Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger
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von wemu » 21.07.2012, 16:03
Hat jemand Info's wann das im Juni endgültig verabschiedete EEG2012 im Bundesgesetzblatt erscheint?
Hintergrund der Frage: Mein ENBW Regionalbüro weigert sich die Vergütung nach dem EEG für den Zeitraum vom 28.03.2012 (Zählereinbau) bis zum 26.04.2012 (RSE Einbau) zu bezahlen. Begründung: Ab 01.01.2012 wäre das Einspeisemanagement vorgeschrieben, somit besteht ein Anspruch auf die EEG Vergütung erst nach Fertigstellung des Einspeisemanagements (RSE).
Nach der Änderung des EEG's besteht nun aber erst ab dem 01.01.2013 die Pflicht für das Einspeisemanagement, somit besteht meiner Auffassung nach bis zum 31.12.2012 ab dem Datum des Zählereinbaus der Anspruch auf die EEG Vergütung.
Ich befürchte auf Grund der Sommerpause wird die Veröffentlichung noch eine zeitlang auf sich warten lassen.
gruss wemu
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von jodl » 21.07.2012, 16:16
EnBW will keine Vergütung zahlen, weil sie selbst den RSE erst irgendwann eingebaut haben? dann wäre es wohl am Besten wenn sie überhaupt keine RSE einbauen würden, dann bräuchten sie garkeine Einspeisevergütung mehr zu bezahlen lies mal im "Anwendungshinweis zu §6 EEG" nach was da zu diesem Thema drin steht
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von wemu » 21.07.2012, 21:48
jodl hat geschrieben:EnBW will keine Vergütung zahlen, weil sie selbst den RSE erst irgendwann eingebaut haben? dann wäre es wohl am Besten wenn sie überhaupt keine RSE einbauen würden, dann bräuchten sie garkeine Einspeisevergütung mehr zu bezahlen lies mal im "Anwendungshinweis zu §6 EEG" nach was da zu diesem Thema drin steht
habe mir den Text mal durchgelesen, und nach der letzten Seite überlegt was ich denn nun gelesen habe, den eindeutig verstanden habe ich nichts. Nach der Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zum EEG2012 vom BMU http://www.erneuerbare-energien.de/erneuerbare_energien/pv-novelle_2012/doc/48542.php habe ich nach meinem Verständniss Zeit bis zum 31.12.2012 den RSE einzubauen. Da mein RSE am 26.4.2012 in Betrieb genommen wurde habe ich die Anforderung erfüllt und ich sehe kein Grund warum der VNB vom 28.3. 2012 bis zum Einbau vom RSE keine Vegütung nach dem EEG zahlen soll. Deshalb werde ich auch den mir vom VNB zugeschickten Vertrag nicht unterschreiben solange dieser Passus enthalten ist. gruss wemu
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von jodl » 21.07.2012, 22:01
wemu hat geschrieben:jodl hat geschrieben:EnBW will keine Vergütung zahlen, weil sie selbst den RSE erst irgendwann eingebaut haben? dann wäre es wohl am Besten wenn sie überhaupt keine RSE einbauen würden, dann bräuchten sie garkeine Einspeisevergütung mehr zu bezahlen lies mal im "Anwendungshinweis zu §6 EEG" nach was da zu diesem Thema drin steht
habe mir den Text mal durchgelesen, und nach der letzten Seite überlegt was ich denn nun gelesen habe, den eindeutig verstanden habe ich nichts. Nach der Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zum EEG2012 vom BMU http://www.erneuerbare-energien.de/erneuerbare_energien/pv-novelle_2012/doc/48542.php habe ich nach meinem Verständniss Zeit bis zum 31.12.2012 den RSE einzubauen. Da mein RSE am 26.4.2012 in Betrieb genommen wurde habe ich die Anforderung erfüllt und ich sehe kein Grund warum der VNB vom 28.3. 2012 bis zum Einbau vom RSE keine Vegütung nach dem EEG zahlen soll. Deshalb werde ich auch den mir vom VNB zugeschickten Vertrag nicht unterschreiben solange dieser Passus enthalten ist. gruss wemu
den Vertrag brauchst du so oder so nicht unterschreiben, im EEG ist alles ausreichend geregelt
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von Bento » 21.07.2012, 22:51
Hallo wemu, wemu hat geschrieben:Hat jemand Info's wann das im Juni endgültig verabschiedete EEG2012 im Bundesgesetzblatt erscheint?
