Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger
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von checkerwally » 19.04.2010, 14:19
Hallo robin-fm,
hast du ein spezielles Inbetriebnahmeprotokoll oder -konzept für den Netzbetreiber erstellt? Welche Voraussetzungen müssen da erfüllt sein, sodass der EVU hier keine Bedenken hat.
War deine o.g. Vorgehensweise mit dem Lampenverbraucher mit ihm abgestimmt?
Grüsse Martin
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von robin-fm » 20.04.2010, 18:47
Hallo Martin,
ich habe das Inbetriebnahmeprotokoll und die Fertigstellungsanzeige des EVU's ausgefuellt und das ganze dann per mail an den Netzbetreiber und im Anhang das Bild der Leuchten. Zum Abstimmen blieb ende letzten Jahres keine Zeit mehr. Aber wie gesagt wir haben so alle Anlagen mit der letztjaehrlichen Verguetung ans Netz gebracht.
sonnige gruesse
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von sunpower16,2 » 21.04.2010, 08:56
Eigentlich kann der NB das auch nicht nach Gut-Dünken akzeptieren oder nicht. Es gibt ein Gesetz und in dem steht es so drin, wie es drin steht. Wenn der NB hier eigenmächtig die falsche Vergütung zu Deinen Gunsten oder Ungunsten festlegt, dann kann er Ärger kriegen. Also wird er sich strikt an das Gesetz halten.
Gruß, sunpower16,2
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von MThusiastic » 28.04.2010, 15:30
Hat jemand Erfahrung und das schon mal im Gebiet der EnBW gemacht (Inbetriebnahme ohne Wechselrichter)??? Ich habe nach telefonischer Nachfrage bei der ENBW ein pauschales NEIN MACHEN WIR NICHT bekommen. Die Aussage war aber weder fundiert noch begründbar.
Grüsse
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von Solargegner » 30.04.2010, 15:41
Eine Inbetriebnahme ohne Wechselrichter wird wohl nur schwer möglich sein. Zwar gilt das Modul als Generator aber ohne WR ist es wohl kaum möglich ins öffentliche Netz oder ins hauseigene Netz einzuspeisen.
Hier ist das EEG eindeutig mit seinen § 21 in Verbinung mit § 8
Woher die Gerüchte kommen, manche EVU würden dann auch die alte Vergütung bezahlen, wenn die WR fehlen ist mir mehr als schleierhaft. Aber alle die es nicht glauben wollen wünsch ich dann viel Spaß bei der Auseinandersetzung mit den EVU
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von sepp811 » 30.04.2010, 19:45
Gar nicht schwer, robin-fm hat doch eine Methode beschrieben. Das Modul erzeugt Strom, die Glühbirne leuchtet, Anlage ist erstmalig in Betrieb gesetzt, nach dem Datum bestimmt sich die Höhe der Vergütung. Von einer Notwendigkeit der Einspeisung in irgendein Netz steht da nichts, egal ob privat oder öffentlich, die Verwendung des Stroms ist nicht zweckgebunden. So eindeutig ist das nicht wie du behauptest, sonst würden sich nicht VNBs der anderen Meinung anschließen, meine Kollegen haben diese Woche die Erlaubnis erhalten, dass sie das so sagen dürfen, dass die WR nicht da sein müssen, und das ist kein kleiner VNB. Deine Paragraphen könnte man sogar noch weiter mißbrauchen fällt mir gerade so auf, es steht drin, dass es für diese erstmalige Inbetriebsetzung keine erneuerbaren Energien sein müssen, also könnte man am letzten Tag abends mit einem Scheinwerfer auf die Module leuchten und es würde zählen Um nicht falsch verstanden zu werden, ich halte es auch für Blödsinn. Und ich werde ihn evtl. privat selbst nutzen müssen (habe ca 2 Monate Lieferzeit für meine kürzlich bestellte Anlage), dafür sind verrückte Gesetzeslücken schließlich da 
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von sunpower16,2 » 30.04.2010, 21:58
Solargegner hat geschrieben:Hier ist das EEG eindeutig mit seinen § 21 in Verbinung mit § 8
