von Bento » 06.06.2012, 16:33
Und im Sinne des EEG ist eine
"„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die technische Bereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dau-erhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme."
Zitat ohne unterstrichenen Text entspricht EEG 2012 a.F. (ab 01.01.2012).
Zitat mit unterstrichenen Text entspricht EEG 2012 n.F. (ab 01.04.2012), welches vor kurzem vom Vermittlungsausschuss kassiert wurde.
Viele Grüße
Bento
Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
(Arnaud Desjardins)