Auslegung des EEG bei Einspeise-Management

Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger

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Auslegung des EEG bei Einspeise-Management

Beitragvon pspirit » 31.01.2012, 19:45

Wie ist eigentlich das EEG bezüglich des Einspeise-Managements auszulegen ? Ich beziehe mich auf folgende Punkte, die ich mit A,B,C gekennzeichnet habe, weitere Bezeichnungen sind aus dem EEG 2012 entnommen.

A)
§11
(1) "Netzbetreiber sind ... ausnahmsweise brechtigt, ... zu regeln. "
Was bedeutet ausnahmsweise ? Jeden zweiten Tag ? Einmal im Monat ?

B)
§11
(1)
"Bei der Regelung... sind Anlagen im Sinne des §6 Absatz 2 (100KW>Anlage>30KW und Anlage<30KW) erst nachrangig zu regeln."
Nachrangig nach was ? Nach Windkraftanlagen und Biogasanlagen und Photovoltaikanlagen>100KW ? Muß mir das mit einer überprüfbaren Listesbelegt werden?

C)
§11
(3)
"Netzbetreiber müssen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich ... unterrichten".
Also die Betreiber nach §6 Absatz 2 (darunter würde auch unsere Kleinanlage mit 5KW fallen) brauchen nicht unterrrichtet zu werden ?

D)
§11
(3)
"Die Netzbetreiber können abweichend von Satz 1Anlagenbetreibern von Anlagen nach §6 Absatz 2 (also Kleinanlagen) in Verbindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Gesamtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage im Kalenderjahr nicht überschritten hat."
Heißt das, daß man es zunächst gar nicht mitbekommt, daß der Netzbetreiber die Anlage herunterregelt ?
Heißt das außerdem, daß man zu Jahresende eine Auflistung aller Abregelungen der Anlage bekommt, wenn 15 Stunden nicht überschritten wurden ? Was passiert, wenn es doch mehr sind, gibt es dann wie bei großen Anlagen öfter eine Mitteilung ?

E)
Härtefallregelung
§12
(1)
"Wird ... reduziert, sind die ... betroffenen Betreiber ... für 95% der entgangenen Einnahmen ... zu entschädigen"
95% von was ? Von einem Durchschnittstag ? von einem Vergleichstag mit ähnlicher Sonneneinstrahlung? von der Einstrahlung im Moment exakt vor dem Runterregeln?

F)
§12
(1)
Übersteigen die entgangenen Einnahmen ... in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind die ... betroffenen Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen.
Heißt das folgendes ?: Sind die entgangenen Einnahmen z.B. 3 Prozent des Jahres, wird 1 Prozent zu 95% entschädigt, die weiteren 2 Prozent zu 100%. Hier auch wieder die Frage, 100% Prozent von was.

G)
Wenn runtergeregelt wird, dann sicherlich auf 0%, oder ? Also nicht auf z.B. 50% der Anlagenleistung. Diesbezühlich habe ich keine Angaben im EEG gefunden, somit kann der Netzbetreiber in der Menge nach eigenem Ermessen herunterregeln, nicht ?

H)
Runtergeregelt wird doch hoffentlich nur die eigentliche Netzeinspeisung, Eigenverbrauch ist dann doch weiterhin möglich, oder?

I)
Hat schon jemand in 2012 einen Einspeise-Vertrag vorgelegt bekommen, der auf die Thematik Bezug nimmt und Änderungen (vermutlich zugunsten des Netzbetreibers) vornehmen möchte ? Wie sind die angesprochenen Details dort geregelt ?


J)
Es gibt die Alternative zum Einspeisemanagement, die Anlagenleistung bei 70% zu begrenzen.
Ich werde mich jedoch für das Einspeisemanagement entscheiden, weil ich meine, bei guter Südlage ist es im Vorteil. Ich hoffe, meine subjektive Einschätzung ist richtig. Wie sehen das die Forumsmitglieder?
Außerdem finde ich es widersinnig, ein Anlage ständig künstlich geringer arbeiten zu lassen, als sie kann. Wenn ich ein Fuhrunternehmen beauftrage, Sand von A nach B zu transportieren, will ich auch, das der LKW immer voll ist. Alles anderes ist Verschwendung von Ressourcen (=Module) und nicht Sinn der Sache.


Zur Vereinfachung habe ich Sätze des EEG aus dem Zusammenhang gerissen. Ich bitte bei Antworten auf meine Fragen darum, den genauen Wortlaut des EEG noch einmal durchzulesen.

