Rund um die Planung einer Solaranlage.
Moderator: Mod-Team
von Weidemann » 07.11.2010, 11:06
Mir stellt sich die Frage (es geht um Inbetriebnahme z.B. mittels Glühbirne):
Müssen PV-Module auf dem Dach in Betrieb genommen werden, wenn man dafür die Aufdach-Vergütung bekommen will? Oder kann man sie zunächst irgendwo in Betrieb nehmen, und ab dem Zeitpunkt der Aufdach-Montage erhält man dann die Aufdach-Vergütung?
(Falls es zwingend auf/am Gebäude sein muss, geht dann wohl die Inberiebnahme von Modulen, die an die Hauswand gelehnt werden? Das EEG sagt dazu nur: "...Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind", d.h. auf dem Balkon gilts, auf dem Boden eher nicht? Und was bedeutet das wohl für die Anlehn-Montagesysteme für Hallenwände (z.B. von Schüco) aus, da wird das Gewicht ja in den Boden abgeleitet?)
Und wie sieht es eigentlich aus, wenn man eine Freiflächen-Anlage teilweise auf ein Dach umsiedelt, bekommt man ab dann für die restliche Laufzeit die (damals gültige) Aufdach-Vergütung? (Der Umzug von einem Dach auf ein anderes ist ja schließlich auch erlaubt... und im EEG habe ich dazu nichts gefunden, da hat die Inbetriebnahme ja nichts mit dem Montageort zu tun.)
sonnige Grüße, -Weidemann-
-
Weidemann
- Moderator
-
- - Threadstarter -
-
- Beiträge: 3587
- Registriert: 09.08.2009, 11:01
- Wohnort: Bayern
- PV-Anlage [kWp]: 14
- Info: Betreiber
von Bayern_Junge » 07.11.2010, 14:42
da fehlen mir echt die Worte...
-
Bayern_Junge
- Vielschreiber

-
- Beiträge: 277
- Registriert: 23.08.2009, 16:51
von Weidemann » 07.11.2010, 15:15
schade, ich hätte gerne Antworten 
sonnige Grüße, -Weidemann-
-
Weidemann
- Moderator
-
- - Threadstarter -
-
- Beiträge: 3587
- Registriert: 09.08.2009, 11:01
- Wohnort: Bayern
- PV-Anlage [kWp]: 14
- Info: Betreiber
von Kollektor » 07.11.2010, 15:30
Die Frage könnte von mir kommen Schon bei der letzten großen Absenkung am 1.Juli kam mir die Idee hier eine Dienstleistung anzubieten in der Form: "Retten Sie Ihre Module vor der Abwertung". Dieses Mal ist es tatsächlich so, dass jede Menge Module in den Lagern der Großhändler liegen. Wenn es aber so einfach wäre, eine Inbetriebnahme 2010 auf dem Hof durchzuführen wären die selbst drauf gekommen Trotzdem denke ich, dass es nach den EEG-Inbetriebnahmeregeln so gehen könnte...
Sonnige Grüße
Kollektor
-

Kollektor
- Moderator
-
- Beiträge: 4403
- Registriert: 31.08.2005, 21:26
- Wohnort: Südliche Weinstraße
- PV-Anlage [kWp]: 240
- Info: Betreiber
von za-ass » 07.11.2010, 16:34
Weidemann hat geschrieben:Müssen PV-Module auf dem Dach in Betrieb genommen werden, wenn man dafür die Aufdach-Vergütung bekommen will?
Meiner Meinung nach nein. Für die "Aufdach-Vergütung" müssen die EEG-Vergütungskriterien für Gebäudeanlagen erfüllt werden und daneben die bekannten weiteren Bedingungen erfüllt sein, damit eine Vergütung nach EEG gegeben ist. Weidemann hat geschrieben:Oder kann man sie zunächst irgendwo in Betrieb nehmen, und ab dem Zeitpunkt der Aufdach-Montage erhält man dann die Aufdach-Vergütung?
Irgendwo im Sinne von x-beliebig - z.B. auf dem Ponyhof der Ehefrau des Modulgroßhändlers oder im Hinterhof des besagten Ehegatten - sicher nicht, da nach meiner Interpretation des § 16, Abs. 2 EEG ein definierter Ort für die Erst-Inbetriebnahme anzugeben ist und dafür - v.a. wenn man das in größerem Stil aufzuziehen sucht - man doch einige Klimmzüge machen muss. Auf jeden Fall zu viele Klimmzüge, als dass sich ein solches Unterfangen (Module in der Fläche erstinbetriebnehmen, um dann in x Jahren irgendwo auf dem Dach eine Gebäudevergütung einzufahren) je rechnen könnte. Bei näherer Betrachtung stellt sich eine solche Frage daher nicht, zumindest nach meiner Einschätzung. Weidemann hat geschrieben:Und wie sieht es eigentlich aus, wenn man eine Freiflächen-Anlage teilweise auf ein Dach umsiedelt, bekommt man ab dann für die restliche Laufzeit die (damals gültige) Aufdach-Vergütung?
So sieht's aus. Nur wer macht das schon ( in relevantem Umfang)? Weidemann hat geschrieben:(Der Umzug von einem Dach auf ein anderes ist ja schließlich auch erlaubt... und im EEG habe ich dazu nichts gefunden, da hat die Inbetriebnahme ja nichts mit dem Montageort zu tun.)
Direkt nicht, mitbedingt aber schon siehe § 16 (2) EEG; die BNetzA-Meldung ist grundlegende Voraussetzung für eine EEG-rechtlich einwandfreie Gewährung einer Vergütung nach Kriterien des EEG.
-
za-ass
- Forumsinventar

