Moin wittener,
es dürfte in deinem Fall uninteressant sein, aber folgende Passage, ist nicht mehr erforderlich.
Sofern die über den Hausanschluss eingespeiste Leistung insgesamt mehr als 30 kW beträgt, ist eine Schaltstelle mit Trennfunktion vorgeschrieben, die dem Personal des Netzbetreibers oder dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen jederzeit zugänglich ist.
Außerdem hebelst du den Bestandsschutz des Netzanschlusses aus, wenn du künftige Änderungen der NAV einfach so akzeptierst.
Punkt 6.3 ist mir zu allgemein gefasst. Hier könnte mMn. der Netzbetreiber willkürlich Änderungen auf deine Kosten verlangen.
Des Weiteren sind immer wieder Regelungen drin die eine entschädigungslose Trennung der Anlage vom Netz vorsehen. Hier geht mit der Vertrag zu sehr ins Eigentumsrecht des Betreibers.
Da ist ja interessant!
6.9 § 13 Abs. 2, §§ 14 und 15 NAV gelten entsprechend, wobei als Anlage die Fotovoltaikanlage und als Kunde der Einspeiser anzusehen ist.
Hier ist man sich wohl des Problems klar geworden, das die NAV nichts über Photovoltaikanlagne regelt, denn in §13 NAV sind Anlagen (Strom-)Verbraucher und Kunden Strombezieher.

Punkt 7.2 gesteht dir zumindest das Recht zu eine eigene Messeinrichtung zu verwenden.
Sind bereits Messeinrichtungen vorhanden, über die die eingespeiste Strommenge erfasst werden kann, so werden diese genutzt.
Das sind ein paar Punkte die mich als Laien zumindest nachdenklich stimmen. Da ich keine Jurist bin und so alle vertraglichen Gegebenheiten beurteilen kann, würde ich mich schon deshalb auf die Vertragsfreiheit nach EEG berufen.