Hallo Solargegner, schön, mal wieder was von Dir zu hören - äh zu lesen. Leider kann ich Deiner Argumentation nicht ganz folgen, da vor allem im §8 nur Pflichten des Netzbetreibers drin stehen. Ich habe durch Deinen Beitrag ja noch ein Stück weit an den §16 Abs. 4 gedacht und natürlich gleich nachgelesen. Doch da steht nur drin, dass ab dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlagenbetreiber verpflichtet ist, den erzeugten Strom, den er nicht selbst oder Dritte verbraucht haben und für den der Vergütungsanspruch besteht, einzuspeisen ist. Auch hier steht nicht drin, dass ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anlage mit maximalem Wirkungsgrad Strom erzeugen muss, der dann natürlich entweder selbst zu verbrauchen oder einzuspeisen wäre. Aus meiner Sicht ist die Sachlage schon zu Gunsten der Wechselrichter-losen eindeutig: Die Einspeisung oder der Selbstverbrauch sind nachzuweisen, und zwar egal von welchem Strom - Wechsel oder Gleichstrom ist nicht näher spezifiziert. Es ist auch nirgends spezifiziert, dass die Anlage an das Netz des NB angeschlossen sein muss, damit der selbstverbrauchte Strom der Anlage als solcher im Sinne des §33 Abs. 2 zählt. Einzig die Vergütung für selbst verbrauchten Strom gibt es erst dann, wenn die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet wurde. Da dort aber nur netzgekoppelte Anlagen gemeldet werden, kann eine Inselanlage natürlich keine Vergütung erhalten. Und bei der Bundesnetzagentur füllste ein Formular aus, in dem ich auf die rot markierten Stellen hier hinweisen möchte: bnetzag.jpg Was sagt uns das? Selbst die Bundesnetzagentur brauchste noch nicht mal anflunkern. Für die ist die Anlage in Betrieb genommen, wenn die Module Strom erzeugt haben, der ... (naja, siehe §21 Abs.(1)) Da steht nix von einem Inverter, der den Gleichstrom in netz-tauglichen Wechselstrom wandelt. Da steht auch nix von einem Netzanschluss. Also je mehr ich darüber nachdenke, umso klarer erscheint es mir, dass hier noch nicht mal eine Lücke im Gesetz ist, sondern dass es ein Stück weit gewollt ist. Schließlich wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Netzbetreiber verzögernd Einfluss nehmen kann. Deswegen darf man ja auch eine fachkundige Person mit dem Anschluss an das Netz beauftragen. Ggf. muss das Netz vor dem Anschluss auch erst ausgebaut werden? Alles egal! Anlage bereit, Ökostrom zu erzeugen - Nachweis erbracht - Meldung bei der Bundesnetzagentur - fertig. Vergütungssatz gesichert. Wenn der Netzbetreiber die Messeinrichtung erst eine Woche später bringt - egal. Doch um die Verwirrung perfekt zu machen, hier noch ein Link der Clearingstelle-EEG zum Thema: http://www.clearingstelle-eeg.de/node/765. Die Clearingstelle legt sich ganz eindeutig nicht fest. Das kann sie auch nicht, weil sie kein Gericht ist, sondern lediglich eine Schlichtungsstelle. Selbst ein kleines Gericht wird hier möglicherweise nach "oben" verweisen. Ich kann nur mal ein off-Topic-analoges Beispiel aus dem Bau anbieten. Da sagte das Gesetz mal aus, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb außerhalb von Stadt und Dorf nicht nach Belieben neue Wohnhäuser errichtet werden dürfen, landwirtschaftliche Gebäude aber schon. Ein Wohnhaus ist erlaubt, damit der Landwirt in der Nähe seines Viehs wohnt - zwecks Fütterung und so. Stellt ein Landwirt seinen Betrieb ein oder verkleinert ihn, dann darf er aber ein landwirtschaftliches Gebäude zu einem Wohnhaus umbauen, damit das Gebäude nicht ungenutzt rumsteht. Nun wollte ein Bauer für seine Tochter ein Wohnhaus auf seinem Gehöft errichten - durfte er nicht - klar. Daher legte er eine Stallung still und durfte diese zum Wohnhaus umbauen. Kurz darauf beantragte er den Bau einer neuen Stallung. Der Bauantrag musste genehmigt werden. Die Gesetzeslücke wurde daraufhin geschlossen, doch der Bauer hatte sein Ziel erreicht. Ich sehe es aber auch so: Hat ein Unternehmer den Point-of-no-Return überschritten und dann fehlen die Wechselrichter oder sonstige Anlagenteile, dann kann er schauen, ob er was geborgt kriegt. Scheitert das auch, hat er nur noch die eine Wahl: Mut zur Lücke! Inbetriebnahme in diesem engeren Sinne und dann mit dem NB reden. Wenn's nicht hilft, dann muss wohl der Rechtsweg her. Gruß, sunpower16,2 Übrigens solargegner. Du bist doch hoffentlich kein AKW-Freund oder?
