW doch bedeuten, dass der Anlagenbetreiber nicht mehr selbst messen darf, dann darf ihn dieser Fremdservice derzeit aber nix kosten laut EnBW § 21c.2.2!Ebenso ist die im Forum bekannte Entscheidung der Clearingstelle
http://www.photovoltaikforum.com/eeg-einspeisevertraege-f32/clearingstelle-eeg-messen-installation-und-betrieb-t42475.html zu werten.
Es hat sich diesbezüglich also durch das EEG 2012 nichts geändert, wobei diese Behauptung letztlich noch einer richterlichen Überprüfung bedarf. Diese dürfte aufgrund der gesetzlichen Faktenlage jedoch nicht anders ausfallen wie gehabt.
P.S.: Sorry für diesen ermüdenden Roman. Ist in der Juristerei halt oft so, dass ziemlich trockenes Brot gekaut werden muss.
Ich halte das Thema aber für zu wichtig, um es nicht fundamental und mit der nötigen Präzision zu behandeln.