-
- Beiträge: 5594
- Registriert: 20.07.2007, 13:57
- Info: Betreiber
von Weidemann » 08.11.2010, 08:22
Vielen Dank euch beiden! Also zusammenfassend: Wenn eine EFH-Anlage im Dezember aufs Dach soll, aber das Dach voll Schnee liegt, dann kann man die Module auch auf dem Balkon (oder an der Hauswand, möglichst nicht auf dem Boden abgestützt) in Betrieb nehmen und das ganze im Februar montieren  Das dürfte aber auch der einzige Fall sein, wo sich sowas lohnt, da habt ihr recht.
sonnige Grüße, -Weidemann-
-
Weidemann
- Moderator
-
- - Threadstarter -
-
- Beiträge: 3587
- Registriert: 09.08.2009, 11:01
- Wohnort: Bayern
- PV-Anlage [kWp]: 14
- Info: Betreiber
von Weidemann » 20.12.2011, 15:27
http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1437Setzt die Inbetriebnahme einer PV-Anlage deren ortsfeste Installation voraus?
Nein. Wie die Clearingstelle EEG im Hinweis vom 25. Juni 2010 - 2010/1, hier Rn. 106, ausgeführt hat, setzt die Inbetriebnahme einer PV-Anlage deren ortsfeste Installation nicht voraus. Zwar ist nach Nr. 1 des vorgenannten Hinweises der Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses erforderlich. Die Installation der PV-Anlage ist jedoch kein notwendiges Element des Vertriebsprozesses, da PV-Anlagen auch von Personen installiert werden können, die die Anlagen nicht vertrieben haben. erstellt am: 12.08.2011 Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3
Ich denke, da ist die rechtliche Lage ziemlich eindeutig. Aber es besteht ein geringes Risiko, dass ein Gericht nicht der Clearingstelle folgen könnte... Dazu noch der genannte Hinweis: http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/12. Das bloße Anliegen einer elektrischen Spannung an den Anschlussklemmen der Anlage – z. B. aufgrund der Einwirkung von Sonnenenergie auf die Module – reicht zur Inbetriebnahme nicht aus. 3. Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers. 4. Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 sind - der Anschluss eines Wechselrichters, - die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss, die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung, die Verlegung des Netzanschlusses oder von Anschlussleitungen, - der Anschluss bzw. der Betrieb von Zähl- oder Messeinrichtungen oder - die Einspeisung des in dem Modul erzeugten Stroms in ein Stromnetz. 5. Es wird widerleglich vermutet, dass eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 ihre „technische Betriebsbereitschaft“ erlangt hat, wenn sie nach Ziffer 1 in Betrieb gesetzt wurde und kein sofortiger Defekt der Anlage eintritt. 6. Taugliche Nachweis-/Beweisführungsmittel für die Inbetriebnahme sind insbesondere der Zeuginnen- bzw. Zeugenbeweis, die Inaugenscheinnahme von Aufnahmen/Bildern und/oder die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls. Soweit sich die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber und der zuständige Netzbetreiber nicht einvernehmlich auf eine bestimmte Nachweisführung verständigt haben, rät die Clearingstelle EEG, zur Vermeidung von Streitigkeiten die Inbetriebnahme mit Hilfe der aufgeführten Nachweis-/Beweisführungsmittel so genau zu dokumentieren, dass die Inbetriebnahme aller Module bewiesen werden kann. 7. Werden mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die zu einem sog. Strang verschaltet sind, gleichzeitig in Betrieb genommen, kann der Nachweis der Inbetriebnahme für den Strang als Ganzen geführt werden. Für die in dem Strang zusammengeschalteten Anlagen (Module) gilt dann die widerlegliche Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung des Strangs in Betrieb genommen wurden.
sonnige Grüße, -Weidemann-
-
Weidemann
- Moderator
-
- - Threadstarter -
-
- Beiträge: 3587
- Registriert: 09.08.2009, 11:01
- Wohnort: Bayern
- PV-Anlage [kWp]: 14
- Info: Betreiber
von papatomtom » 24.12.2011, 09:15
Weidemann hat geschrieben:5. Es wird widerleglich vermutet, dass eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 ihre „technische Betriebsbereitschaft“ erlangt hat, wenn sie nach Ziffer 1 in Betrieb gesetzt wurde und kein sofortiger Defekt der Anlage eintritt.
Hallo Weidemann ,was besagt den Ziffer 1 ??? Danke im vorraus Gruß tommi
-
papatomtom
- Vielschreiber

-
- Beiträge: 259
- Registriert: 19.08.2008, 19:08
- Wohnort: Gau-Algesheim
- PV-Anlage [kWp]: 375
- Info: Betreiber
-
Zurück zu Allgemeine Anlagenplanung
Ähnliche Beiträge
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste
|