Wechsel Netzbetreiber

Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger

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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon Ralf Hofmann » 14.01.2012, 11:56

Hallo,

das_evu hat geschrieben:Einbau eigener Zähler ist nicht mehr möglich. Siehe entsprechende Änderungen im EnWG.


meinst Du den § 21b im EnWG 2005? Oder ist Dir eine aktuellere Fassung oder eine andere Regelung (Gesetz, Anwendungsbestimmung o.Ä.) bekannt?

Falls Du Dich auf § 21b im EnWG 2005 beziehst muss ich Dir widersprechen.

Das Gesetz mit dem genannten § ist auf Messung der erzeugten PV-Leistung und der eingespeisten PV-Leistung nur anwendbar, wenn ein Messstellenbetreiber beauftragt wird oder das EVU / der VNB diese Leistungen im Auftrag des PV-Anlagenbetreibers übernimmt. Oder wenn für die eingespeiste PV-Leistung ein Zweirichtungszähler in Kombination mit Bezugsstrom genutzt wird. § 21b im EnWG 2005 zwingt niemanden, einen Messstellenbetreiber zu beauftragen!
Beide genannten Optionen sind aber nicht zwingend vorgeschrieben, sondern können vom PV-Anlagenbetreiber auf Wunsch eingerichtet oder vertraglich vereinbart werden.
Aus KEINEM Gesetz lässt sich bisher ableiten, dass die Messhoheit für den erzeugten und eingespeisten Strom NICHT beim PV-Anlagenbetreiber liegt. Es lässt sich auch nirgendwo ableiten, dass diese Leistung zwingend an einen dritten "Messstellenbetreiber" abgegeben werden muss. Im Gegenteil, es lässt sich aus dem EEG deutlich ableiten, dass die Messhoheit beim PV-Anlagenbetreiber liegt!

Diese Aussagen lutsche ich mir jetzt nicht aus den Fingern, die sind bereits von der dafür eigens eingerichteten Stelle durch Gutachter - juristisch unverbindlich, aber in der Praxis unbestritten - beurteilt und entschieden worden.
Die Clearingstelle EEG hat das am 29. Dezember 2009 in ihrer Empfehlung 2008/20 ausführlich untersucht und begründet.
U.a. wurde dabei auch der von Dir zitierte § 21b im EnWG 2005 als Begründung verworfen, um dem PV-Anlagenbetreiber in irgendeiner Form die Messhoheit streitig zu machen.

Hier der Link: http://www.clearingstelle-eeg.de/files/private/active/0/2008-20_Empfehlung.pdf

Klar sind dabei zwei Fakten ersichtlich:

1.) Die Empfehlung der Clearingstelle bezieht sich auf das EEG 2004, nicht auf das EEG 2009 oder 2012.

In der Praxis ist das imho aber nicht relevant, da in den neueren Fassungen des Gesetzes keine Änderungen enthalten sind, die zur Messhoheit oder zur Durchführung der Messungen eine relevante Abweichung enthalten, die die Situation für das EEG 2009 oder 2012 in anderem Licht erscheinen lässt.

2.) Der § 21b im EnWG 2005 ist dafür da, den Messstellenbetrieb zu liberalisieren, nicht dafür, den Inhaber der Messhoheit (entweder das EVU / der VNB oder der Stromerzeuger) in irgendeiner Weise einzuschränken.

Das lässt sich auch gut an dem Gerichtsurteil in einem ähnlichen Fall für den User "montecuma" hier im Forum erkennen, der die Begründung des Gerichts für die Ablehnung der Berufung des EVU hier im Forum öffentlich gemacht hat.

