Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger
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von Knut Buder » 01.02.2012, 21:55
Anlage ging 2009 ans Netz. Abschlagszahlungen wurden anhand Jahresertrag/12Monate errechnet.Jetzt kommt die SÜWAG als Netzbetreiber auf die Idee Kwp/950Sonnenstunden als Berechnungsgrundlage zu nehmen .Somit verringert sich die Abschlagszahlung um ca.80€ monatlich. Erwartete Nachzahlung bei gleichen Sonnenstunden/Ertrag wie 2011 ca.1000€ . Muß ich diese Summe trotz gelieferter Energie dulden????
frostie
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von Kran01 » 02.02.2012, 07:12
Alternative wäre, dass Du jeden Monat selber Rechnung legst über den tatsächlichen Ertrag.
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von The Wall » 02.02.2012, 08:08
Man kann da auch anrufen und das besprechen, habe ich bei Eon so gemacht. Die sind von 800 Sonnenstunden für 2011 ausgegangen und hatten den Abschlag entsprechend reduziert. Einmal kurz angerufen und die haben das dann agepasst.
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von Ralf Hofmann » 02.02.2012, 08:41
Hallo Knut,
im EEG 2012 §16.1 heisst es : "Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten"
der angemessene Umfang errechnet sich id.R. aus den Durchschnittswerten der Jahre seit Inbetriebnahme, soweit nichts an / bei der Anlage verändert wurde, was dagagen spricht. Willkürliche, unbegründete Kürzungen des Abschlages sind unzulässig.
MfG Ralf Hofmann
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von rundumadum » 07.02.2012, 17:07
Habe heute die Jahresabrechenung von e.On für 2011 bekommen. Kurzum alle Beträge in Brutte habe ich monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1.770 Euro bekommen (11 mal im Jahr) Heute kam die Jahresabrechnung in der ich 4.000€ nachträglich erhalte, da Abschläge zu niedrig.
Im gleichen Brieb stand, dass ich für 2012 einem monatlichen Abschlag von 370€ erhalte (10 mal im Jahr)
Sprich die monatlichen Abschläge ergeben in summe nicht einmal den Betrag den ich für 2011 nachbezahlt bekomme.
Telefonhotline ist immer belegt. Warum wohl auch!!!
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von J.R » 07.02.2012, 17:26
Hallo Bei mir wars genau anders rum. Nach dem die Gemeindewerke abgerechnet haben und die Differenz überwiesen wurde haben sie die Abschläge erhöht ,ohne zu berücksichtigen das ich letztes Jahr nur die fetten Monate mitgenommen habe( von April-Dezember) und es ein super Jahr war. Demnach werde ich warscheinlich zurückzahlen müssen. Die höheren Abschläge kann mann ja auch auf èinem Tagesgelkonto parken. Tschao J.R 
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von za-ass » 07.02.2012, 18:15
rundumadum hat geschrieben:Sprich die monatlichen Abschläge ergeben in summe nicht einmal den Betrag den ich für 2011 nachbezahlt bekomme.
Telefonhotline ist immer belegt. Warum wohl auch!!!
Wer schreibt, der bleibt! Zur Not halt auch von der Abschlagszahlung auf Rechnungsstellung wechseln; zuvor aber einen möglicherweise (?) abgeschlossenen Vertrag auf die entsprechenden Modalitäten hin abklopfen.
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von kpr » 08.02.2012, 18:07
@ralf hofmann Wo hast Du die Definition von "angemessen" denn gefunden? Gibts da ne Fundstelle?
Die Variante von 10 gleichbleibenden Abschlägen von Feb bis Nov halte ich für einen Mittelweg, der den beiderseitigen Interessen gerecht wird. Die Neuregelung im EEG ist gerade keine Verbriefung der bisher oftmals gängigen Praxis.
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von Ralf Hofmann » 10.02.2012, 13:57
Hallo kpr, kpr hat geschrieben:Wo hast Du die Definition von "angemessen" denn gefunden? Gibts da ne Fundstelle?
Die Neuregelung im EEG ist gerade keine Verbriefung der bisher oftmals gängigen Praxis.
nee, keine Fundstelle. Gängige Praxis der Vergangenheit in der Photovoltaik und bei Energielieferungen an Haushaltskunden. Du hast Recht, gleichbleibende Monatsabschläge kann man mit diesem Argument nicht verlangen. Die Festlegung der zu erwartenden Gesamtjahresprognose schon, denke ich. Wie das dann auf die monatlichen Abschläge verteilt wird ist `ne andere Sache. Mir geht`s darum, dass der VNB nicht berechtigt ist, die zu erwartende Jahresleistung pauschal für alle Betreiber festzulegen. Da ist schon eine Einzelfallprüfung notwendig.
MfG Ralf Hofmann
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von kpr » 11.02.2012, 11:14
Da sind wir nun d'accord. Fast zumindest (99,999%) Was die Anwendung hier untauglich macht: a) PV ist halt kein Haushaltskunde; sondern Unternehmer untereinander b) die Praxis in der Vergangenheit erfolgte auf freiwilliger Basis. Die ist jetzt weg.
Wir können es noch anders sagen: Dem Grunde nach besteht nun zwar eine gesetzliche Verpflichtung des VNB; der Höhe nach bleibt es dabei, dass ich die Parteien einigen müssen. Und: Eine der Höhe nach unklare Forderung taugt zu nix - außer das sie Diskussionen auslöst.
Ohne gesetzliche Verpflichtung war diese Einigung für den VNB sehr viel leichter zu bewältigen.
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