Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger

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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon Eisbaer » 02.05.2010, 14:25

Solargegner hatt es eingesehen:
Nur jetzt zweifle ich solangsam nicht nur an Deiner Inkompetenz
:)

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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon Elektron » 02.05.2010, 14:33

Hallo,

bitte gleitet hier nicht in persönliche Angriffe ab. Das haben wir alle doch nicht nötig!

Gruß Elektron
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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon Solargegner » 02.05.2010, 15:02

Bist ein bißchen spät dran, aber gut, das passt insofern ja auch wieder irgendwie zu deinem EEG-Kenntnisstand.


gerne, wenn sich Za-ass auch dran hält
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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon sunpower16,2 » 03.05.2010, 11:30

Solargegner hat geschrieben:Ich hab mir diese Links mal angesehen, aber nirgendwo das Datum 2010 herauslesen können. Du gehst dann also davon aus, dass diese Schreiben der EVU auch für das Jahr 2010 (wenn die Absenkung im Juli kommen sollte) gilt? Dann träum weiter.

Also mal ganz ehrlich Solargegner, bei allem Verständnis für Deine Abneigung gegen die Photovoltaik. Diese Nummer kann ich persönlich nur noch als albernen und hilflosen Versuch werten, hier für Verunsicherung zu sorgen.

Entweder haste ein aktuelleres Dokument mit einer gegenteiligen Stellungnahme oder Gerichtsurteil, dann solltest Du dieses bitte hier beibringen, um für Klarheit zu sorgen. Oder lass es bitte sein!

Wir haben mit dem EEG 2009 ein Gesetz, welches ganz klipp und klar unterscheidet zwischen der Inbetriebnahme und dem Netzanschluss. Der Anlagenzustand zum Stichtag für die Vergütungshöhe einer Anlage ist nicht so scharf formuliert, was sicher schade ist. Nun hat im Dezember 2009 der Verband der Energieversorger klar gestellt, dass die Inbetriebnahme auch ohne Netzanschluss stattfinden kann, dann aber vom Anlagenbetreiber in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Und da steht auch nicht drin, "wir machen das zu diesem Jahreswechsel kulanterweise mal so". Nein!

Der BDEW - und damit bestimmt eine handvoll Juristen - hat seine Position ganz klar damit begründet, dass der Gesetzgeber
  • die Inbetriebnahme unabhängig von einem Netzanschluss definiert hat,
  • dem Netzbetreiber keine Chance geben wollte, den Bau einer EE-Anlage und ihre Vergütung zu be- oder zu verhindern
  • in der Inbetriebnahme keine Netzspannung oder Netzstrom, sondern ganz allgemein nur Stromerzeugung gefordert hat.
Und die dahinter stehenden Juristen und damit der BDEW ändern bestimmt nicht monatlich ihre Meinung. Und sollte diese Meinung falsch sein, dann würde den Energieversorgern im Nachhinein möglicherweise ein riesiger Schaden entstehen. Sie wird also wohl überlegt sein. Gleiches gilt für die meisten NBs, die Ihrerseits auch nicht zuviel Geld bezahlen wollen.

So, und jetzt stellen wir uns mal bitte vor, lieber Solargegner, wir haben eine PV-Anlage mit Wechselrichtern, Zähler, allen Sicherungen, Kabeln und fix und fertig. Nur einschalten darf noch keiner, nur weil der NB vorher sein Netz ausbauen muss. Wie will man dann die Inbetriebnahme unabhängig vom Netzbetreiber durchführen, wenn man aus technischen Gründen nicht einspeisen darf? Schließlich sind die Einspeise-WRs nicht in der Lage, ohne Netzspannung Strom zu erzeugen, das dürfen sie nicht! (Das dürfen nur Inselanlagen-WRs und die dürfen nicht am Stromnetz angeschlossen werden.) Also klemmste die Module eben wieder vom Wechselrichter ab und verbrauchst eben ein bisschen Gleichstrom! Wenn aber Stromerzeugung und -verbrauch ohne Netzanschluss sowieso nur ohne WR geht, was nützt dieser in dem Moment dann? Gar nix! Also brauchste ihn zur Inbetriebnahme auch nicht haben!

