von SFV » 26.07.2012, 13:16
Zunächst eine Klarstellung:
Leider wurde von den Forums-Administratoren meine zunächst gewählte Thread-Überschrift kurzzeitig in "Verzicht auf (geeichten) Erzeugungszähler bei Anlagen <10kW" geändert? Die Leistungsgrenze von 10 kW ist weder sachgerecht noch hilfreich.
Meine Ausführungen betreffen alle Messungen des Solarstrom-Eigenverbrauchs, bei denen die Verhältnismäßigkeit der Mittel (also die Kosten für eine zusätzliche geeichte Zähleinrichtung) in Frage gestellt werden kann. Es gibt also keine Leistungsgrenze, ab der eine Schätzung des Eigenverbrauchs nicht als probates Mittel zur Abrechnung genutzt werden kann. Denn im eichrechtlichen Verständnis ist die Heranziehung von Messdaten z.B. aus den Wechselrichtern als Schätzung zu werten.
Rechtsanwalt Dr. Patrick Schweisthal erläuterte die Situation noch ausführlicher:
Das Motiv, bei der Ermittlung der Eigenerzeugung auf eine gesonderte geeichte Messung zu verzichten, und statt dessen auf die Erzeugerdaten zurückzugreifen, liegt in der Unzumutbarkeit der Messkosten: Erreichen die Kosten der geeichten Messung im Verhältnis zum Preis der gemessenen Ware eine Größenordnung, die den konkreten Warenaustausch bei wirtschaftlicher Würdigung maßgeblich behindern würde, ist es den Vertragparteien daher unbenommen, auf eine geeichte Messung zu verzichten und statt dessen eine plausible Schätzung vorzunehmen. Würde eine Vertragsseite im vorgenannten Fall auf einer geeichten Zählung bestehen, wäre dies außerdem als Rechtsmissbrauch und schikanös zu werten.
Zudem gibt es am Übergabepunkt einen geeichten Zweirichtungszähler, der sämtliche Ströme zwischen den Parteien, die physikalisch anfallen, verlässlich zählt. Der Warenverkehr zwischen den Parteien wird somit vollständig und eichtechnisch korrekt erfasst!
Der Nachweis des Eigenverbrauchs im Sinne des EEG betrifft keinen Warenverkehr, sondern lediglich die eigene Verwendung des selbst erzeugten Stroms im privaten oder betriebsinternen Bereich. Daher wird von § 33 Absatz 2 EEG 2012 hier auch folgerichtig keine gesonderte geeichte Messung, sondern lediglich der Nachweis verlangt, der auch die begründete und nachvollziehbare Schätzung oder die Verwendung von plausiblen Daten aus dem Wechselrichter zulässt, soweit die zusätzliche geeichte Messung aus Kostengründen nicht zumutbar ist.
Auch der neue § 33 Absatz 5 EEG 2012 (novelliert) verzichtet weiterhin darauf, dem Anlagenbetreber eine konkrete Form des Nachweises der eigenen Erzeugung vorzuschreiben.
§ 21c EnWG geht sogar noch weiter, indem dort der Zumutbarkeitsgedanke auch für den echten Warenverkehr konkretisiert wird. Insoweit handelt es sich zwangläufig um eine echte Lex Specialis gegenüber dem Eichrecht, da sonst die vom Gesetzgeber angestrebte Entlastung der Vertragsparteien nicht erreicht werden könnte. Der Gesetzgeber will diese Entlastung mit Sicherheit nicht durch Bußgelder wegen Verstoß gegen das Eichrecht oder bürokratische Hürden hinsichtlich einer Duldung leerlaufen lassen, die der Gesetzgeber selber im Gesetzestext bereits ausgesprochen hat.
§ 33 (1) EEGneu begrenzt ja im Rahmen des "Marktintegrationsmodells" bei Anlagen über 10 kW bis 1 MW die EEG-vergütungspflichtige Strommenge auf 90 % und ziehlt u.a. auf Eigenverbrauch ab. Es steht also an, zukünftig auch die Erfassung des (ungeförderten) Solarstrom-Eigenverbrauchs bei Neuanlagen über 10 kW ohne eine zusätzliche geeichte Zähleinrichtung zu erfassen und dies flächendeckend in der Praxis durchzusetzen.
Ich habe mich bereits um Hilfestellung an die Clearingstelle EEG gewandt.
Viele Grüße,
Susanne Jung
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
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