Vielen Dank für jede Meinung und Beurteilung.
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Re: Auslegung des EEG bei Einspeise-Management

Beitragvon za-ass » 31.01.2012, 21:32

pspirit hat geschrieben:J)
Es gibt die Alternative zum Einspeisemanagement, die Anlagenleistung bei 70% zu begrenzen.
Ich werde mich jedoch für das Einspeisemanagement entscheiden, weil ich meine, bei guter Südlage ist es im Vorteil. Ich hoffe, meine subjektive Einschätzung ist richtig. Wie sehen das die Forumsmitglieder?
Außerdem finde ich es widersinnig, ein Anlage ständig künstlich geringer arbeiten zu lassen, als sie kann. Wenn ich ein Fuhrunternehmen beauftrage, Sand von A nach B zu transportieren, will ich auch, das der LKW immer voll ist. Alles anderes ist Verschwendung von Ressourcen (=Module) und nicht Sinn der Sache.

Zur Vereinfachung habe ich Sätze des EEG aus dem Zusammenhang gerissen. Ich bitte bei Antworten auf meine Fragen darum, den genauen Wortlaut des EEG noch einmal durchzulesen.

Ich beschränke mich mal auf J, der Rest erschlägt mich gerade eher etwas, zumal du auch noch forderst, den genauen Wortlaut der jeweiligen EEG-Passage vor Antwortabgabe nochmals durchzulesen.
Naja, dass du keine gewisse Anspruchshaltung hast, kann man jedenfalls nicht vorwerfen. :P

Bei guter Südlage würde ich vermutlich auch eher zu EinsMan tendieren.
Dein unterstreichendes Beispiel dazu hinkt aber etwas, da eine WR-seitge Begrenzung auf 70% ja nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Anlage "ständig" begrenzt wird, wie uns dein Beispiel weismachen will.
Bei einer kombinierten Ost-/West-Anlage würde ich z.B. immer auf die WR-Begrenzung setzen, da hier verschaltungsbedingt keine oder allenfalls marginale Ertragsverluste zu erwarten sind.
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Re: Auslegung des EEG bei Einspeise-Management

Beitragvon pspirit » 01.02.2012, 12:43

Vielen Dank für die erste Meinung.
Es muß niemand zu allen Punkten antworten. Wem was zu Teilfragen einfällt, möge gerne schreiben. Wie man aber sieht, gibt es sehr viele unklare Punkte, die sehr breit interpretiert werden können. Und ich befürchte, Netzbetreiber werden sich auf alle Möglichkeiten stürzen, um ihre Kosten niedrig zu halten. Daher wird das ein unangenehmes Thema für alle Neu-Anlagen-Besitzer sein.
Bitte nicht falsch verstehen, ich fordere von niemandem, das EEG durchzulesen. Aber es ist komplizierter, umfangreicher Text, den ich vielleicht durch die Kürzungen im Sinn nicht mehr zu 100% richtig wiedergegeben habe, auch wenn ich das wollte. Daher habe ich darum gebeten, sich das noch einmal durchzulesen.
Gruß und vielen Dank
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Re: Auslegung des EEG bei Einspeise-Management

Beitragvon buergersolar » 01.02.2012, 13:46

zu C) und D)

D) gibt doch schon die Antwort auf C):
Anlagen nach Absatz 1) müssen unverzüglich informiert werden, Anlagen nach Absatz 2 können auch jährlich, wenn nicht, ...

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Re: Auslegung des EEG bei Einspeise-Management

Beitragvon Ralf Hofmann » 01.02.2012, 15:45

Hallo,

pspirit hat geschrieben:§11
(1) "Netzbetreiber sind ... ausnahmsweise brechtigt, ... zu regeln. "
Was bedeutet ausnahmsweise ? Jeden zweiten Tag ? Einmal im Monat ?


das bedeutet, es darf jederzeit und so oft wie es erforderlich ist, geregelt werden.
Wann es erforderlich ist, ist ja in §11.1 genau festgelegt.

In der Praxis bedeutet das, dass Kleinanlagen vermutlich de facto NIE `runtergeregelt werden weil genug größere Stromerzeuger da sind, die vorher vom Netz müssen.

pspirit hat geschrieben:§11
(1)
"Bei der Regelung... sind Anlagen im Sinne des §6 Absatz 2 (100KW>Anlage>30KW und Anlage<30KW) erst nachrangig zu regeln."
Nachrangig nach was ? Nach Windkraftanlagen und Biogasanlagen und Photovoltaikanlagen>100KW ? Muß mir das mit einer überprüfbaren Liste belegt werden?