Es geht ohne NB nicht anders! Also müssen die NBs das insoweit akzeptieren! Selbst wenn das EEG jetzt so sehr geändert werden sollte, hat dies seine Gültigkeit frühestens für Inbetriebnahmen, die nach dem 30.06.2010 stattfinden.

So lieber solargegner, ich würde es wirklich sehr begrüßen, wenn Du entweder die Situation so anerkennst. Schließlich hat jeder ein Recht auf meine Meinung. :wink:

ODER: Du bringst handfeste Belege oder Argumentationen gegen diese Darstellung.

Gruß, sunpower16,2
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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon wegerden » 18.05.2010, 21:56

Der Mann hat mich auch schon etwas verunsichert obwohl ich von seiner Theorie hier noch nie etwas gelesen habe.
Aber so schnell geht das eben Jemanden durcheinander zu bringen... :?

Werde sicherlich auch das gleiche Problem kriegen.
Anlage bald fertig und dann langes warten bis der Netzbetreiber vorbei kommt. ( wohl nicht vor 01.07.10)

Danke sunpower16,2 das du alles nocheinmal sehr detailliert beschrieben hast. :!:

Meine Bitte auch nochmal an Solargegner: bitte nur belegte Fakten !

Gruß aus Herford
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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon checkerwally » 29.05.2010, 10:06

Hallo zusammen,

da ich einen EVU-Trafo setzen muss, der aber wahrscheinlich nicht rechtzeitig zum 30.06. installiert werden kann, musste ich mir darüber Gedanken machen, wie ich meine PV-Anlage mit der jetzigen Vergütungsregelung "in Betrieb" setzen kann. Ich habe mich auf folgende Infos aus diesem Thread gehalten und darüber den EVU in Kenntnis gesetzt. Der EVU "EnBW" hat mir nun folgende Rückantwort geschrieben...

"anbei die Stellungnahme unserer Fachabteilung zu Ihrem Fall:

eine EEG-Anlage gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem sie nachweislich erstmals Strom erzeugt, als in Betrieb genommen. Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn der erzeugte Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Bei PV-Anlagen ist die Netzeinspeisung nur möglich, wenn der Wechselrichter installiert ist. Als Nachweis ist ein vom Anlagenbetreiber und Anlagenerrichter unterschriebenes Inbetriebsetzungsprotokoll vorzulegen.

Nicht auszuschließen ist aber, dass die PV-Module ohne Wechselrichter Gleichstrom, der in der Kundenanlage verbraucht wird, erzeugen. Dies können wir aber nur akzeptieren, wenn uns ein einzelfallbezogener objektiver Nachweis, z.B. in Form einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vorgelegt wird. Eine entsprechende Erklärung des Anlagenbetreibers oder des Anlagenerrichters ist dagegen nicht ausreichend."


Habt ihr einen solchen Fall schon erlebt? Ist es erforderlich, dass ein Wirtschaftsprüfer die Anlage abnimmt?

Viele Grüsse
Martin
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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon eggis » 29.05.2010, 10:56

Moin Martin,

wie groß wird denn die Anlage? Meiner Meinung nach müsste es doch möglich sein, mit einem Leihwechselrichter verschiedene Anlagenteile zeitversetzt in Betrieb zu setzten. Somit haben alle Generatoren schon mal Strom ins Netz eingespeist und die Diskussion mit der Gleichstrominbetriebsetzung erübrigt sich.

Was soll den ein Wirtschaftprüfer bescheinigen? ...dass Strom erzeugt und verbraucht wurde? :?
Mit sonnigen Grüßen
-eggis-

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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon checkerwally » 29.05.2010, 12:40

Hallo,

die Anlage von mir hat 34,4kWp. Aber es sind noch mehrere Anlagen, die in Betrieb genommen werden => insgesamt so ca. 90kWp für vier Anlagen.

Unser Problem ist eher, dass wir nicht rechtzeitig in das Netz einspeisen können, weil der benötigte Trafo von der EVU nicht vor dem 30.06. installiert werden kann.
Da wir kein Stromnetz zur Verfügung haben, müssen wir das über die Gleichstromschiene abwickeln.