Ist auch absolut nicht einzusehen, warum das anders sein sollte.
Um einen Zähler abzulesen und die abgelesenen Daten zu übermitteln muss man natürlich die entsprechende "Eignung" haben. :wink:
Wie sieht diese Eignung aus?
1.) Der "Messstellenbetreiber" muss lesen und schreiben können.
2.) Er muss körperlich in der Lage sein, den Zähler abzulesen. Wer lahm oder blind ist, kommt halt nur eingeschränkt in Frage. :wink:
3.) Er muss die Daten übermitteln können. Kann auch jeder, der 1.) erfüllt und irgendwie in der Lage ist, das Schriftstück zum VNB zu bringen.

Da die Zähler geeicht und wartungsfrei sind, ist kein weiterer Service seitens des "Messstellenbetreibers" nötig. Nur ablesen.
Das kann jeder Vollpfosten, wie ein anderer User im Forum mal so schön formuliert hat.
Es gibt also keinerlei Grund, das einem Elektromeister o.ä. überlassen zu müssen.
Der Wechsel des Zählers ist dabei nicht zu berücksichtigen, den muss natürlich jemand mit entsprechender Konzession machen.

Als PV-Anlagenbetreiber kann man für die erzeugte und eingespeiste Leistung eigene, den entsprechenden gesetzlichen und technischen Bestimmungen genügende Zähler einsetzen (sofern man dazu befugt ist) oder einsetzen lassen und selbst ablesen.
Es gibt sogar ein Gerichtsurteil (ich finde es im Moment nicht, wer mag kann es selber googlen), das besagt, dass bei einem normalen Drehstromzähler gar kein "Betrieb" im Sinne eines Messstellenbetriebs stattfindet, weil er komplett wartungsfrei und für die Dauer des zulässigen Betriebs als Messstelle geeicht ist.
Das Ablesen des Messergebnisses und die Übermittlung desselben wird dabei nicht als "Messstellenbetrieb" im Sinne des Gesetzes gesehen!

Wie wir sehen, hat jodl völlig Recht.
Das mit den eigenen Zählern habe ich selbst z.B. gestern von meinen Stadtwerken bestätigt bekommen, als der Mitarbeiter der Stadtwerke meinen alten Bezugszähler lediglich gegen einen Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre ausgetauscht hat und meine eigenen beiden Zähler so abgenommen hat wie mein Elektriker sie eingebaut hat.

Jetzt speise ich ein mit MEINEN EIGENEN Zählern!
MfG
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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon za-ass » 14.01.2012, 12:43

Ralf Hofmann hat geschrieben:Hallo,

das_evu hat geschrieben:Einbau eigener Zähler ist nicht mehr möglich. Siehe entsprechende Änderungen im EnWG.


meinst Du den § 21b im EnWG 2005? ...

Guter Beitrag, gefällt mir!
Sachlich, trotzdem nicht bierernst und v.a. die 'Vernebelungsstrategie' irgendwelcher "VNB-Abgesandter" deutlich entlarvend: ich vergebe mal 5 Sterne an den Thread, wobei dabei explizit der Ralf Hofmann-Beitrag gemeint ist. :D
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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon gruennetz » 14.01.2012, 13:45

st auch absolut nicht einzusehen, warum das anders sein sollte.
Um einen Zähler abzulesen und die abgelesenen Daten zu übermitteln muss man natürlich die entsprechende "Eignung" haben. :wink:
Wie sieht diese Eignung aus?
1.) Der "Messstellenbetreiber" muss lesen und schreiben können.
2.) Er muss körperlich in der Lage sein, den Zähler abzulesen. Wer lahm oder blind ist, kommt halt nur eingeschränkt in Frage. :wink:
3.) Er muss die Daten übermitteln können. Kann auch jeder, der 1.) erfüllt und irgendwie in der Lage ist, das Schriftstück zum VNB zu bringen.