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von za-ass » 30.04.2010, 22:08
Solargegner hat geschrieben:Eine Inbetriebnahme ohne Wechselrichter wird wohl nur schwer möglich sein. Zwar gilt das Modul als Generator aber ohne WR ist es wohl kaum möglich ins öffentliche Netz oder ins hauseigene Netz einzuspeisen.
Hier ist das EEG eindeutig mit seinen § 21 in Verbinung mit § 8
Woher die Gerüchte kommen, manche EVU würden dann auch die alte Vergütung bezahlen, wenn die WR fehlen ist mir mehr als schleierhaft. Aber alle die es nicht glauben wollen wünsch ich dann viel Spaß bei der Auseinandersetzung mit den EVU
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Immer langsam mit den jungen Pferden, von wegen Gerüchte etc. Was hier als eindeutig mit § 21 in Verbidung mit § 8 EEG benannt wird, vernachlässigt komplett und m.E. auch unzulässig den § 3 Nr. 5 EEG. Der BDEW ist übrigens nicht so nassforsch wie der werte Solargegner, der hier gleich von Gerüchten spricht und sich damit etwas weit aus dem Fenster lehnt. Wer das BDEW-Statement zur EEG-Auslegung in dieser Sache zur Kenntnis nehmen möchte, um sich im Gegensatz zu Solargegner ein etwas differenzierteres Urteil zu bilden, sollte mal dieses Dokument ab Seite 9 lesen. Dass das im konkreten Fall ggf. kein leichter Weg ist - halt abhängig wie der VNB zum Thema steht - behauptet ja gar niemand; nur das Ganze so in Bausch und Bogen ins Reich der Gerüchte und Phantasterei zu schieben ist deswegen noch lange nicht korrekt und zeugt eher von Halbwissen und Borniertheit. 
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von sunpower16,2 » 01.05.2010, 09:44
 @ za-ass, ich denke, dass dieses Papier die Sache eindeutig klärt, zumal es ja quasi von der "Gegenpartei" kommt. Allerdings liest sich das Dokument etwa doppelt so schwer, wie ein Gesetz und eine Zeitung zusammen.  Ich gestatte mir daher, mal die aus meiner Sicht entscheidenden Zeilen hier wiederzugeben, die ich in dem Dokument auch keine Kopierrechtshinweise gefunden habe. Nach ca. 25 Inbetriebnahmen und Herstellungen der Betriebsbereitschaft  fand ich dann auf Seite 12 folgende Worte: Erfolgt die erstmalige Stromerzeugung nicht unter direkter Einspeisung in das Netz, z.B. zur Eigenversorgung des Anlagenbetreibers insbesondere nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 oder in Fällen der „kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe“ nach § 8 Abs. 2 EEG 2009, erfüllt auch dies die Inbetriebnahme der Anlage, da § 3 Nr. 5 EEG 2009 nur die Inbetriebsetzung der Anlage, nicht die Netzeinspeisung verlangt; da der Beginn der Eigenversorgung aber nicht vom Netzbetreiber nachvollzogen werden kann, muss der Anlagenbetreiber – wie auch generell - den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der Anlage entsprechend nachweisen, z.B. durch eine Bescheinigung des entsprechenden Installateurs. Dies gilt auch und speziell bei einem zwischen Anlagen- und Netzbetreiber strittigen Inbetriebnahmezeitpunkt, z.B. bei einer vom Inbetriebnahmejahr abhängigen Vergütung (kalenderjahresbezogene Vergütungsdegression oder Vergütungsänderung aufgrund einer Gesetzesnovelle, s.o.).