Kennt jemand diesen Sachverhalt?

Grüsse
Martin
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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon sunpower16,2 » 01.06.2010, 13:18

Hi checkerwally
checkerwally hat geschrieben:Nicht auszuschließen ist aber, dass die PV-Module ohne Wechselrichter Gleichstrom, der in der Kundenanlage verbraucht wird, erzeugen. Dies können wir aber nur akzeptieren, wenn uns ein einzelfallbezogener objektiver Nachweis, z.B. in Form einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vorgelegt wird. Eine entsprechende Erklärung des Anlagenbetreibers oder des Anlagenerrichters ist dagegen nicht ausreichend."

Also, diese Netzbetreiber-Mitarbeiter! Das sind doch die >>zensiert<<, >>zensiert<<, >>zensiert<<, >>zensiert<< und >>zensiert<< Menschen, die es auf Erden gibt! :evil: (keine Angst, habe ich selbst so geschrieben - war kein Moderator oder Admin)

Doch was will man auch vom Gegner erwarten? :lol: Vor allem, was soll da ein Wirtschaftsprüfer? Hää? Wenn dann würde doch jemand mit technischen Sachverstand Sinn machen, z.B. ein TÜV-Techniker - also wenn überhaupt!
eggis hat geschrieben:Meiner Meinung nach müsste es doch möglich sein, mit einem Leihwechselrichter verschiedene Anlagenteile zeitversetzt in Betrieb zu setzten. Somit haben alle Generatoren schon mal Strom ins Netz eingespeist und die Diskussion mit der Gleichstrominbetriebsetzung erübrigt sich.
Wenn noch eine Trafo-Station benötigt wird, dann kannste nicht mal eben ohne NB-Zustimmung Strom ins Netz einspeisen! Und wenn der NB noch eine Leitung legen muss, dann geht's auch mit bösem Willen nicht. Also würde man WRs für Inselanlagen benötigen, nur damit es eben Wechselstrom ist?

Der Gesetzgeber sagt in seiner Gesetzesbegründung ganz klar:
Nummer 5 bestimmt den Begriff der Inbetriebnahme. Diese Regelung hat insgesamt durch die neu eingefügten allgemeinen Vergütungsvorschriften deutlich an Bedeutung verloren. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Bereitschaft des Generators tatsächlich zur Abnahme angeboten wird. Eine Mitwirkung des Netzbetreibers ist nicht erforderlich, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können.


Im Zweifel solltest Du Dir ggf. Rechtsbeistand holen, falls Dein heiß-geliebter NB es wirklich drauf anlegen will. Vor allem gibt es ja auch den §59, nachdem der NB via einstweilige Verfügung gezwungen wird, sein Netz auszubauen und Deine Anlage anzuschließen. Schließlich geht es ja nicht nur um die Vergütungshöhe, sondern auch um den Zeitpunkt, ab dem dann wirklich Geld fließt. Soweit ich das verstehe, muss der NB ab dem Moment zahlen - zur Not einen geschätzten Betrag, wenn Du von Deiner Seite aus zum Anschluss bereit bist.

Schlag ich Dir auf jeden Fall vor, dass Du Dir mal eine Beratung bei einem Fachanwalt gönnst. Der SFV kann Dir z.B. einen Anwalt vermitteln.

Gruß, sunpower16,2
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Re: Inbetriebnahme der Solarstromanlage zum Jahreswechsel

Beitragvon checkerwally » 02.06.2010, 22:01

Hallo zusammen,

ich habe nochmals ein Statement von der EnBW erhalten:

Inbetriebnahme von Photovoltaik (PV)-Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gemäß § 3 Nr. 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist die Inbetriebnah-me einer Anlage als erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer techni-schen Betriebsbereitschaft definiert. Dabei ist es unerheblich, ob der Generator mit erneuerbaren oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde.