Das wird definitiv nicht reichen. Der Gesetzgeber hatb klar definiert, dass MSB und MDL einen diskriminierungsfreien Vertrag mit dem NB zu schliessen haben, der im Wortlaut von der BNetzA formuliert und vorgegeben wurde. Dieser ist einzuhalten. Allein schon die Aussage:"Der "Messstellenbetreiber" muss lesen und schreiben können." zeigt, dass der Schreiber noch nicht einmal den Unterschied zwischen Messstellenbetrieb (MSD) und Messbetrieb (MDL) kennt. Ein MSB setzt Zähler, kontrolliert sie auf einwandfreie Funktion, überwacht die Eichung und wechselt. Ein MDL liest ab und übermittelt u.a. in elektroni9sch lesbaren Format, MSCONS.

Selbstverständlich kann jeder seine eigene Messeinrichtung installieren, wenn er die gen. § ihrem Inhalt nach erfüllen kann. Man sollte es sich nicht zu leicht machen. Wer die § des 21B - I nicht erfüllt, verliert seinen Vergütungsanspruch.

Gruß

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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon Ralf Hofmann » 14.01.2012, 22:23

Hallo gruennetz,

gruennetz hat geschrieben:Das wird definitiv nicht reichen. Der Gesetzgeber hatb klar definiert, dass MSB und MDL einen diskriminierungsfreien Vertrag mit dem NB zu schliessen haben, der im Wortlaut von der BNetzA formuliert und vorgegeben wurde. Dieser ist einzuhalten. Allein schon die Aussage:"Der "Messstellenbetreiber" muss lesen und schreiben können." zeigt, dass der Schreiber noch nicht einmal den Unterschied zwischen Messstellenbetrieb (MSD) und Messbetrieb (MDL) kennt.


da hast Du Recht, der Unterschied war mir bis dato unbekannt. Ist aber auch egal für die Beantwortung der Eingangsfrage, denn es gibt keinen Zwang überhaupt einen Vertrag diesbezüglich zu schließen.
Wenn dann doch freiwillig ein Vertrag zum Messstellenbetrieb geschlossen wird, hast Du vermutlich Recht.

Ein MSB setzt Zähler, kontrolliert sie auf einwandfreie Funktion, überwacht die Eichung und wechselt. Ein MDL liest ab und übermittelt u.a. in elektronisch lesbaren Format, MSCONS.


Danke, da habe ich etwas dazugelernt.
Bis auf das Setzen der Zähler kann jeder normale Anlagenbetreiber alle übrigen Tätigkeiten vollumfänglich wahrnehmen.
Es ist dazu keinerlei besondere Qualifikation nötig. Das wird bestätigt durch die gängige Rechtsprechung zu dem Thema.
Lediglich als Firma, die diese Dienstleistungen anbietet muss man wohl etwas mehr an Zuverlässigkeit nachweisen.

Selbstverständlich kann jeder seine eigene Messeinrichtung installieren, wenn er die gen. § ihrem Inhalt nach erfüllen kann. Man sollte es sich nicht zu leicht machen. Wer die § des 21B - I nicht erfüllt, verliert seinen Vergütungsanspruch.


Der letzte Satz von Dir ist schlicht falsch. Er widerspricht dem §4, Abs. 1 des EEG. Das EEG ist in diesem Konflikt höher zu bewerten und wird von der Rechtsprechung in der Praxis auch höher bewertet bezüglich dieser Frage.

Die VNB würden wohl kaum die Vergütungen bezahlen, wenn`s so einfach wäre wie Du schreibst. Und die VMB, die das bisher versucht haben, sind vor Gericht mit genau dieser Argumentation kläglich gescheitert, siehe mein Link zur Empfehlung der Clearingstelle, dem bisher richterlich gefolgt wurde sowie der Entscheidung im Rechtsstreit zwischen dem User "montecuma" http://www.photovoltaikforum.com/messstellenbetrieb-t23217.html#p567733 und der e.On, die kläglich gescheitert ist.

