Wenn ich jetzt Anfang 2011 eine PV-Anlage von 29,5 kWp installiert habe und nunmehr im Laufe diesen Jahres eine weitere Anlage von ca. 15 kWp installiert haben möchte, fällt dann auch die Altanlage unter die Vorgaben des § 6 Abs. 1 und 2 des EEG, da beide Anlagen zusammen über 30 kWp Leistung einspeisen?
Im EEG habe ich unter Absatz 3 eine ähnliche Regelung bzgl. Anlagenerweiterungen gefunden, wie sie auch in § 19 EEG ergeben.
Nur heißt es bei § 19 EEG:
"Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn (...)"
während bei § 6 EEG steht:
"Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn (...)"
Da beiden §§ die Bedingungen nicht erfüllt werden, würde ich das jetzt so verstehen, dass es sich in meinem Fall um zwei Anlagen handelt, wobei nur die neue Anlage von 2012 als separate unter die Regelungen des § 6 EEG fällt dann als Anlage mit weniger als 30 kWp entsprechend diese 70%-Regelung (oder Netzüberwachung) erfüllen muss.
Ist das so richtig?
Das macht doch von meinem technischen Verständnis her überhaupt keinen Sinn?!
Für kurze Rückmeldung bin ich dankbar.






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