Nein, hab ich leider auch nicht. Aber selbst wenn das erst nach der Sommerpause geschehen sollte, wirst du spätestens dann ja wohl die Einspeisevergütung für den betreffenden Zeitraum nachgezahlt bekommen! wemu hat geschrieben:Mein ENBW Regionalbüro weigert sich die Vergütung nach dem EEG für den Zeitraum vom 28.03.2012 (Zählereinbau) bis zum 26.04.2012 (RSE Einbau) zu bezahlen. Begründung: Ab 01.01.2012 wäre das Einspeisemanagement vorgeschrieben, somit besteht ein Anspruch auf die EEG Vergütung erst nach Fertigstellung des Einspeisemanagements (RSE). Allein die Verfahrensweise halte ich für höchst bedenklich! Wenn du den RSE ohne Verschulden des VNB zu spät eingebaut hast, dann hätte ich noch verstehen können, dass man dich solange nicht hätte einspeisen lassen. Aber Zähler setzen, einspeisen lassen und dann nicht bezahlen wollen........ da gibt es doch den Tatbestand der "ungerechtfertigten Bereicherung".
Viele Grüße Bento
Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden. (Arnaud Desjardins)
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von jodl » 21.07.2012, 22:58
Bento hat geschrieben:Wenn du den RSE ohne Verschulden des VNB zu spät eingebaut hast, dann hätte ich noch verstehen können, dass man dich solange nicht hätte einspeisen lassen. Aber Zähler setzen, einspeisen lassen und dann nicht bezahlen wollen........ da gibt es doch den Tatbestand der "ungerechtfertigten Bereicherung".
der greift aber blos, wenn sich einer ungerechtfertigt bereichert 
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von Weidemann » 21.07.2012, 23:28
teile denen einfach mit, dass du einen EinsMan-fähigen Wechselrichter betreibst und somit die Anforderungen gemäß EEG von Anfang an erfüllt hast. Da braucht noch garnicht das neue EEG mit der Verlängerungsfrist greifen. siehe hier: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/ ... eis_bf.pdfNach § 17 Absatz 1 EEG 2012 entfällt der Vergütungsanspruch, solange der Anlagenbetreiber seine Pflicht aus § 6 Absatz 2 EEG 2012 nicht erfüllt. Die Rechtsfolge von § 17 Absatz 1 EEG 2012 ist unabhängig vom Verschulden des Anlagenbetreibers. Allerdings besteht eine Grenze, wenn der Umstand, der die Unmöglichkeit verursacht hat, der Risikosphäre des Netzbetreibers zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Anlagenbetreiber die Anforderung zur Installation einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Abregelung nicht erfüllen kann, weil der Netzbetreiber ihm keine Auskunft über das zu sendende Signal gibt. Die Lieferung dieser Information fällt in die Sphäre des Netzbetreibers. Erfüllt er diese Aufgaben nicht, kann er dies dem Anlagenbetreiber nicht entgegen halten. Dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil der Netzbetreiber sonst die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs verhindern könnte. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 162 Absatz 1 BGB. Dies gilt aber nur, wenn der Anlagenbetreiber seinerseits alles Erforderliche und Mögliche getan hat, um die Anforderungen von § 6 Absatz 2 EEG 2012 zu erfüllen. Er muss also die technischen Einrichtungen auf seine Kosten vorhalten, soweit er das ohne die Spezifizierungen des Netzbetreibers kann. Dies trifft zum Beispiel auf den abregelungsfähigen Wechselrichter („EinsMan Ready“) zu. Auch bleibt der Anlagenbetreiber weiterhin nach § 6 Absatz 2 EEG 2012 zur Installation der technischen Einrichtungen verpflichtet. Teilt ihm der Netzbetreiber die erforderlichen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt mit, muss er die Anlage unverzüglich nachrüsten und die Kosten hierfür tragen. Von einer unverzüglichen Nachrüstung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach der Information des Netzbetreibers erfolgt. Rüstet der Anlagenbetreiber in diesem Zeitraum nicht nach, entfällt sein Vergütungsanspruch nach § 17 EEG 2012.
unverschämt, diese Bande. Oder einfach nur unfähig, wer weiß...
sonnige Grüße, -Weidemann-
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von Bento » 21.07.2012, 23:31
Weidemann hat geschrieben:...unverschämt, diese Bande. Oder einfach nur unfähig, wer weiß...
Ähm, geht auch beides?