Dem Sinn des EEG nach bedeutet nachrangig hier, nachdem alle anderen Kraftwerke, die nicht öko sind oder größer sind nicht weiter `runtergeregelt werden können.
Hier kommt`s also auch auf die mögliche Regelgeschwindigkeit an. Grundlastkraftwerke kann man nicht so schnell regeln, die bleiben also aussen vor.
Zunächst werden vermutlich GuD-Kraftwerke, große BHKW und große PV-Anlagen `runtergedreht, weil die am schnellsten reagieren.

pspirit hat geschrieben:§11
(3)
"Netzbetreiber müssen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich ... unterrichten".
Also die Betreiber nach §6 Absatz 2 (darunter würde auch unsere Kleinanlage mit 5KW fallen) brauchen nicht unterrrichtet zu werden ?

D)
§11
(3)
"Die Netzbetreiber können abweichend von Satz 1 Anlagenbetreibern von Anlagen nach §6 Absatz 2 (also Kleinanlagen) in Verbindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Gesamtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage im Kalenderjahr nicht überschritten hat."
Heißt das, daß man es zunächst gar nicht mitbekommt, daß der Netzbetreiber die Anlage herunterregelt ?
Heißt das außerdem, daß man zu Jahresende eine Auflistung aller Abregelungen der Anlage bekommt, wenn 15 Stunden nicht überschritten wurden ?


Ja, ich denke auch dass es so ist wie Du vermutest.

pspirit hat geschrieben:§12
(1)
"Wird ... reduziert, sind die ... betroffenen Betreiber ... für 95% der entgangenen Einnahmen ... zu entschädigen"
95% von was ? Von einem Durchschnittstag ? von einem Vergleichstag mit ähnlicher Sonneneinstrahlung? von der Einstrahlung im Moment exakt vor dem Runterregeln?


Mir ist dazu keine genaue Festlegung bekannt.
Das wird, wenn der Fal das erste Mal eintritt vermutlich einen Musterprozess geben, der das entscheidet.

pspirit hat geschrieben:§12
(1)
Übersteigen die entgangenen Einnahmen ... in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind die ... betroffenen Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen.
Heißt das folgendes ?: Sind die entgangenen Einnahmen z.B. 3 Prozent des Jahres, wird 1 Prozent zu 95% entschädigt, die weiteren 2 Prozent zu 100%. Hier auch wieder die Frage, 100% Prozent von was.


Zum ersten Teil der Frage: Ja.
Zum zweiten Teil der Frage: Siehe oben

pspirit hat geschrieben:Wenn runtergeregelt wird, dann sicherlich auf 0%, oder ? Also nicht auf z.B. 50% der Anlagenleistung. Diesbezüglich habe ich keine Angaben im EEG gefunden, somit kann der Netzbetreiber in der Menge nach eigenem Ermessen herunterregeln, nicht ?


Das hängt von den individuellen Fähigkeiten der jeweiligen VNB ab.
Die meisten können noch gar nix rundsteuern, sie haben dazu keinerlei Technik.
Es werden derzeit von den Wechselrichterherstellern Modelle entwickelt, die überwiegend folgende Regelungsstufen per Rundsteuertechnik ermöglichen:
100%, 70%, 30% und 0% der Nennleistung.
Die meisten alten WR können das noch nicht.
Ein VNB wird natürlich nur so wenig wie möglich `runterregeln, weil er den Spass ja bezahlen muss.
Aber die absolute Regelungshoheit haben die VNB und ÜNB, weil sie ja auch für die Netzstabilitt verantwortlich sind.

pspirit hat geschrieben:Runtergeregelt wird doch hoffentlich nur die eigentliche Netzeinspeisung, Eigenverbrauch ist dann doch weiterhin möglich, oder?


Wenn auf 0% geregelt wird, ist der WR komplett aus, Eigenverbrauch damit auch unmöglich.
Viele VNB können derzeit nur 100% oder 0%. :roll:

pspirit hat geschrieben:Es gibt die Alternative zum Einspeisemanagement, die Anlagenleistung bei 70% zu begrenzen.
Ich werde mich jedoch für das Einspeisemanagement entscheiden, weil ich meine, bei guter Südlage ist es im Vorteil.


Sehe ich auch so. Ausserdem kann man später immer noch auf 70% umstellen, und das, ohne dabei etwas zu verlieren.
Man muss ja nicht den WR auf 70% der Generatorleistung begrenzen.
Es wird früher oder später ein Gerät von der Stange zu kaufen geben, was vor dem Einspeisepunkt die Einspeiseleistung überwacht und das Problem auf andere Art und Weise löst.
Dazu ist im Forum auch schon viel geschrieben worden.
MfG
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