Moin R+M,
R+M hat geschrieben:Was mich jetzt doch ärgert, ist die Deckelung unserer PV-Strom Einspeisung auf 70% des Spitzenwertes. Wir verbrauchen 25 bis 30% unseres PV-Stroms selbst und speisen auch in der Mittagszeit nicht alles ein, da wir zu dieser zeit auch Eigenverbrauch haben.
Möglicherweise wäre eine flexible Abregelung der Wechselrichter mittels Solarlog günstiger geworden. Mit einem RSE wärst du der psycholoischen Belastung bei der Betrachtung der abgeflachten Einspeisekurve aus dem Weg gegangen.
R+M hat geschrieben:Trotzdem begrenzte uns der örtliche Netzbetreiber am Wechselrichter bei der Installation auf 70% weil er es angeblich durfte. Inzwischen ist klar er hätte erst abwarten müssen, wie die mögliche Ausfallentschädigung geregelt wird.
Bei der 70% Regelung gibt es keine Ausfallentschädigung. Die gibt es nur bei der Fernabregelung.
R+M hat geschrieben:So gesehen hätten wir bis auf weiteres 100% einspeisen dürfen bis diese Regelung erstellt ist. Aber eine Umstellung durch den Solateur wäre mit Arbeitsstunden ~ so teuer wie der zusätzliche Gewinn. Also bleiben wir knurrend bei 70%.
Das sehe ich nicht so. Einspeisemanagement benötigt eine Steuerung der Einspeiseleistung mittels RSE, womit die Anlage über ein Schütz ganz abgeschaltet wird oder in der Leistung auf 60/30/0% heruntergeregelt wird.
Welche Regelung gewählt wird, bleibt dir überlassen und darf nicht vom Netzbetreiber aufgezwungen werden.
R+M hat geschrieben:Zusätzlich will der Netzbetreiber einen Vertrag über Messstellenbetrieb bei dem er dann monatlich Geld verlangt - also von der Vergütung abzieht - nur für die Übermittlung der Daten. Ich finde das ist nicht angebracht. Was meint ihr dazu?
Ist das bei eurem Netzbetreiber auch so?
Dann betreibe die Messstelle doch selber!
Im EEG steht....
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Ein
richtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber
oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
Da steht
berechtigt und nicht verpflichtet einen Messstellenbetreiber auszuwählen.