Hallo,
zum Thema "Anschlussverzögerung bei PV-Anlagen" wurde im Forum bereits viel diskutiert.
In Ergänzung zu unseren sonstigen Veröffentlichungen haben wir Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer (Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll.
(http://www.ggsc.de) um Hilfestellung gebeten. Er empfiehlt folgende Vorgehensweise:
Wichtig ist, dass der Anlagenbetreiber/-errichter die Fertigstellung der
Anlage so früh wie möglich unter Angabe eines konkreten Datums
ankündigt, damit zwischen der Anmeldung und der Fertigstellung eine
möglichst lange Frist liegt.
Bei der Anmeldung einer Anlage zum Netzanschluss könnte der
Anlagenbetreiber/-errichter etwa folgenden Passus aufnehmen:
"Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 EEG
um unverzügliche Bearbeitung gebeten. Da es sich um eine Anlage mit
nur.... kWp (Hausanschluss) handelt und es in dem betroffenen
Netzbereich keine Engpässe gibt, gehen wir davon aus, dass eine Freigabe
des Anschlusses bis zum angegebenen Anschlussdatum erfolgen kann.
Anderenfalls bitten wir um Mitteilung bis zum ..... "
Anmerkung des SFV: Als angemessen könnte hier z.B. eine Frist von 2
Wochen angesehen werden. In dieser Zeit ist es bei entsprechender
personeller Besetzung und fachlicher Qualifikation ohne Weiteres
möglich, die Netzeignung für Hausanschlüsse im betroffenen Netzbereich
mitzuteilen. In komplizierter gelagerten Fällen kann möglicherweise ein
technischer Sachverständiger eine Einschätzung abgeben. Bei der
Erstanmeldung von Anlagen größer 30 kW ist zudem empfehlenswert,
folgenden Satz hinzuzufügen: "Sollte der Netzanschluss aus technischer
Sicht nicht am bestehenden Grundstücksanschlusspunkt erfolgen können, so bitten wir vorsorglich um Offenlegung der Netzdaten nach § 5 (5) EEG."
Bestätigt der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht bis zum Ablauf der
ihm gesetzten Frist, sollte dem Netzbetreiber auf Empfehlung von Ra. Dr.
Fischer ein weiteres Schreiben (per Einschreiben) zugesendet werden.
Darin sollte eine kurze Frist gesetzt und die Geltendmachung etwaiger
Verzögerungsschäden angekündigt werden.
Sollte der Netzbetreiber auch hierauf nicht reagieren, hilft nur die
Möglichkeit, ein Rechtsschutzverfahren anzustrengen. Hier kommt - je
nach Einzelfall - ein zivilgerichtliches Verfahren oder ggf. auch ein
Eilrechtsschutz-Verfahren in Frage.
Jedenfalls sind die Grundlagen dafür geschaffen, in nachträglichen
Rechtsverfahren den Netzbetreiber für den durch die Verzögerung
entstandenen Schaden ersatzpflichtig zu machen.






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