Die juristische Realität in dieser Frage sieht also anders aus, wie Du und "das_evu" meinen.
Sie ist weitgehend klar wie von mir oben genannt, unabhängig von unseren bescheidenen Meinungen.
MfG
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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon gruennetz » 14.01.2012, 23:20

SEINERZEIT, stand das EEG neben allen Verordnungen! Daher die damalige Rechtsprechung. Jetzt, 2012, wurde ausdrücklich § 21b-i aufgenommen. Die Zeit entwickelt sich auch für PV-Anlagenbetreiber weiter. Hier wird doch immer von Fortschritt geschrieben. Und beim MSB und MDL Mittelalter? Man kann die Frage stellen, ob Altanlagen unter die Regelungen fallen. Neuanlagen müssen das EEG 2012 erfüllen.

§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.


Selbst die Schadensersatzregelung (Haftung) gilt für Sie als Anlagenbetreiber aus der NAV. Wollen Sie dieser Regelung auch widersprechen, da sie aus einer untergeordneten Verordnung stammt und unbegrenzt haften?

Ich empfehle Ihnen, den Gesetzestext nochmal wirken zu lassen, mit dem Bewußtsein, dass das EEG auf das EnWG verweist. Wir haben 2012, es gilt auch im EEG eine neue Zeitrechnung.

Gruß

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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon Ralf Hofmann » 15.01.2012, 14:53

Hallo gruennetz,

gruennetz hat geschrieben:Ich empfehle Ihnen, den Gesetzestext nochmal wirken zu lassen, mit dem Bewußtsein, dass das EEG auf das EnWG verweist. Wir haben 2012, es gilt auch im EEG eine neue Zeitrechnung.


ich habe den Gesetzestext jetzt noch einmal intensiv auf mich wirken lassen. Sowohl das EEG 2012 als auch das in 2011 geänderte EnWG, die aktuelle NAV von 2006 und auch die MessZV.
Dabei bin ich zu folgenden Schlüssen gekommen (ich zitiere auch Gesetze, EEG 2012 z.B. ist kein User hier sondern das Zitat aus dem entsprechenden Gesetz):

EEG 2012 hat geschrieben:§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.


Da steht, wie wir alle sehen, das Wort "berechtigt".
Das bedeutet für einen Juristen im Umkehrschluss, dass eine Verpflichtung an dieser Stelle durch den Gesetzgeber ganz bewusst ausgeschlossen wird. Sonst müsste dort "verpflichtet" und nicht "berechtigt" stehen!
Sicherheitsrelevante Tätigkeiten werden dabei von anderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften verbindlich geregelt, z.B. der Anschluss der elektrischen Anlage selbst.
Der Zwang, die Messung selbst vom Netzbetreiber oder fachkundigen Dritten durchführen zu lassen dagegen nicht.

Das gilt ganz besonders im Zusammenhang mit dem § 13.1 des EEG 2012, wonach die Kosten der notwendigen Messeinrichtungen der Anlagenbetreiber zu tragen hat. § 448 Abs1 BGB unterstreicht diese Meinung.
Diese Tatsache hat sich zu den vergangenen Versionen des EEG nicht geändert und wurde bisher juristisch immer so ausgelegt, dass der Anlagenbetreiber damit auch die Messhoheit mit allen Konsequenzen hat.

gruennetz hat geschrieben:Jetzt, 2012, wurde ausdrücklich § 21b-i aufgenommen.
Neuanlagen müssen das EEG 2012 erfüllen.


Ob das EnWG für JEDEN PV-Anlagenbetreiber überhaupt Relevanz hat, wage ich zu bezweifeln.
Die bekommt es erst, wenn es durch entsprechende - freiwillige - Verträge diese Relevanz bekommt.
Und wie wir alle aufgrund § 4.1 EEG (auch in der aktuellen Fassung) wissen, darf KEIN PV-Anlagenbetreiber, dem Vergütung nach EEG zusteht, zur Erfüllung des EEG zu IRGENDEINEM Vertrag gezwungen werden.