Viele Grüße Bento
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von wemu » 22.07.2012, 09:18
Weidemann hat geschrieben:teile denen einfach mit, dass du einen EinsMan-fähigen Wechselrichter betreibst und somit die Anforderungen gemäß EEG von Anfang an erfüllt hast. Da braucht noch garnicht das neue EEG mit der Verlängerungsfrist greifen. siehe hier: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/ ... eis_bf.pdfNach § 17 Absatz 1 EEG 2012 entfällt der Vergütungsanspruch, solange der Anlagenbetreiber seine Pflicht aus § 6 Absatz 2 EEG 2012 nicht erfüllt. Die Rechtsfolge von § 17 Absatz 1 EEG 2012 ist unabhängig vom Verschulden des Anlagenbetreibers. Allerdings besteht eine Grenze, wenn der Umstand, der die Unmöglichkeit verursacht hat, der Risikosphäre des Netzbetreibers zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Anlagenbetreiber die Anforderung zur Installation einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Abregelung nicht erfüllen kann, weil der Netzbetreiber ihm keine Auskunft über das zu sendende Signal gibt. Die Lieferung dieser Information fällt in die Sphäre des Netzbetreibers. Erfüllt er diese Aufgaben nicht, kann er dies dem Anlagenbetreiber nicht entgegen halten. Dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil der Netzbetreiber sonst die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs verhindern könnte. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 162 Absatz 1 BGB. Dies gilt aber nur, wenn der Anlagenbetreiber seinerseits alles Erforderliche und Mögliche getan hat, um die Anforderungen von § 6 Absatz 2 EEG 2012 zu erfüllen. Er muss also die technischen Einrichtungen auf seine Kosten vorhalten, soweit er das ohne die Spezifizierungen des Netzbetreibers kann. Dies trifft zum Beispiel auf den abregelungsfähigen Wechselrichter („EinsMan Ready“) zu. Auch bleibt der Anlagenbetreiber weiterhin nach § 6 Absatz 2 EEG 2012 zur Installation der technischen Einrichtungen verpflichtet. Teilt ihm der Netzbetreiber die erforderlichen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt mit, muss er die Anlage unverzüglich nachrüsten und die Kosten hierfür tragen. Von einer unverzüglichen Nachrüstung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach der Information des Netzbetreibers erfolgt. Rüstet der Anlagenbetreiber in diesem Zeitraum nicht nach, entfällt sein Vergütungsanspruch nach § 17 EEG 2012.
Dieser Anwendungshinweis wird bei meinem Fall nichts bringen, da der VNB die entsprechenden Vorgaben für das Einspeisemanagement (RSE) im Schreiben zur Mitteilung des Netzverknüpfungpunktes am 12.03.2012 mitgeteilt hat. Der RSE wurde dann am 14.03.2012 von mir per FAX bei der ENBW Operations GmbH in Esslingen bestellt. Versand seitens der ENBW am 16.03.2012. Zählereinbau durch ENBW am 28.03.2012, wegen Terminproblemen bei meinem Elektrofachbetrieb wurde der RSE erst am 26.04.2012 in Betrieb genommen und der ENBW gemeldet. Und auf einem Infoblatt das dem Bestellformular für den RSE beilag steht u.a. "Der RSE ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch gemäß §17 Abs.1 EEG".Somit kann ich meiner Meinung nach nur mit der Änderung des §6 EEG argumentieren. Dieser Punkt ergibt sich mir aus Abschnitt 10 der wichtigsten Änderung durch die PV Novelle http://www.erneuerbare-energien.de/erneuerbare_energien/pv-novelle_2012/doc/48542.php. Diese Quelle will der Sachbearbeiter der ENBW jedoch nicht anerkennen, sondern nur die endgültige Fassung des neuen EEG's nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, wobei wir wieder bei der eigentlichen Fragestellung zu meinem Thema sind! Komischerweise wird in der konsolidierten Darstellung des neuen EEG's http://www.erneuerbare-energien.de/erneuerbare_energien/pv-novelle_2012/doc/48542.php diese Änderung überhaupt nicht dargestellt. Da soll noch einer durchblicken??????????????
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von Weidemann » 22.07.2012, 09:36
Okay, dann liegt der Fall bei dir etwas anders, weil der RSE schon fast zwei Wochen vor dem Zählereinbau da gewesen ist und eingebaut hätte werden können. Dein Bericht oben klang so, als wäre der zu spät gekommen...
sonnige Grüße, -Weidemann-
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