alte Vegütung §66Abs 18

Diskussion über das EEG sowie Verträge mit Energieversorger

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alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon KFIGmbH » 19.06.2012, 09:40

Hallo,
hab endlich die Zusage bekommen für ein Flachdach zum Pachten. Ich hab jetzt folgendes Problem:
Eine Antrag auf Netzverträglichkeit wurde in 2011 gestellt und der ist noch gültig (letzteres spielt aber eigentlich keine Rolle, siehe §66 Abs 18 EEG-Novelle).
Allerdings wurde der Antrag mit 17 KWp gestellt. Ich habe aber vor 28KWp (Ost-West-K2-Dome) zu errichten. Habe auch alles soweit bestellt. Ende der Woche gehts los.
Jetzt sagt allerdings der E.On-Mitarbeiter, dass ich nicht die alte EV bekomme, sondern die neue. Wenn ich genau 17KWp machen würde, würde ich die alte bekommen. Ansonsten (bei 28KWp) komplett die neue. Wie sehen die Juristen das im Forum?
Hier nochmal der Gesetzesauszug §66 Abs 18.
Dachanlagen erhalten die alten Vergütungssätze, wenn a) sie bis zum 31. März 2012 kaufmännisch in Betrieb ge-nommen werden (§ 66 Absatz 18 Satz 1) oder b) der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren mit konkre-ten Angaben zu Standort und Leistung gestellt hat und die Anlage bis 30. Juni 2012 technisch in Betrieb ge-nommen wird (§ 66 Absatz 18 Satz 2).


Es ist die Frage was ich jetzt machen soll: Umändern auf 17KWp und später noch 11 dazu machen. Oder das Risiko eines Rechtsweges....
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Re: alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon Kollektor » 19.06.2012, 11:30

Ich bin juristisch nicht vorgebildet. Ich würde die 17 kWp installieren und anschließend erweitern und damit dem Projekt das Risiko entziehen.
Sonnige Grüße
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Re: alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon KFIGmbH » 19.06.2012, 11:36

ja, bin schon soweit. Nehme dann statt dem Power-One 27,6er einen Eversol17TL. Ist zwar ein chinesischer Hersteller aber verfügbar. Und ich will sowas aber nicht unbedingt am Kunden testen....
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Re: alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon KKoPV » 19.06.2012, 11:38

KFIGmbH hat geschrieben:Dachanlagen erhalten die alten Vergütungssätze, wenn a) sie bis zum 31. März 2012 kaufmännisch in Betrieb ge-nommen werden (§ 66 Absatz 18 Satz 1) oder b) der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren mit konkreten Angaben zu Standort und Leistung gestellt hat und die Anlage bis 30. Juni 2012 technisch in Betrieb ge-nommen wird (§ 66 Absatz 18 Satz 2)

Na ja, viel Spielraum sehe ich da nicht...
Du hast eine bestimmte Leistung an einem Standort angemeldet.

Wenn das so einfach wäre, würde ich 29,99 kW anmelden, (mindestens) 200 kW bauen und mich beschweren, dass das Netz nicht genug ausgebaut ist ;-)

Ich denke, formal brauchst Du auch für die zusätzlichen 11 kW eine Netzverträglichkeitsprüfung, falls in der ersten nur die beantragten 17 kW zugesagt worden sind.

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Re: alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon KFIGmbH » 19.06.2012, 11:51

es geht da ja nicht um die technische Seite. Die ist kein Thema. Sagt auch jeder. Es geht nur eben in diesem speziellen Fall um den sog. Planungsschutz. Also das Netzanschlußbegehren ist eben nur auf exakt 17,94KWp erfolgt.
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Re: alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon KFIGmbH » 19.06.2012, 11:57

und wie gesagt. Ich habe ja jetzt die Möglichkeit, 17,86KWp drauf zu bauen. und später nochmal 12-15KWp.
Ist halt nur Schwachsinn, dass man nicht gleich 28,2KWp draufbauen kann (bzw. dann halt die komplett neue EV bekommt).
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Re: alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon KKoPV » 19.06.2012, 12:12

KFIGmbH hat geschrieben:und wie gesagt. Ich habe ja jetzt die Möglichkeit, 17,86KWp drauf zu bauen. und später nochmal 12-15KWp.
Ist halt nur Schwachsinn, dass man nicht gleich 28,2KWp draufbauen kann (bzw. dann halt die komplett neue EV bekommt).

Wenn Du zum Montagezeitpunkt auch die Zusage für die Erweiterung hast, kannst Du direkt die 17 kW-Anlagen UND die "Erweiterung" montieren, denke ich. Allerdings wirklich als 2 Anlagen, 2 Zähler etc.

Und "richtigrum" anmelden, also erst die 17, eine Minute später die 11 kW...

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Re: alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon KFIGmbH » 19.06.2012, 16:32

KKoPV hat geschrieben:
KFIGmbH hat geschrieben:und wie gesagt. Ich habe ja jetzt die Möglichkeit, 17,86KWp drauf zu bauen. und später nochmal 12-15KWp.
Ist halt nur Schwachsinn, dass man nicht gleich 28,2KWp draufbauen kann (bzw. dann halt die komplett neue EV bekommt).

Wenn Du zum Montagezeitpunkt auch die Zusage für die Erweiterung hast, kannst Du direkt die 17 kW-Anlagen UND die "Erweiterung" montieren, denke ich. Allerdings wirklich als 2 Anlagen, 2 Zähler etc.

Und "richtigrum" anmelden, also erst die 17, eine Minute später die 11 kW...

Knut


hab jetzt mit dem E.On-Mitarbeiter abgesprochen, dass ich einen zusätzlichen Antrag mit der Differenz von 10,26KWp stellen soll mit den Daten des Trio 27,6. Ich bekomme dann eben für die 17,94 KWp definitiv die alte Vergütung und für den Rest gilt das große ?.
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Re: alte Vegütung §66Abs 18

Beitragvon mwanton » 19.06.2012, 22:21

Ich kann das so nicht nachvollziehen. Warum solltest Du eine andere Einspeisevergütung erhalten wenn Du Deine Anlagenplanung - aus welchen Gründen auch immer - änderst oder ändern mußt weil z.B. die ursprünglich geplanten Module nicht verfügbar sind? Einzig relevant würde ich den Punkt sehen, dass der VNB netztechnisch mit der größeren Anlage kein Problem hat. Allein das gilt es m.E.vorher abzuklären.

Bei mir jedenfalls ist eine Änderung von beantragten 81,6 kWp auf jetzt 93,6 kWp im Netz der EWE vergütungstechnisch überhaupt kein Problem (Angtragstellung am 16.2.2012 und damit bei IB bis 30.6.2012 die "alte" Vergütung für 2012). Die Anlage wird nächste Woche mit 93,6 kWp nach der Fertigmeldung mit Änderungsmitteilung technisch Inbetrieb genommen (noch kein Netzanschluß).
Gruß mwanton
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