Der nächste Absatz schließt noch aus, dass weder eine anliegende Spannung ausreicht, noch dass die einzelnen Module, die während der Produktion oder Transport schon einmal Licht gesehen und dabei zufällig Strom produziert haben. Also, aus meiner Sicht gilt folgendes: - Die Stromerzeugungsanlage ist komplett zu montieren, dass also alle Module, so wie sie installiert werden sollen auch installiert und miteinander verbunden sind. Dies erfüllt aus meiner Sicht den Begriff der Anlage zur Stromerzeugung.
- Ein Nachweis für den NB ist zu erbringen, dass erstmalig Strom erzeugt und verbraucht wurde. Für alle, denen eine Bescheinigung des Installateurs zu wenig erscheint, kann ich dann auch nur den Weg von robin-fm empfehlen, entsprechend der Stringspannung eine Anzahl von Glühlampen in Reihe zu schalten und mit einem Amperemeter und den leuchtenden Glühlampen den Stromfluss festzustellen, davon ein Foto je String machen - kleines Dokument dazu - selbst und vom Installateur unterschreiben lassen. Ganz vorsichtige Menschen können noch einen 3. unabhängigen Zeugen hinzuziehen.
- Dem NB diesen Nachweis zusenden - zur Not mit Verweis auf das BDEW-Papier - damit ist die Vergütungshöhe gesichert, allerdings gibt es noch kein Geld
- Netzanschluss so zügig wie möglich herstellen - obgleich es hier keine Frist zu geben scheint, es geht nur Geld verloren. Dazu benötigt man - wie bekannt ist - einen Adapter, der die unterschiedlichen Spannungen Ströme kompatibel macht (auch Wechselrichter genannt) und eine Messeinrichtung (auch Stromzähler genannt)
Im Gesetz ist an mehreren Stellen ja auch vom Netzanschluss die Rede, nämlich da wo er wichtig bzw. notwendig ist. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die erfolgreiche Inbetriebnahme vom Netzanschluss abhängig machen wollen, hätte er dies ohne Probleme auch so schreiben können. So ähnlich sieht das der BDEW nach meinem Verständnis auch und misst der Gesetzesbegründung daher keinerlei Bedeutung bei, da die Formulierung eindeutig ist. Gruß, sunpower16,2 PS: NBs (und solargegner), die damit ein Problem haben, sollten sich an ihren Verband wenden.
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von Solargegner » 01.05.2010, 12:24
Erst mal alle willkommen zum Tag der Arbeit. .....Von einer Notwendigkeit der Einspeisung in irgendein Netz steht da nichts, egal ob privat oder öffentlich, die Verwendung des Stroms ist nicht zweckgebunden.
@Sepp811 Hallo Sepp, da muß ich Dich leider enttäuschen. Das steht allerdings sehr wohl drin. Schau dir mal den §21 sehr genau an und lies ihn vor allem genau: ...ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 2 verbraucht worden ist
Hier kommt es sehr genau auf das winzige Wörtchen UND an meine Kollegen haben diese Woche die Erlaubnis erhalten, dass sie das so sagen dürfen, dass die WR nicht da sein müssen
Dann nenn mir doch mal die VNB´s. Das würde mich sehr interessieren, welches Stadtwerklein oder Netbetreiber dieses Deiner Meinung nach zulässt. einem Scheinwerfer auf die Module leuchten und es würde zählen
Stimmt, würde gehen, wenn die Anlage ins Netz oder eigenes Hausnetz einspeisen kann. Und da ist nunmal der WR on Nöten. Hallo Sunpower, dass ab dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlagenbetreiber verpflichtet ist, den erzeugten Strom, den er nicht selbst oder Dritte verbraucht haben und für den der Vergütungsanspruch besteht, einzuspeisen ist.
Um den Vergütungsanspruch einer Anlage ab dem Tag der Inbetriebnahme brauchen wir uns nicht streiten. Jedoch, und ich wiederhole mich gerne, ist dieser dann erst wenn die Voraussetzungen nach §21 (hab ich ja oben schon zitiert) erfüllt sind. Wenn's nicht hilft, dann muss wohl der Rechtsweg her.
Jep, sehe ich auch so. Allerdings gibt es hierzu in dieser Sache noch kein einziges Urteil. Ist aber gut möglich das dieses sich in der näheren Zukunft bald ändern wird.  Aber ich würde mich freuen wenn Ihr mir mal Netzbetreiber nennt die Eure Meinung zulassen werden. Mit denen möchte ich mal gerne auseinander setzen. Solargegner
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