Diese Tatsache darf auch nicht hintenrum ausgehebelt werden und der Anlagenbetreiber durch weitergehende Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen doch noch zum Abschluß eines Vertrages genötigt werden, um die EEG-Vergütungen zu erhalten.
Das ist bisher allgemeiner juristischer Konsens gewesen. Warum sollte sich das jetzt geändert haben?
Ich habe die genannten Gesetze und deren Auslegungen jetzt lange auf mich wirken lassen und konnte dazu keine Grundlage entdecken.

gruennetz hat geschrieben:Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.


Der Sinn des EnWG liegt, wie man unschwer im § 1 des Gesetzes nachlesen kann, in folgendem:

EnWG 2008 hat geschrieben:§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.


An keiner Stelle des Gesetzes, nichtmal im §3 Begriffsbestimmungen wird Bezug genommen auf das dezentrale Einspeisen von Kleinstanlagen und von Anlagenbetreibern, die Strom erzeugen und an`s Netz abgeben.
Nichtmal § 3.24b spricht von Energieerzeugungsanlagen auf Kundenseite!
§3.28 spricht in diesem Zusammenhang von "Netznutzer". Allerdings wurden bisher unter dem Begriff "Netznutzer" die großen Energieerzeuger und Energiehändler verstanden, nicht die (insbesondere kleinen) Einspeiser. Wir wurden bisher juristisch als "Haushaltskunden" (bei Entnahme als Letzverbraucher bis 10.000 kwh/Jahr) bezeichnet, egal ob privat oder gewerblicher Verbraucher.

Information über die Entflechtungsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat geschrieben:2. Begriffserläuterungen
Diskriminierungsfreier Netzbetrieb bedeutet, dass
sich Netzbetreiber jeglicher Diskriminierung von
Netznutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen
verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen, zu enthalten haben.
Netznutzer sind natürliche oder juristische Personen,
die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen.


Das oben zitierte in den Begriffserläuterungen der Information über die Entflechtungsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes ist imho der EINZIGE Anhaltspunkt, dass diese Begriffsbestimmung evtl. auch auf uns zutreffen könnte. Allerdings darf man bei der Bewertung dieser Definition nicht vergessen, dass es sich dabei um Zusammenhänge mit dem EnWG handelt, dass wie gesagt, für uns in dieser Beziehung erstens nicht zutrifft und zweitens, wenn doch, mit dem EEG kollidiert.
Hier bleiben richterliche Entscheidungen im Bezug auf das EEG 2012 noch abzuwarten, klar ist hier eigentlich noch gar nichts.
Sind jemandem diesbezüglich richterliche Entscheidungen bekannt, die den PV-Anlagenbetreiber so in die Pflicht nehmen, wie die User gruennetz und das_evu meinen?
Mir ist nur die Entscheidung zugunsten von dem User "montecuma" gegen die e.On bekannt, die meine Sicht der Dinge stützt, sich aber auf das alte EEG bezieht.

Interessant ist §3.26a des EnWG, das den Messstellenbetreiber, Messstellenbetrieb und die Messung definiert.

EnWG 2005 hat geschrieben:§3.26a Messstellenbetreiber: ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
§3.26b Messstellenbetrieb: der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
§3.26c Messung: die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,


Man kann an dieser Definition folgendes erkennen:

1.) zu §3.26b Messstellenbetrieb: In einem Musterurteil (ich finde es im Augenblick nicht) hat ein Richter entschieden, dass ein Messstellenbetrieb bei einem geeichten und montierten Drehstromzähler gar nicht stattfindet, weil das Messgerät keiner Wartung und Überwachung bedarf und auch nicht "betrieben" werden muss. Durch fachgerechte Montage und Eichung sind alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Funktion erfüllt, daher findet kein Messstellenbetrieb im Sinne des Gesetzes statt.
Ich habe das jetzt frei aus dem Kopf zitiert, es wäre mir sehr lieb, wenn jemand einen Link zum Originaltext des Urteils hat.

