In einem Einspeisevertrag steht vorgedruckt, dass Störungen infolge unvorhergesehener Ereignisse in seinem Verteilungsnetz oder dringend notwendige Reparaturarbeiten, die eine zeitweilige Abschaltung der Anlage des Einspeisers erforderlich machen oder diesen an der vollen Lieferung elektrischer Arbeit hindern, zwar in möglichst kurzer Zeit behoben werden seitens des EVU, allerdings der Einspeiser keine Schadenersatzansprüche wegen Ausfall der Einspeisung aus vorgenannten Ursachen geltend machen könne.
Muss der Einspeiser dies akzeptieren ? Immerhin ist der Ertragsausfall nicht sein Verschulden - und z.B. Schäden am Verteilnetz, die durch Dritte hervorgerufen werden (z.B. Bagger bei Straßenbauarbeiten) dürften doch durch dessen Hapftlichtversicherung abgefangen werden, nicht wahr ?






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