Bei PV-Anlagen ist jedes Modul als Generator zu betrachten. Dementsprechend ist entscheidend, dass jedes Modul einer PV-Anlage zum Inbetriebnahmezeitpunkt nachweislich Strom erzeugt. Da Wechselrichter nicht zur Stromerzeugung erfor-derlich sind, sondern lediglich der Umwandlung von Gleichstrom in einspeisefähi-gen Wechselstrom dienen, sind sie für die Inbetriebnahme nicht zwingend erfor-derlich. Die Stromerzeugung setzt aber den Anschluss einer Verbrauchseinrich-tung voraus. Nicht hinreichend ist hingegen, wenn die PV-Module an dem betref-fenden Standort ohne angeschlossene Last montiert und der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. In diesem Fall entsteht zwar eine elektrische Spannung an den PV-Modulen, es wird aber kein Strom erzeugt.

Bei erstmaliger Stromerzeugung im Gleichstrombetrieb zur Eigenversorgung ohne Netzanschluss bzw. Wechselrichter kann der Netzbetreiber den Inbetrieb-nahmezeitpunkt nicht nachvollziehen. Der Anlagenbetreiber ist daher verpflichtet, dem Netzbetreiber einen geeigneten objektiven Nachweis über die erstmalige Stromerzeugung vorzulegen. Wir empfehlen vorrangig die Bescheinigung der Inbetriebnahme durch einen Wirtschaftsprüfer oder unabhängigen technischen Sachverständigen. Eine Bestätigung des Anlagenbetreibers oder des Installa-tionsbetriebes können wir nur akzeptieren, wenn uns ergänzend aussagekräftige, dem Inbetriebnahmezeitpunkt eindeutig zuzuordnende Bilder der PV-Anlage und der angeschlossenen Verbrauchseinrichtung vorgelegt werden und ein unabhän-giger Dritter (mit vollständigen Kontaktdaten) als Zeuge benannt wird. Eine Fer-tigstellungsmeldung ist hingegen nicht ausreichend, da diese lediglich die Be-triebsbereitschaft der PV-Anlage, nicht aber den Zeitpunkt der erstmaligen Stro-merzeugung belegt.

Sofern die erstmalige Stromerzeugung gleichzeitig mit der erstmaligen Netzein-speisung erfolgt, gilt als Inbetriebnahmenachweis das vollständig ausgefüllte und vom Anlagenbetreiber und der verantwortlichen Elektrofachkraft sowie ggf. dem Anlagenerrichter (falls von der verantwortlichen Elektrofachkraft abweichend) unterzeichnete Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen, das Sie auf unserer Homepage unter

http://www.enbw.com/content/de/partner/ ... /index.jsp

abrufen können. Ergänzend sind uns auch in diesem Fall aussagekräftige, dem Inbetriebnahmezeitpunkt eindeutig zuzuordnende Bilder der PV-Anlage vorzule-gen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung



Was denkt ihr darüber? Gerade die zwei Punkte, machen mir etwas Sorgen...

- Die Stromerzeugung setzt aber den Anschluss einer Verbrauchseinrichtung voraus!
Dieser Punkt hätte ich mit dem Bsp: von robin-fm realisiert > eeg-einspeisevertraege-f32/inbetriebnahme-der-solarstromanlage-zum-jahreswech-t40599-s15.html
Habt ihr da Bedenken bzw. neue Erfahrungen gesammelt?

- Wir empfehlen vorrangig die Bescheinigung der Inbetriebnahme durch einen Wirtschaftsprüfer oder unabhängigen technischen Sachverständigen. Eine Bestätigung des Anlagenbetreibers oder des Installa-tionsbetriebes können wir nur akzeptieren, wenn uns ergänzend aussagekräftige, dem Inbetriebnahmezeitpunkt eindeutig zuzuordnende Bilder der PV-Anlage und der angeschlossenen Verbrauchseinrichtung vorgelegt werden und ein unabhängiger Dritter (mit vollständigen Kontaktdaten) als Zeuge benannt wird.
Einen unabhängigen technischen Sachverständigen > ggf. ein solches Unternehmen? http://www.energiekanzlei.eu/leistungen ... sweit.html oder ein unabhängiger Dritter (mein Nachbar oder mein Kollege der Rechtsanwalt X)?

Das alles wird die EEG-Verordnung später genauer definieren:
http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1

Danke und viele Grüsse
Martin
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