2.) zu §3.26c Messung: Dazu wird näheres in der MessZV 2008 gesagt. Diese gilt imho auch für uns, da in § 1 Anwendungsbereich gesagt wird: Diese Verordnung regelt Voraussetzungen und Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Messung von Energie.

Der letzte Halbsatz gilt, denke ich, auch für uns.
Auch hier schliesst der §2 nicht die Messhoheit des Anlagenbetreibers aus, er regelt lediglich das Prozedere, wenn der Netzbetreiber oder ein Dritter den Job übernehmen sollen.

gruennetz hat geschrieben: die Schadensersatzregelung (Haftung) gilt für Sie als Anlagenbetreiber aus der NAV. Wollen Sie dieser Regelung auch widersprechen, da sie aus einer untergeordneten Verordnung stammt und unbegrenzt haften?


Diese Aussage wundert mich jetzt doch etwas.
Wenn Sie dazu irgendeinen Beleg (Grundsatzurteil o.ä.) haben, die das belegt wäre ich für eine Quellenangabe dankbar.

Bis dahin widerspreche ich Ihren Ausführungen vehement. Die NAV gilt für mich als PV-Anlagenbetreiber gar nicht!
Der Sinn der NAV ist ein ganz anderer, dazu möchte ich die aktuelle NAV zitieren:

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (Ausfertigungsdatum: 01.11.2006)

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.


Ich bitte um Beachtung des letzten, von mir hervorgehobenen Satzes.
Strenggenommen muss man als PV-Anlagenbetreiber nichtmal den Netzanschlussvertrag nach NAV unterschreiben, der einem oft zugeschickt wird, wenn man eine PV-Anlage an einer Stelle errichten will, an der es noch keinen Netzanschluss gibt. Der VNB hat schlicht und einfach ohne weiteren Vertrag für einen Netzanschluss zu sorgen und fertig. So ist`s im EEG geregelt und das gilt hier, nicht die NAV.

Ebenso bin ich in der NAV bezüglich irgendwelcher Haftungsfragen für PV-Einspeiser nicht fündig geworden.
Der § 18 der NAV regelt nur das Haftungsverhältnis des Netzbetreibers dem Anschlussnehmer gegenüber, nicht umgekehrt.
Weitere Haftungsfragen werden in der NAV nicht behandelt.
Also auch hier Fehlanzeige, oder? :juggle:

Zusammenfassend meine Meinung: Durch das EEG und das BGB ist dem Anlagenbetreiber die Messhoheit gegeben.
Sie wird nicht durch die anderen zitierten Gesetze wie EnBW, NAV oder MessZV in Frage gestellt.
Diese weiteren Gesetze und Verordnungen regeln lediglich das Prozedere bei gewerblichem Messstellenbetrieb oder Messservice.

Diese Auffassung von mir wird durch das mehrfach zitierte Gerichtsurteil und die abgewiesene Berufung der e.On im Fall des Users "montecuma" gestützt, das erst NACH den letzten Änderungen (mit Ausnahme EnBW, wo`s aber nix Neues bezüglich der Messhoheit gibt) der genannten Gesetze und Verordnungen ergangen ist.
Sollte die aktuelle Änderung des EnBW doch bedeuten, dass der Anlagenbetreiber nicht mehr selbst messen darf, dann darf ihn dieser Fremdservice derzeit aber nix kosten laut EnBW § 21c.2.2!

Ebenso ist die im Forum bekannte Entscheidung der Clearingstelle http://www.photovoltaikforum.com/eeg-einspeisevertraege-f32/clearingstelle-eeg-messen-installation-und-betrieb-t42475.html zu werten.
Es hat sich diesbezüglich also durch das EEG 2012 nichts geändert, wobei diese Behauptung letztlich noch einer richterlichen Überprüfung bedarf. Diese dürfte aufgrund der gesetzlichen Faktenlage jedoch nicht anders ausfallen wie gehabt.

