EnBW Abrechnung Messung?

Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger

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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon rrc » 21.07.2012, 11:49

Ralf Hofmann hat geschrieben:
Winnitoll hat geschrieben:Falls ich den Brief richtig verstanden habe, müsste doch jeder PV Anlagen Betreiber (Bundesweit)
die Abrechnung erhalten habe.


das hätten die Netzbetreiber wohl gern . . .

Ich habe ausschliesslich eigene Zähler an der Anlage, keinen Einspeisevertrag, habe Abschläge vereinbart
und schreibe die Jahresabschlussrechnung selbst.
Natürlich melde ich den selbst abgelesenen Zählerstand am Jahresende an den VNB
in der im EEG vorgeschriebenen Form.

Da bleibt juristisch keinerlei Luft für den VNB, mich für irgendetwas davon zahlen zu lassen!


(Anmerkung: grüne Markierungen von mir)

Das würde ich auch so sehen.

Hast du das EnBW-Schreiben auch bekommen ??
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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon buergersolar » 21.07.2012, 11:52

In den Stellungnahmen zum hier schon verlinkten Clearingstelle-Verfahren habe ich gelesen, dass dieser "Dritte" kein "echter Dritter" sein muss, also man auch sich selbst als "Dritten" bestellen kann.
Außerdem steht nach wie vor nur "ist berechtigt" und nicht "muss" im Gesetz. Ich bin also berechtigt, das Ablesen jemandem anderen zu übertragen, kann es aber auch lassen, wenn ich will.

Ich werde auf jeden Fall auf das Schreiben reagieren, ich weiß nur noch nicht genau wie. Wahrscheinlich werde ich ersteinmal schreiben, dass ich die Rechtsgrundlage nicht sehe und um Nennung der entsprechenden Paragraphen bitte.

Sonnige Grüße
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Re: EnBW Abrechnung Messung

Beitragvon rrc » 21.07.2012, 17:01

buergersolar » 21.07.2012, 11:52 hat geschrieben:Ich werde auf jeden Fall auf das Schreiben reagieren, ich weiß nur noch nicht genau wie.
Wahrscheinlich werde ich ersteinmal schreiben, dass ich die Rechtsgrundlage nicht sehe
und um Nennung der entsprechenden Paragraphen bitte.


MBIKER_SURFER » 20.07.2012, 16:44 hat geschrieben:habe heute meinen 10. Brief für diese Thematik seitens der EnBW erhalten.


Hallo Martin,

das gibt Anlass zu der Vermutung, dass du mit der EnBW schon 'im Clinch' liegst,
d.h. unterschiedliche Rechtsauffassungen austauscht.

Hattes du vielleicht schon ein ähnliches Schreiben, wie oben von buergersolar vorgeschlagen, an EnBW geschickt?
Wenn ja, wäre eine kurze Zusammenfassung der Argumentation von EnBW interessant.

Vielen Dank im voraus
rrc
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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon MBIKER_SURFER » 21.07.2012, 17:09

@rrc:
Ich liege mit vielem mit der EnBW im Clinch. Nur mit diesem Schreiben noch nicht. Ich habe eines aufgehoben - die andern 9 habe ich direkt entsorgt. Hier warte ich, bis die EnBW Geld will. Habe momentan keinen Nerv, auch noch andere Baustellen bedienen zu müssen.

Gruß
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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon Ralf Hofmann » 23.07.2012, 07:34

Hallo,

rrc hat geschrieben:Hast du das EnBW-Schreiben auch bekommen ??


nein, mein Netzbetreiber sind die hiesigen Stadtwerke.
Ich habe aus dem in diesem Thread geposteten Brief zitiert.
MfG
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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon Charly19 » 23.07.2012, 14:21

Das Procedere zur Erhebung der Messpreiskomponente ist eindeutig (s. EnBW-Schreiben und fmdl. Auskunft auf Rückfrage): Das Entgelt wird von der Einspeisevergütung abgezogen - Jetzt liegt der Ball beim Einspeiser...

Allerdings ist die Forderung von EnBW im Einzelfall abwegig und nichtig (s. BGB § 241 ff) weil eine "Leistung" abgerechnet werden soll, die weder vom Einspeiser bestellt (sofern Eigenzähler und Selbstablesung) noch von EnBW erbracht (und hier liegt der Schwerpunkt) wird (meine fachfremde Meinung).

Und jetzt?
Mahnbescheid - Widerspruch - Klage (ab jetzt wird's wegen der Anwaltskosten richtig teuer)!
Streitwert 2,40/a * 20 = 48 € ohne Zinsen hmmm

Man könnte natürlich auch eine Gegenrechnung für Messung und Ablesung aufmachen - endet dann auch vor Gericht, aber mit höherem Streitwert... 8)

Mir geht es nicht um's Geld, sondern um viel mehr. Daher werde ich diese "Einspeiseentgeltkürzung" nicht unwidersprochen hinnehmen.
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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon buergersolar » 23.07.2012, 14:53

Charly19 hat geschrieben:Mir geht es nicht um's Geld, sondern um viel mehr. Daher werde ich diese "Einspeiseentgeltkürzung" nicht unwidersprochen hinnehmen.

Ich denke, um die 2,40€/Jahr gehts den wenigsten hier. Aber um die Rechtmäßigkeit. Und die sehe ich nicht gegeben...

Ich meine, 2,40€/Jahr wäre ja auch echt ein fairer Preis, WENN die EnBW den Zähler ablesen WÜRDE. Tut sie aber nicht.

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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon eggis » 23.07.2012, 15:18

Charly19 hat geschrieben:Das Entgelt wird von der Einspeisevergütung abgezogen - Jetzt liegt der Ball beim Einspeiser...

Das ist doch eine (nach EEG) unzulässige Aufrechnung, die man nur über einen Einspeisevertrag akzeptieren kann, wovon aber grade bei solchen Regelungen immer abgeraten wird.

Wenn EnBW von euch 2,60€ haben will, dann sollen sie diese in Rechnung stellen.
Mit sonnigen Grüßen
-eggis-

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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon Cruso » 23.07.2012, 15:23

Wenn EnBW von euch 2,60€ haben will, dann sollen sie diese in Rechnung stellen.


Genau das wollen die aber nicht !!!

Es ist heute bekannt, welchen Aufwand Rechnungen nach sich ziehen, falsche Überweisungen, zu späte Überweisungen etc.
Beim Bankeinzug oder noch besser VERRECHNUNG ist man auf der sicheren Seite.

Einer der nicht pünktlich bezahlt und das wegen 2,60 Euro für den Anfang, kann da einiges kaputtmachen. Mahnwesen etc. ist notwendig.

Bin mal gespannt ob die ihre "Gebühren" durchsetzen können.
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Re: EnBW Abrechnung Messung?

Beitragvon war » 23.07.2012, 17:04

eggis hat geschrieben:Das ist doch eine (nach EEG) unzulässige Aufrechnung, die man nur über einen Einspeisevertrag akzeptieren kann, wovon aber grade bei solchen Regelungen immer abgeraten wird.


Unzulässig wegen EEG § 22?

(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.


Dann wäre der erste Schritt, die Forderung zu bestreiten und oder deren fehlende rechtskräftigkeit zu entlarven.
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