P.S.: Sorry für diesen ermüdenden Roman. Ist in der Juristerei halt oft so, dass ziemlich trockenes Brot gekaut werden muss.
Ich halte das Thema aber für zu wichtig, um es nicht fundamental und mit der nötigen Präzision zu behandeln.
MfG
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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon jodl » 15.01.2012, 15:54

Respekt, da hast du dir aber richtig Mühe gemacht !

ich habe den Eindruck, auch im Kontakt mit meinem Netzbetreiber, daß die Leute selber nicht wissen was eigentlich für wen gilt
die haben auf einer Schulung einmal irgendwas gehört, und meinen dann sie müssten das so anwenden wie sie es vielleicht (miss-) verstanden haben
der für die Einspeiseanträge zuständige Mitarbeiter im Netzcenter hat mir mal erklärt, daß er doch nicht das ganze EEG kennen kann, weil das ja ein Loseblattwerk mit über 500 Seiten wäre wo monatlich Anderungen und Ergänzungen dazukommen
und dann werden einem noch Forderungen irgendwelcher Geschäftskundenprozesse oder Datenübermittlung mit MSCONS mitgeteilt
das kann schon sein daß die Netzbetreiber unterinander ihre Daten so übermitteln müssen
mich als Einspeiser geht das halt einfach nix an
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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon buergersolar » 15.01.2012, 17:18

@ Ralf Hofmann: :danke:
Obwohl ich kein Jurist bin, konnte ich gut folgen ;-) So trocken wars auch nicht.

Übrigens hast du EnWG mit EnBW verwechselt :P

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Re: Wechsel Netzbetreiber

Beitragvon Ralf Hofmann » 16.01.2012, 09:37

Hallo jodl,

jodl hat geschrieben:Respekt, da hast du dir aber richtig Mühe gemacht !


ja, mich hat`s auch wirklich interessiert was Masse ist.
Irgendein Wunschdenken bringt ja keinen weiter, weder uns Betreiber noch die Sachbearbeiter bei den VNB.
Trotzdem ist`s noch nicht ganz glasklar ausgewürfelt, wie`s jetzt wirklich ist.
Aber die Wahrscheinlichkeit, dass den Betreibern die Messhoheit genommen wird und ein Dritter den Job machen muss ist recht gering, das widerspricht einfach dem Gesamtkontext des EEG und des BGB und zu vielen juristischen Praxiserfahrungen.

ich habe den Eindruck, auch im Kontakt mit meinem Netzbetreiber, daß die Leute selber nicht wissen was eigentlich für wen gilt


So ist das. Und im Zweifelsfalle wird vom Sachbearbeiter immer erstmal zu Gunsten der eigenen Position entschieden.

der für die Einspeiseanträge zuständige Mitarbeiter im Netzcenter hat mir mal erklärt, daß er doch nicht das ganze EEG kennen kann, weil das ja ein Loseblattwerk mit über 500 Seiten wäre wo monatlich Anderungen und Ergänzungen dazukommen


Das ist aber ein ziemliches Armutszeugnis von dem Mann! Wenn er der zuständige Mitarbeiter ist, dann ist`s sein Job, das ganze EEG zu kennen und auch es auslegen zu können. Oder der arme Kerl ist dafür gar nicht ausgebildet und muss das "nebenbei" machen, weil das Unternehmen Geld sparen will.
Mein Steuerberater wird auch täglich mit Gesetzesänderungen überhäuft und kennt auch alles, was für seine Kunden relevant ist. Geht doch!


buergersolar hat geschrieben:Übrigens hast du EnWG mit EnBW verwechselt


Stimmt, tut mir leid. Nach ein paar Stunden Recherche war die Konzentration dann irgendwann nicht mehr die beste! :wink:
MfG
Ralf Hofmann

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